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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186710063
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671006
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671006
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-10
- Tag1867-10-06
- Monat1867-10
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1867
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Anzeiger. AmMIa« di» KM, BijiMmchl» m» d-S MHS dir StM »kW. m 27S. Sonntag den 6. Oktober. M7. Bekanntmachung. Bo« rr«d mit Sonntag dem B. d. MtS. werde» i« der Rieolaiktrche die zeither Wege« der Einrichtung der Heizapparate ««d der Gasbeleuchtung darin auSgese-ten GotteSdieuOe und kirch liche« Handlungen wiederum ftattfiude» und zwar wird, wie früher, die Beichte um 8 Uhr und der Gottesdienst um 1/1S Uhr MorgeuS beginne». Leipzig, den s. Oktober L8«7. Die Kircheninspection. Der Superintendent. Der Rath der Stadt Leipzig. »o. Lechler. »r. Koch. Seruttt. Bekanntmachung, die Bezahlung der Jmmobiliar-Brandcaffen-Beiträge betr. Den 1. Oktober d. I. find die für den II. halbjährigen Termin laufenden Jahre- fälligen BrandversicherungS- betträ'ge nach § 49 de- Gesetze- vom 23. August 1862 mit L Pfennig von der BettragSeiuheit zu entrichten und werde» die hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter hierdurch aufgefordert, ihre Beitrage von diefem Tage ab späte stens binnen 14 Tagen bei der Brandcafsengelder-Einnahme allhier (RathhauS 2. Etage) zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 30. September 1867. vr. Koch. Rothe. Vom Reichstage des Norddeutschen Lundes. —-u. Berlin, 4. October. Die Militaircommisston de- Reichs tag- fitzte heute Abend von 6 Uhr ab unter dem Präsidium des Ldg. Stavenhagen und in Anwesenheit des General- v. PodbielSki, d,ö Oberst v. KarczewSki und de- sächsischen Bevollmächtigten v. Brandensteiu als BundeSeommiffarien dre Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Verpflichtung zum KüegStnenst, fort. Die §§. 2, 3 und 4 wurden ohne DiScasfion angenommen ; da gegen erhob sich eine Debatte über nl. 2 de- §. 5, nachdem al. 1 unverändert angeuommen war. Zu diesem »1., welch,- bestimmt, daß die Landwehr-Infanterie in besonder- formirten Landwehr- truppenkörpern zur Bertheidiguug de- Vaterlandes als Reserve für da- flehende Heer verwandt wird, hatte der Abg. v. Hoverbeck da-Amendement,hinter „de-Vaterlandes" zu setzen „im Kriege". Diese- Amendement wurde jedoch verworfen. Dagegen wurde in rll. 4 auf Antrag des Abg. Tweften beschlossen, hinter den Worten „die Mannschaften de- jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch" einzuschalten „im Falle einer Mobilmachung"; daun heißt e- weiter: „erforderlichenfalls auch in Ersatztruppen teile» eingestellt werden". Der so modificirte §. 5 wurde an- aenommen und ebenso der §. 6 in den rll. 1, 2, 3, 5, 6 und 7. Dagegen wurde nl. 4: „Muß in Folge auSgebrochenen Kriege- eine R.cruteneinstelluug in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep tember vorgenomme» werden, so gelten die während diese- Zeit raums ausgehobenen Mannschaften als am nächstfolgenden 1. Octo ber eingestellt" mit allen gegen 6 Stimmen verworfen, weil diese Bestimmung der Verfassung nicht entspricht, Compeusationen auch nur im Wege der Verfassungsänderung statthaft find. — Um 9^/, Uhr wmde die Sitzung geschloffen. Die Commission über da- Postgesetz nahm heute ihre Verhandlungen um 6 Uhr Abend- in Gegenwart de- General- Post-Direktor- v. PhilipSborn und de- PostrathS vr. Dambach wieder mit §. 6 auf. Der letztere Bunde--Commiffar gab an, daß alle Postgesetze über Garantie Abweichungen von dem gemeinen Livilrecht enthalten. Wenn da- Postgesetz über die Garantie keine Grundsätze enthielte, so würden die Entschädigungsansprüche nach dem gemeinen Civilrecht behandelt werden, und der Beschädigte seine» Schaden liquidire» resp. Nachweisen ; daher liegt die Auf nahme der Garanttrbestimmungen lediglich im Interesse de- Publi cum-. Da- Handelsgesetz selbst erklärt, daß seine Bestimmungen über Garantie für die Post nur subsidiär zur Anwendung kommen sollen, und zwar im Interesse de- Publicum-, so z. B. ist nach dem die Festsetzung von Lieferfristen zulässig. Ein der Garantieleistung für den Zufall exiftirt sich nie ihre Garantiepflicht durch Berufung auf Zufall illusorisch gemacht. Spricht sich die Commission jedoch dafür an-, dev Zufall zu streichen, so haben die Commiffär, da- gegen nicht- zu erinnern. Dagegen müssen sich dieselben gegen die ZÄaffung einer Versicherung der Poststücke aussprechen, da Jeder, der Sendungen etwa versichern null, die- bei Privatgesellschaften thun kan». Die Postverwaltuvg haftet fürvulxs. levis und levissima, behauptet sie lüasus, so muß sie da-, oder die Fahr Absenders beweisen. Sind in §. 6 unter d die Ha leiten der Post auch auf den Zufall ausgedehnt, ässigkeit de- tverbindlich- o muß an Stelle der Worte: oder durch etnen Zufall gesetzt werden: oder durch die natürliche Beschaffenheit de- Gute-. Dieser Zusatz wird von der Commission angenommen und der §. mit diesem Zusatz ohne wettere Abänderung angenommen. Du §§. 7, 8 und 9 werden unverändert angenommen. Zum Etat der Militair-Verwaltung sind folgende Anträge gestellt: 1) Der Reichstag wolle beschließen, zu erklären: ES ist die Auf gabe deS Norddeutschen Bunde-, dem tiefgefühlten FriedenS- bedürfniß der Nation dadurch Ausdruck zu verleihen, daß da- Bunde--Präsidium baldigst mit den europäischen Mächten in Verhandlungen über gemeinsame Verminderung der stehen den Heere tritt und seinerseits, im Vertrauen auf die Kraft der Nation, durch Beurlaubungen im größeren Maßfiabe so fort seiner Friedensliebe Ausdruck giedt. vr. Goetz. 2) Der Reichstag wolle beschließen: gegen den Bundeskanzler den Wunsch auszusprechen, daß bei fortdauernder Aussicht auf Erhaltung deS Friedens Beurlaubungen von Soldaten in ausgedehntem Maße eintreten, um die durch die ver« fassung-mäßig bestimmte Präsenzzeit für den Militärdienst in hohem Maße in Anspruch genommenen Kräfte und Geld mittel der Bevölkerung de- Norddeutschen Bunde- möglichst zu schonen. Oebmichen, Antragsteller. Unterstützt durch: Graf Baudissin, vr. Francke, Gebert, Graf Grote, Günther, v. Hammerstein, Imsen, Jordan, v. Münch hausen, Russell, Sachße, vr. Schleiden, vr. Schwarze. Meßbericht. m. —S-Leipzig, 5. October. Da- Rauchwaarevgeschäft entbehrt, in Folg« der Mutlosigkeit, welche durch das Mißtraue» in Bezug auf Erhaltung de- Frieden- Hervorgerufe» ist, ver ge hoffte» Lebhaftigkeit sehr. Die verhältvißrnäßig wenigen Kürschner, welche sich zur Messe hier eingefundeu, kaufte» nur so viel, al- fie zur Ergänzung ihrer Lager unbedingt brauchten, und kein Ar- trkel erstem« sich in hervorragender Weise einer günstigen Nach frage. Am meisten wurden noch Schuppen verkauft, deren Preise ungefähr denen der Osterm'ffe gleich kamen. Mit dem Hauptartistl « > .
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