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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680607
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680607
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-07
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1868
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und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 159. Sonntag den 7. Juni. 1888. Regulativ, die Trödler, Meubleurs, Antiquare und Pfandverleiher in Leipzig detr. Behufs der wirksamen Durchführung der criminalpolizeilichen Nachforschungen nach unbekannten.Urhebern von Eigenthums verbrechen erscheint eS erforderlich, auch die Wachsamkeit der am hiesigen Orte wohnhaften Trödler, Meubleurs und Antiquare, sowie Pfandverleiher in Anspruch zu nehmen, und sind zu dem Ende folgende Bestimmungen getroffen worden. § r. Jeder Meubleur und Trödler, auch wenn er sich Rohproducten- händler nennt oder seinem Geschäfte irgend welche Bezeichnung giebt, sobald er einen Handel mit gebrauchten Gegenständen betreibt, inqleichen der Antiauar, welcher auf anderem Wege als dem deS Buchhandels mit Ein- und Verkauf von Büchern sich befaßt, hat ein von dem Polizeiamte gestempeltes und folürteS Buch über seinen Ein- und Verkauf zu fübi aller Art, tetallstücke, , n, Uhren, Pretiosen, Juwelen, Gold- und Silbersachen, Zeuge und Stoffe, Pelzwaaren, Bücher, Musikalien, musikalische In strumente, Bilder und alle sonstigen Werthgegenstände, wo zu jedoch GlaSbrocken, Hadern und Knochen nicht gerechnet werden. AuS diesem Buche muß sich 1. die laufende Nummer des Geschäfts, 2. der Tag des Einkaufs, 3. Vor- und Zuname, Stand und Wohnort deS Verkäufers, worüber der Trödler einen genügenden Ausweis zu ver langen und sich zu verschaffen hat, 4. der erkaufte Gegenstand und die Beschreibung desselben (verkaufte Pfandscheine sind unter Beifügung der Nummer deS Scheins und Beschreibung deS PfandobjectS einzutragens, 5. der Preis deS erkauften Gegenstandes, 6. ein Nachweis über daS weitere Gebühren mit dem erkauften Gegenstände, wenn derselbe nicht mehr in natura vorhanden ist, unter Beifügung deS Vor- und Zunamens und Wohnortes deS etwaigen Abkäufers und des TageS deS Wiederverkaufs ersehen lasten. ' 8 2. Jede Person, welche gewerbmäßig auf Pfänder Geld verleiht, hat gleichfalls ein von dem Polizeiamte zu stempelndes und zu foliirendeS Pfandbuch zu halten. In diesem Buche sind für jedes Geschäft zu vermerken: 1. die lausende Nummer, 2. der Tag deS vollzogenen Geschäft-, 3. Vor- und Zuname, Stand und Wohnung deS Verpfänders, worüber der Pfandleiher einen genügenden Ausweis zu ver langen und sich zu ve^chaffen hat, 4. Beschreibung deS Pfandes (verpfändete LeihhauSscheine sind unter Beifügung der Nummer deS Scheins und deS auf dem letzteren bezerchneten Pfandes einzutragens, 5. Summe und Münzsorte deS Darlehens, sowie die getroffene Uebereinkunst in Bezug auf die Zinsen, 6. die bedungene Zeit der Wiederbezahlung und Angabe, ob und wann die Wiedereinlösung de- Pfände- erfolgt ist, be ziehentlich, wenn die- nicht geschehen, wo da- Pfand hin- gescheyen, wo gekommen ist und wenn der Pfandverleiher zur Veräußerung deS Pfandes geschritten ist, unter Beifügung deS Vor- und Zunamen- und Wohnorte- deS etwaigen AbkäuferS und de- Tag- de- Wiederverkauf-. ^ tz. 3. ES werden neuerdings Pfandgeschäfte in der Art gemacht, daß der Pfandleiher da- Pfandfiück angeblich von dem Vervfänder kaust und daß sich Letzterer bi- zu einem im voraus bestimmten Termine ein Rückkauf-recht Vorbehalt. Geschäftsleute, welche in dieser Art Pfandgeschäfte machen, sie mögen ihrem Geschäftsbetriebe einen Namen beilegen, welchen sie wollen, sind zur Führung eines Kaufbuches in dem §. 1 ge dachten Maße verpflichtet und haben das Geschäft in diese- Buch unter den §. 1 aufgeführten Rubriken einzutragen. Unter Rubrik 6 ist zuvörderst die Zeit, bis zu welcher ein Rückkauf-recht Vorbe halten ist, und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Rück- kaufSrechte Gebrauch gemacht hat oder nicht, und erst im letzteren Falle das weitere Gebühren mit dem Stücke, wenn dasselbe nicht mehr Lu natura vorhanden ist, einzutragen, unter Beifügung der Zeit des etwaigen Weiterverkaufs und des Vor- und Zunamens, sowie Wohnorts des Käufers. 8- 4. Jeder Trödler, Meubleur, Antiquar und Pfandleiher und jede Person, welche nach §. 3 Geschäfte macht, ist verpflichtet, wenn Gegenstände zum Versatz oder Ankauf angeboren werden, thunlichst zu erforschen, ob dem Verkäufer oder Verpfänder ein Verfügungsrecht über dieselben zusteht. Bei entstehendem Verdacht des GegentheilS ist dem Polizeiamte sofort Nachricht zu geben und die Sache, und wenn thunlich, auch dre Person des Verkaufenden oder Versetzenden bi- zum Einschreiten der Polizei in Gewahrsam zu nehmen. Namentlich hat der Trödler, Antiquar, Pfandverleiher u. s. w., wenn Dienstboten etwas verkaufen oder versetzen wollen, sein Augenmerk darauf zu richten, ob die zu versetzenden oder zu ver kaufenden Sachen etwa der Dienstherrschaft gehören können. 8- 5. Die Trödler, Meubleur-, Antiquare und Pfandverleiher, sowie Personen, welche Geschäfte der in §. 3 gedachten Art machen, haben die ihnen zugefertigten öffentlichen Bekanntmachungen über gestohlene und verlorene Gegenstände genau durchzusehen, aufzu bewahren und zusammenzuheften. Wenn sie durch solche schriftliche oder auch blos durch Polizei organe bewirkte mündliche Bekanntmachungen oder sonst auf glaub hafte Weise davon, daß Sachen irgend welcher Art gestohlen oder verloren worden sind, benachrichtigt worden und ihnen die bekannt gemachte Beschreibung der gestohlenen oder verlorenen Gegenstände auf die ihnen zum Kauf oder als Pfand angebotenen Sachen zu passen schernt, so haben sie sofort die ihnen vergehenden Verdachts gründe dem Polizeiamte mitzutheilen und die Sache, und wenn möglich auch die Person deS Versetzenden oder Verkaufenden bis zum Einschreiten der Polizei festzuhalten. 8- 6. Mit Kindern haben sich die Trödler, Antiquare, Pfandleiher u. s. w. niemals in ein Geschäft einzulaffen. Bei älteren aber noch unmündigen Personen hat der Trödler, Antiquar, Pfandleiher u. s. w. sein Augenmerk darauf zu richten, daß der Verkauf oder Versatz der ihnen überbrachten Gegenstände unter Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormunde- erfolge. 8- 7- Den Trödlern ist eS untersagt, alte Schlösser und Schlüssel auSzufeilen. Auch dürfen sie letztere nur dann verkaufen, wenn sie vorher zerhackt und unbrauchbar gemacht worden sind. 8- 8. Die in 8- 1 und 2 gedachten Bücher werden den in diesem Regulative erwähnten Gewerbtreibenden von dem Polizeiamte das erste Mal unentgeldlich 24 Bogen stark gestempelt ausgeantwortet, bei späterem weiteren Bedarfe kann der Gewerbtreibende die Bücher , vom Polizeiamte gegen Bezahlung entnehmen; eS bleibt ihm aber ! auch unbenommen, auf anderem Wege sich den nöthigen Borrath
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