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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805207
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680520
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680520
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-20
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1868
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt -eS Königl. Bezirksgerichts und des RathS der Stadt Leipzig. W 141. Mittwoch den 20. Mai. 1868. Bekanntmachung, das Besprengen der Straßen betreffend. Durch unsere Bekanntmachung vom 9. Mai 1866 stellten wir das zur Besprengung der Straßen erforderliche Wasser auS der neuen Wasserkunst den Straßenanwohnern unentgeltlich zur Verfügung mit der ausdrücklichen Weisung, daß daS Besprengen selbst den letzteren überlaffen werden müsse. Um aber diese dem Gemeinsinn der Hausbesitzer anempfohlene Maßregel möglichst ausgedehnt, zugleich aber auch möglichst geordnet zur Ausführung gebracht zu sehen, empfahlen wir ferner die Bildung von Sprengvereinen und forderten deshalb zur Anmeldung im Bureau der Wasserkunst auf. Dieses Anerbieten hat jedoch nur geringe Benutzung gefunden, die letzterwähnte Aufforderung aber gar keinen Erfolg gehabt. Zugleich aber haben wir in Erfahrung gebracht, daß vielfach die . Ansicht herrscht, als ob nur den erwähnten Sprengvereinen, nicht aber den einzelnen Hausbesitzern zum Besprengen der Straßen Wasser aus der Wasserkunst unentgeltlich abgegeben werde. Zur Beseitigung dieses Irrthums erläutern wir daher unsere Bekannt machung vom 9. Mai 1866 ausdrücklich dahin: daß eS jedem Hausbesitzer, in dessen Grundstück die Wasserleitung eingeführt worden ist, freifteht, diese seine Hausleitung auch zum Straßensprengen ohne Bezahlung eines besonderen WafferzinseS dafür zu benutzen. Je häufiger aber von dieser Gestattung Gebrauch gemacht wird, um so mehr ist eS angezeigt, Vorkehrungen gegen unnütze Ver schwendung deS WasserS und gegen Zerstörung des Straßenkörpers, so wie dagegen zu treffen, daß das in den Straßen verkehrende Publicum durch das Straßenbesprengen nicht behelligt oder gcn^ geschädigt werde. Deshalb ordnen wir hierdurch an, daß 1) nicht mit dem Schlauchrohr, sondern nur mit der Brause gesprengt, 2) der AuSflußhahn nur höchstens bis zur Halste beim Sprengen geöffnet und 3) das Besprengen selbst nicht im weiten Bogen, sondern nur mit niedrig gehaltenem, zur Straste geneigtem Schlauche bewirkt werden darf. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Strafe geahndet werden. Im Uebrigen empfehlen wir dringend beim Sprengen größte Vorsicht und Rücksichtnahme gegen das verkehrende Publicum, indem wir noch besonders darauf Hinweisen, daß die Sprengenden für jeden durch sie, sei es aus frevelndem Mmhwillen, sei es durch Unvorsichtigkeit, verursachten Schaden neben den verwirkten Strafen aufzukommen haben. Durch vorstehende wohlfahrtspolizeiliche Bestimmungen wird an dem Regulative für Benutzung der Wasserkunst etwas nicht geändert, insbesondere aber bleibt die Benutzung des aus derselben entnommenen Wassers zu anderen, als den vorbezeichneten und den durch die Anmeldung zur Wasserleitung declarirten Zwecken nach wie vor verboten. Leipzig, den 17. Mai 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ritscher, Ref. Bekanntmachung. Die unentgeltliche Impfung -er Schutzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnhaften Personen jeden Alters, namentlich auch schon früher geimpften Erwachsenen zur Revaccination hiermit angeboren und soll dieselbe von Mittwoch deu 2V. Mai d. I. Nachmittags 3 Uhr au bis auf Weitere- jede Mittwoch von 3 Uhr Nachmittags an im städtischen Sgale alte Waage, Katharinen straße Nr. 29 stattfinden. . Zn Berücksichtigung der zur Zeit noch immer vorkommenden Fälle von Erkrankungen an Pocken fordern wir daS betheiligte Publicum auf, von vorstehendem Anerbieten recht fleißig Gebrauch zu machen. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 7. Mai 1868. ^ vr. Koch. Z^ Bekanntmachung. Die Jagd auf der Flur des Rittergutes Cunnersdorf (ca. 290 Acker) soll anderweit auf sechs Jahre, vom 1. Juli 1869 bis 30. Juni 1875, au den Meistbietenden verpachtet werden und fordern wir Pachtlustige hierdurch auf, Dienstag deu 23. d. MtS. Vormittags 11 Uhr an Rathsstelle zu erscheinen und ihre Gebote zu thun. Die LieitationS- und Pachtbedmgungen liegen schon letzt daselbst zur Einsichtnahme auS. Leipzig, den 11. Mai 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Die unter dem östlichen Flügel der V. Bürgerschule i» der SchletterstraHe befindlichen Kellerräume sollen als Niederlage für nicht feuergefährliche, trockene und geruchlose Gegenstände vom 1. Oktober d. I. ab auf drei Jahre an deu Meistbietenden vermiethet werden. Wir fordern Miethlustige hierdurch auf, Donnerstag den 28. dies. Mon. Vor mittags 11 Uhr an RathSstelle sich einzufinden und ihre Gebote zu thun. Die LieitationS - und VermiethungSbedinguugen liegen ebendaselbst zur Einsichtnahme schon jetzt auS. Leipzig, den 14. Mai 1868. DeS RathS der Stadt Leipzig Finanz - Deputation. Bekanntmachung. Die Herren Inhaber von Meß- und laufenden Conten werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß die Certificatverzeichniffe Über die in der gegenwärtigen Ostermesse nach dem BereinSauSlande, resp. nach anderen verein-ländischen PackhofSplätzen abgesetzten Warenposten, längsten- de« 21. Mai d. IS. bis Abends « Nhr bei-der hiesigen Eontobuchhalterei einzmeichen find. . Leipzig, deu 4. Mai 1868. KöuiglicheS Haupt-Zoll-Amt. Keßler.
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