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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680612
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680612
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-12
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.06.1868
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Der neue Postvertrag rnit Belgien, den Päckereiverkehr betreffend. Leipzig, 10. Juni. Ein neuer Fonschritt im Norddeutschen esen ist zu verzeichnen, die Erleichterungen im Fahrpostver- m unfern niederländischen Nachbarn, und zwar mit Belgien, eie im Transit durch dieses Land mit Frankreich, Großbritan- und Irland und den weiterhin gelegenen Ländern. Vor- fiz darüber Folgendes. Vertrag hat es überhaupt nur mit „kleinen Packeten und Sendungen" zu thun. „Im Allgemeinen" wird das Höchstgewicht eines solchen seies auf 50 Kilogramm festgestellt; auch dürfen die Packereien in der Höhe, noch in der Breite oder Länge daS Maß von Fuß Rheinl. oder 1,26 Meter übersteigen. (Art. VII.) !Die Packereien müssen nach den im Norddeutschen Postgebiete Aupt geltenden allgemeinen Bestimmungen über Verpackung sein. Der Verschluß kann auch mit einer ltmpelmarke bewirkt werden, nicht bloß mit einem egelabdruck. (Art. VII. 3.) "er Begleitbrief geht frei, wenn er nur bis 15 Gramme, fkhemlich 1 Loth schwer ist. sEtwas eigenthümlich klingt folgender Satz in Art. VIII: „Auf Wunsch einer der beiden Verwaltungen kann bestimmt wer- daß von einem nach gemeinschaftlicher Uebereinkunft festzu- llden Zeitpuncte der Begleitbrief nicht verschlossen fein darf, daß derselbe unter Band gelegt werde .. Ae Taxe der kleinen Packete mit oder ohne Werthdeclaration bedeutend verändert. gerichtet sich nach Zonen, soweit die Beförderung auf kddeutschem Gebiet geschieht. Für die Beförderung auf ' >em Gebiet L. giebt es folgende Sätze: Packete bis ramme schwer zahlen 50 Cent., solche bis 5 Kilogramme Am., solche bis 10 Kilogramme 1 Fr.; von 10 bis 50 Kilo- ae werden für jede zehn Kilogramme oder jeden Kilogramm- htheil 10 Cent, angesetzt. Sendungen mit declarirtem Werth Geldsendungen haben in Belgien für je 1000 Fr. 25 Cent, lltrichten, als Minimum jedoch (in jedem Falle mindestens) em. — Dies war das Belgische Porto. )aS Deutsche Porto ist nach sechs Zonen bemessen und ial verschieden. Man zahlt an Norddeutschen Gebühren für Kilogramm 1) bis 20 Meilen 1 Ngr., 2) bis 50 Meilen Kar., 3) bis 80 Meilen 3 Ngr., 4) bis 120 Meilen 4 Ngr., !dis 180 Meilen 5 Ngr., endlich 6) für Entfernungen über Mellen 6 Ngr. Dies ist daS GewichtSporto. Äm Mi nim werden für die Beförderung von Packeten im BundeS- 1) 4 Ngr., 2) 4 Ngr., 3) 6 Ngr., 4) 6 Ngr.,5) 6 Ngr., Ngr. bezahlt. ' zu kommt daS Werthporto, die Affekuranzgebühr. Für 100 Thlr. Werth oder Geldinlage sollen 1) bts 50 Meilen Ngr., 2) über 50 Meilen 3 Ngr. extra entrichtet werden, ragt jedoch die Summe der Declaration mehr als 1000 Thlr., "ttd für den Ueberschuß nur die Hälfte der Affekuranzgebühr I Außerdem giebt eS einen Grenzrayon mit billigern Sätzen, I wir füglich übergehen. !Die Abrundung der Taxbeträge erfolgt bi- auf halbe Aschen aufwärts (oder aus halbe Decimen). Oesterreich und die Mainstaaten, Rußland, Schweden, Dänemark und Norwegen nehmen an diesen Taxen Theil, wenn Sendungen aus Belgien über das Norddeutsche Gebiet geleitet werden. Ebenso gilt das belgische Porto auch im Transit der Sendungen aus England oder Frankreich. Aus Art. XII ist hervorzuheben, daß „für Sendungen sauf belgischem Gebietes von Orten, welche nicht an der belgischen Staatseisenbahn belegen sind, die Transportkosten vom Abgangs orte bis zur ersten Eisenbahnstation im Falle der Franklrung vom Absender bezahlt werden; die Kosten für den Transport von der letzten Eisenbahnstation bis zum Bestimmungsort vom Empfänger zu tragen sind, wenn solche nicht bereits am Abgangsorte berich tigt worden sind." Dies wird soviel heißen, man kann in Belgien die ganze Sendung nach Deutschland frankiren, soweit sich die Taxe im Voraus berechnen läßt. Man braucht aber in Deutschland Packereien nach Belgien nur bis zur letzten belgischen Eisenbahn station zu frankiren und kann den Empfänger die Transportkosten von dieser Endstation bis zum Bestimmungsorte tragen lassen. Vorschüsse auf Packereien werden bis zum Betrage von 50 Thlrn. geleistet (Art. XIV.); die den Vorschuß zahlende Post verwaltung erhebt eine Procuragebühr, wie sie in ihrem Lande gebräuchlich ist (leider ist Oesterreich noch immer von dieser Wohlthat ausgeschlossen, allerdings nur „vorerst" ausgeschlossen). ko8te ro8taiit6 oder bureau rebtant adressirten Sen dungen wird eine Lagerfrist von 3 Monaten gewährt, jedoch eine kürzere, 14 Tage, den mit Postvorschuß belasteten. Wir kommen zur Garantiefrage. Nichtdeclarirte Packete werden, un Falle sie verloren gehen, nach dem Gewicht und einer Taxe, die höchstens 1 Thlr. pro Pfund oder */, Kilogr. beträgt, von der Post bezahlt, und zwar m der Regel dem Absender, auf Wunsch desselben aber auch dem Empfänger (Art. XIX und XX). Von der Haftpflicht der beiderseitigen Post Verwaltungen handeln die Art. XVIII bi8 XXVI. Der Absender hat eine Frist von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet, um seine Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Krieg oder höhere Gewalt — koree majeure — entheben die Post der Verantwortlichkeit für mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn, ebenso ist die Post der Haftpflicht entbunden, wenn die Sendung durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch Schuld des Absenders verloren ging oder Schaden litt (Art. XXI), sodann wenn die Feststellung der Be schädigungen nicht sofort bei Ankunft der Sendungen und vor ihrer vurch den Empfänger erfolgten Abnahme bewirkt worden ist, wenn die Verpackung keine äußere Spur der Verletzung oder Durchnäffung trägt, endlich wenn das Gewicht stimmt (Art. XXII). Verzögerungen bei der Beförderung oder bei der Bestellung werden der Post nur dann zur Last fallen dürfen, wenn „der Inhalt der Sendung dadurch bleibend ganz oder theilweife ver dorben ist." Die etwa eingetretene Veränderung des Marktpreises ist gleichgültig (Art. XXIII). Die VerttagSmächte versprechen sich, solche Verluste oder Be schädigungen von Packeten, die auf einer fremden Beförde rungsstrecke sich ereignet haben, bei der betreffenden fremden Verwaltung mit gleichem Eifer, als gelte es ihren eigenen Sen dungen, zu verfolgen (Art. XXVI).
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