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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805309
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680530
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680530
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-30
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.05.1868
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j/ und agMM Anzeiger. AmMM diS KiM. ByiMzerichE md dü MP da SM Leidig. W 151. Sonnabend den 30. Mai. 1888. Verordnung, die Ausführung des Finanz-Gesetze- auf die Jahre 1867,1868 und 186S betreffend, vom 26. Mai 1868. Zu Ausführung deS Finanz-Gesetze- auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgende-verordntt: tz. 1. Die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbe- nnd Personalsteuer im Jahre 1867 ist nach den bezüglichen AuSführungS- Verordnungen vom 24. December 1866 (S. 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) und vom 21. Mai 1867 (S. 127 de- Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1867) erfolgt, wobei es bewendet. tz. 2. In Betreff der ordentlichen Grundsteuer für daS Jahr 1868 bewendet eS bei den in der Verordnung vom 19. Dec. 1867 (S. 592 deS Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1867) Z. 1 bestimmten Hebeterminen. 8- 3. Der nach H. 2 unter 8. d. des Finanz-Gesetzes vom heutigen Tage zur Erhebung kommende Grundsteuerzuschlag an 1 Pfennig von jeder Steuereinheit ist im Jahre 1868 gleichzeitig mit dem aus den 1. November anstehenden 4. Termin abzuführen, so daß zu diesem Termin überhaupt 3 Pfennige von der Steuereinheit einzuheben und zu berechnen sind. ß. 4. Im Jahre 1869 sind an Grundsteuer einschließlich deS obigen Zuschlages überhaupt zehn Pfennige von jeder Steuer einheit zu erheben und ru berechnen, und zwar Drei Pfennige den 1. Februar, Zwei Pfennige den 1. Mai, Zwei Pfennige den 1. August, und Drei Pfennige, einschließlich 1 Pfennigs als Zuschlag, den 1. November. tz. 5. Die Gewerbe- und Personalsteuer in den Jahren 1868 und 1869 ist nebst dem in 8- 2 unter 8. ä. de- Finanz-Gesetze- vom heutigen Tage ausgeschriebenen Zuschläge in zwei Terminen, nämlich im Jahre 1868 am 15. Juni und 15. Oktober, im Jahre 1869 aber am 15. April und 15. Oktober abzuführen, und zwar an jedem dieser Termine mit einem halben JahreS- betrage °der ordentlichen Steuer und einem Fünftheile des ganzen Jahresbetrages der ordentlichen Steuer (also mit 6 Neugroschen von jedem Thaler, mit 2 Pfennigen von jedem Neugroschen der letzteren) als Zuschlag. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach H. 4 des Gewerbe- und Perfonalsteuer-Oesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen, und eS erleidet folglich die Bestimmung tz. 42 der Aus führungs-Verordnung vom 23. April 1850 (S. 60 de- Gesetz- und Verordnungsblattes v> Ä. 1850) für die Jahre 1868 und 1869 insoweit Abänderung. tz. 6. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an in den Jahren 1868 und 1869 außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze (vergl. 8- 19 der Ausführung- - Verordnung vom 23. April 1850 S. 47 deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch zwei Fünftheile desselben, sonach 12 Neugroschen von jedem Tbaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen der ordentlichen Steuer, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und eS ist, daß Solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: „Hierüber Thlr. Ngr. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 26. Mai 1868 erhallen. Al. X. Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den tz. 41 8. und 6. de- Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 329 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes v. I. 1845) erwähnten Ausländern, welche die Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdienst tagen zu entrichten haben, zu verfahren. ^ und 6 gedachten Zuschläge werden von der l Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, »jenigen kleinen Städten, welche bereit- bei der ordentlichen Grundsteuer 2 oder 3 Procent Einnehmergebühr beziehen, e) ein uno em halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes; 2) bezüglich der Gewerbe- und Personalsten er a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, d) ein und ein halbe- Procent den Mittelstädten (vergl. Beilage (2 des Gesetzes vom 10. März 1868 S. 183 deS Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1868), der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften: Großburgk im Steuerbezirke Dresden, Hainsberg im Steuerbezirke Dippoldiswalde, St. Michaeus im Steuerbezirke Freiberg, Niederwürschmtz im Steuerbezirke Chemnitz, Bockwa, Cainsdorf, Nieder pfannenstiel, Niederplanitz, Oberhohndorf, Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau, e) zwei und ein halbe- Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden deS Lande-. Anrechnung der Zuschläge auf Einnahme und Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Zffeutlichen Caffen hat im Jahre 1868 in den Monaten August und December, im Jahre 1869 in den Monaten Juni und December stattzufinden. Dresden, den 26. Mai 1868. Finanz - Ministerin«. v. Friesen. v. Brück. General-Verordnung an sämmtliche Kircheninspectionen, die Einsetzung der Kirchenvorstände betreffend. - es« „ . riermit noch ausdrücklich eröffnet, daß sie eine weitere Anordnung wegen der Einsetzung der Kirchenvorstände nicht zu erwarten haben.' Vielmehr ist den Vorschriften der ungezogenen Verordnung, wo es noch nicht geschehen sein sollte, sofort nachzugehen und auf eine beschleunigte Vornahme der erstmaligen Dahlen der Kirchenvorsteher Bedacht zu nehmen, damit insonderheit aus dem Lande, wenn irgend möglich, noch vor dem Beginn der Eimte die Einsetzung der Kirchenvorfiände erfolge. Dresden, am 25. Mai 1868. Ministerin« de- CultnS und öffentliche« Unterrichts. von Falkenstein. Fdlr.
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