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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-04-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186804147
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680414
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680414
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-04
- Tag1868-04-14
- Monat1868-04
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1868
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2802 Herr Bräutigam ist schon seit einer langen Reihe von Jahren im Aichamte zur vollsten Zufriedenheit de- technischen Directors beschäftigt gewesen, namentlich besitzt Derselbe nach dessen Ver sicherung eine große Fertigkeit in dem Aichen der Gasmesser und Hohlmaaße, so daß es ungerechtfertigt erscheint, wenn der Nach das stets befolgte Princip der Ausrückung verdienter Beamten in diesem Falle verläßt, umsomehr, da Herr Bräutigam auf eben die Bedingungen, wie Herr Richter, einzugehen sich bereit erklärt hat. Der Bestätigung Herrn Bräutigams würde nichts entgegenstehen. Zm Uebrigen wurde die Befähigung Herrn Richter's allseitig an erkannt, aber aus den vorstehend entwickelten Gründen und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß Herr Züchter ein Geschäft besitzt, einstimmig beschlossen, der Versammlung zu empfehlen, beim Rath zu beantragen die Moralitäten des Aichamts unter den vom Rath gestellten Bedingungen nickt an Herrn Richter, sondern an Herrn Bräutigam zu vermiethen." Herr Jul. Müller fragt, ob der Ausschuß competent sei, einen Candidaten vorzuschlagen, worauf Vorst, vr. Joseph, daß es sich hier nicht um Aus übung des votum noMivam, sondern um einen Pachtvertrag handele. Herr Jul. Müller ist mit dieser Auskunft nicht ganz ein verstanden, weil eben eine bestimmte Persönlichkeit vom Ausschüsse vorgescklaaen werde. Herr Näser will diese Frage nicht erörtern und bezeichnet Herrn Richter als eine achtungswerthe Persönlichkeit, die sich auch im öffentlichen Leben bethäügt habe. Da nun überdies seine technische Geschicklichkeit von Niemand angezweifelt wird, so werde er für den Rathsbeschluß stimmen. Was die Verwerthung der Aichamtsloealität betreffe, so freue er sich, daß jetzt eine bessere, wie früher, erzielt sei. Hierbei stellt Redner den Antrag, da mitgetheilt sei, daß für die leerstehenden Fleischbänke 3000 Thlr. Miethzins geboten seien, beim Rathe um Auskunft zu buten, aus welchen Gründen er dieses Gebot abgelehnt habe. Herr Advocat Schilling empfiehlt Herrn Richter dringend als Aichmeister, ebenso Herr Cavael, namentlich weil Herr Richter Leipziger Bürger sei. Herr Vicevorst. Adv. Anschütz faßt die Sache so auf, daß es sich einmal um die Ernennung des Aichmeisters, sodann um die Vermiethung des Locals handele. Das Widerspruchsrecht könnte nur dann auSgeübt werden, wenn gewichtige Gründe gegen die gewählte Persönlichkeit sprächen, diese lägen aber nicht vor, und deshalb bitte er, dem Rathsbeschlusse beizutreten. Hiergegen bemerkt der Vorsteher vr. Joseph, daß im Raths- schretben nicht von einem votum neZativum die Rede sei. Herr Strube spricht sich sehr warm für Herrn Richter aus, weil er als Sachverständiger bestätigen könne, daß derselbe im An fertigen der Iuwelenwaagen eine Berühmtheit erlangt habe, die weit über Deutschland hinaus anerkannt sei. Auch Herr Heine bestätigt dies. Herr Geh. Rath von Wächter ist der Ansicht, daß, falls das Collegium zum Rathsbeschlusse Zustimmung ertheile, dasselbe nicht noch sein votum negativum später ausüben könne. Er beantrage, dies beim Beschlüsse mit auszusprechen. Der Herr Referent Klemm theilte über Herrn Bräutigam mit, daß derselbe seit 10 Jahren als Gehilfe des Aichmeisters angestellt und seit dein Tode Herrn Werners diese Stelle verwaltet habe. Derselbe sei Bürger und beim Rath seit 2^/z Jahren als Con- troleur in Pflicht, überdies sei er vereits interimistisch als Aich meister angestellt, denn er zahle fürs Aichlocal vom Januar bis April d. I. den Pacht. Der Ausschuß habe sorgfältig Urtheile über beide Bewerber ge sammelt, und da besonders der Director unseres Aichamtes, Herr Hugershoff, ganz vorzüglich Herrn Bräutigam als sehr be fähigt empfohlen habe, so hätte der Ausschuß sich für diesen aus gesprochen. Wenn Herr Richter eine große Fertigkeit in der Herstellung von Iuwelenwaagen habe, so falle dies bei Besetzung der Stelle nicht sehr in das Gewicht, weil es sich beiin Aichamt hauptsächlich um das Aichen von Gaszählern, wie Längen- und Hohlmaaßen handele. Wenn dem vom Rath empfohlenen Bewerber vielleicht ein all gemeineres Gekanntsein zur Seite steht, so war doch aus obigem Grunde Ihr Ausschuß bereit, Jenem den Vorzug zu geben, der sich, wenn auch bisher in untergeordneter Stellung, in Zeit von nahe 10 Jahren im Aichamte bethäügt und ist Solchem gewisser maßen als städtischem Beamten ein Auftücken in bessere Stelle wohl deshalb schon zu gönnen. Ueberhaupt würde durch das Vergeben des AichlocaleS an einen dem Institut fern Gestandenen unseren städtischen Beamten die Luft zur Arbeit dadurch benommen, wenn sie sehen müßten, daß ein gewissenhafter und fleißiger Arbeiter für so lange Dienstzeit nicht besser belohnt wird. Mt 34 gegen 19 Stimmen wurde der Ausschußantrag ab gelehnt und einstimmig zum Rathsbeschlusse bis auf das votum negativmn Zustimmung ertheilt, ebenso einstimmig der Näser'fcht Antrag angenommen. (Schluß folgt.) Die Einführung der Geschwornengerichte i» Sachsen. ii. , Es ist früher gezeigt worden, daß noch im Jahre 1864 die Regierung und die erste Kammer, alS sie gegen die alsbaldige Einführung der Geschwornengerichte sich erklärten, darauf sich de riefen, daß man ja nicht wissen könne, ob nicht bald eine gemein same Gesetzgebung über das Strafverfahren zu Stande kom men werde; daß gegen das in manchen deutschen Staaten einge führte Institut der Geschwornengerichte in seiner dermaligen Ge staltung so erhebliche Bedenken sich geltend machen ließen, daß eS nicht gerathen erscheinen könne, gegenüber unserem derzeitigen be währten Strafverfahren sich einer jener Gesetzgebungen anzu- schlteßen; und endlich daß das neue Projeet der Schöffengerichte vorerst noch auf seinen Werth und seine praktische Brauchbarkeit eingehender geprüft werden solle. Für die Regierung hat ein wahrhaftig kurzer Zeitraum von 2 Jahren genügt, dem lang ge hegten Verlangen nach Schwurgerichten ihrerseits die rückhaltlose Gewährung in Aussicht zu stellen. Das Schöffengericht hat seine Concurrenz mit dem Schwurgericht aufgegeben: man wird das selbe aber auch jetzt noch milder und gerechter beurtheilen, wem man sich erinnert, daß dasselbe ein Behelf, ein Ausweg sein sollte, um manchen erheblichen und nicht zu bestreitenden Mängeln zu entgehen, die das Schwurgericht nach der französisch-deutschen Aus bildung an sich trägt. Was den zweiten Punct betrifft, so ist es für das juristische Gewissen zweifellos, daß man nicht irgend eim der in Deutschland geltenden Schwurgerichtsordnungen annehmeu konnte; denn an jeder von ihnen ließen sich ganz erhebliche Aus stellungen machen, was selbst von den aufrichtigsten Freunden des Schwurgerichts anerkannt wird. Bei dem vorgelegten Entwürfe hat man daher durchweg einen selbstständigen Weg eingeschlageu, insofern man es sich hat angelegen sein lasten, alle in fremden Gesetzgebungen enthaltenen Bestimmungen, bei denen die Mit wirkung der Geschworenen zu ihrem vollen und wahren Rechte nicht gelangen kann, durch abweichende Einrichtungen zu ersetzen. Es gehört nicht an diesen Ort, nichtrechtsgelehrten Lesern in der Kürze auch nur die wichtigsten dieser Abweichungen erläutern zu wollen. Aber das kann versichert werden, daß der gesammte Ent wurf aus einem Geiste herausgeschrieben zu sein scheint, der, die hohe Bedeutung des Schwurgerichts anerkennend, auch die prak tische Entwickelung desselben so gestaltet wissen will, daß es in Wahrheit auch schaffe und erreiche, was es schaffen und erreichen soll. Die Motive geben ein offenes, klares Bild des gegenwärtigen Zustandes der Jury. Sie legen dar, wie dieser Punct da und wie er anderweits geordnet ist, welche Vorzüge und welche Nach theile diese oder jene Einrichtung zur Folge hat, wie Wissen schaft und Praxis über diesen und jenen Satz geurtheilt u. s. w. Der Entwurf kann es sich selbst zum Ruhme nachsagen, daß seine Bestimmungen in vielen Richtungen von der hergebrachten Schablone deS französischen Rechtes, das für die Einrichtung des Schwur gerichtsverfahrens überall in Deutschland oft zu sehr zur Richt schnur genommen worden ist, abwerchen; er darf mit Recht hoffen, daß er dazu beitragen werde, den Geschwornen die ihnen wahrhaft zukommende Stellung zu sichern. Es kann fein, daß die Selbst ständigkeit, mit der man in Sachsen so seine eigene Schwurgerichts ordnung sich zu machen versucht und daher aus aller Herren Lan der sich das aussucht, was am Bewährtesten und Zweckmäßigsten zu sein scheint, Manchem nicht gefällt, der es liebt, Alles wie aus einem Guß, consequent aus einem bestimmten Princip entwickelt oder gerechnet zu sehen, wenn auch hie und da unter der Conse- quenz, dein Princip, die Sache selbst leiden sollte. Indeß — von Geschmacksrichtungen und der Strenge der Theorie abgesehen - wir haben ein ideales Bild, eine vollkommene Idee vom Wesen, der Bedeutung, der Aufgabe des Gesckwornengerichts; wie wir aber dasselbe in allen Beziehungen praktisch einrichten sollen, damit es seine Aufgaben allenthalben erfülle, das wissen wir noch lange nicht; aber wir ringen darnach und da müssen wir die Versuche praktisch machen. Es giebt für mich keinen traurigern Standpunkt/ als den, daß man zu der oder jenen übrigens sehr wichtigen neuen Einrichtung sich um deswillen noch nicht entschließen könne, weil der praktischen Durchführung derselben, weil sie in andern Staaten bestehe, doch nicht wenige erhebliche Bedenken u. s. w. entgegen ständen, die Wissenschaft über den oder jenen Punkt sich noch nicht endgültig ausgesprochen und — im Nothfalle unsere zeitherigen Einrichtungen doch auch nicht so ganz übel wären. Dann sage man lieber gleich: Ick mag nicht! Wer soll unS denn du Kastanien der wahren Erkenntniß aus dem Feuer der Erfahrung holen? Wann wird solchen Zweifels Ende kommen? — Du englische Jury können wir nun einmal nicht herübernehmen; das geht nicht wegen unserer conünental-monarchisch-constitutionellen Staatsverfassung und der bei uns wissenschaftlich zugespitzten RechtS- ! begriffe, ' der wisse, Menschen wiß nicht wir nicht cultivirt, ^ Erkenntn kann, da uns nicht > Zch geste > Schwurg meinetwe ruszusetz, Staat ft >und best Schwurg ^wird wa I t'uch dem »ächte iö l-Bessc Ich von best in der, Beweise vorliege, sei wohl ein alle Aber S aus — darum mus, d mir abe wenn a cinstimr schwärn ehe er < derbare belehret gierung Grund schwor: sicht in Ansicht denn! Straft cialgest der Gl gender nordde in St gebunj dahin, Partie cinzelr Refor! Zufuhr hin, dem l imme' Parti« bieten dürft einfac proces solche Meh daß Wirk same sichtli Regr Eins Bedi nun: sage. De der alle, wir' und Be
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