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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680611
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680611
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-11
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1868
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Mt.1 hr- mhi nd llnah voller, nam l CvnS.' ^telq^ :May> ttMültH lnm^ vöhüs' Pf- 2- ß- ytou n eston A^! -Ich sl» 8 saillm )enbesllch1 ie salleüd.1 Juni 'iH na '. M. 3^ Pr. d/ fester. ?r. d. mn, ALI > M. u»,I 300 Lr.1 heute , 'ddests! nach leministnt dill! WM und aMM Anzeiger. Amtsblatt beS König!. BtjirkszmchtS mb dkS RathS der Stadt Leipzig. ß 18Z Donnerstag den 11. Juni. 1868. Regulativ, die Trödler, Meubleurs, Antiquare und Pfandverleiher in Leipzig betr. ! BundrS- Jnstanz?! m Mßj-I von LM> :gSmiinsinI noch Mi ! Bunde--1 )n lange« lche dürfte lbe in Ei tle um dir )elbrüik: die Ber- t er Wn Wörtlichkeit > der Di-- dieMel : oder sch WaS da ich zu be- des Hem en müßten, i würde, f« eitern Ber- lediat, der luSstcht ge- , -etrefiad lk^ 18". lnnagü -Lk. der wirksamen Durchführung der criminalpolizeilichen dtachforschungen nach unbekannten Urhebern von Eigenthums- echen erscheint es erforderlich, auch die Wachsamkeit der am hiesigen Orte wohnhaften Trödler, Meubleurs und Antiquare, sowie dverleiher in Anspruch zu nehmen, und sind zu dem Ende folgende Bestimmungen getroffen worden. H. 1. ; Geschäftsleute, welche in dieser Art Pfandgeschäfte machen, Zeder Meubleur und Trödler, auch wenn er sich Rohproducten- sie mögen ihrem Geschäftsbetriebe einen Namen beilegen, welchen Mer nennt oder seinem Geschäfte irgend welche Bezeichnung sie wollen, sind zur Führung eines Kaufbuches in dem 8- 1 ge- 't. sobald er einen Handel mit gebrauchten Gegenständen dachten Maße verpflichtet und haben das Geschäft in dieses Buch , inqleicken der Antiquar, welcher auf anderem Wege als unter den H. 1 aufgeführten Rubriken einzutragen. Unter Rubrik 0 s Buchhandels mit Ein- und Verkauf von Büchern sich ist zuvörderst die Zeit, bis zu welcher ein Rückkaufsrecht vorbe- ßl, hat ein von dem Polizeiamte gestempeltes und folürtes halten ist, und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Nück- j über seinen Ein - und Verkauf zu führen. kaufsrechte Gebrauch gemacht hat oder nicht, und erst im letzteren Dem jedesmaligen Einträge in dieses Buch sind unterworfen: Falle das weitere Gebühren mit dem Stücke, wenn dasselbe nicht Kleidungsstücke, Wäsche, Schuhwerk, Betten, Meubles, mehr in natura vorhanden ist, einzutragen, unter Beifügung der haußwirchschaftliche Geräthe und Handwerkszeug aller Art, Zeit des etwaigen Weiterverkaufs und des Vor- und Zunamens, Metallgegenstände, altes Eisen und sonstige Metallstücke, sowie Wohnorts des Käufers. Leihhaus- und Lagerscheine, Werthpapiere, Münzen, Uhren, 8- 4. Pretiosen, Juwelen, Gold- und Silbersachen, Zeuge und Jeder Trödler, Meubleur, Antiquar und Pfandleiher und Stoffe, Pelzwaaren, Bücher, Musikalien, musikalische In- jede Person, welche nach tz. 3 Geschäfte macht, ist verpflichtet, strumente, Bilder und alle sonstigen Werthgegenstände, wo- wenn Gegenstände zum Versatz oder Ankauf angeboren werden, zu jedoch Glasbrocken, Hadern und Knochen nicht gerechnet thunlichst zu erforschen, ob dem Verkäufer oder Verpfänder ein werden. Verfügungsrecht über dieselben zusteht. Bei entstehendem Verdacht diesem Buche muß sich des Gegentheils ist dem Polizeiamte sofort Nachricht zu geben und . die lausende Nummer des Geschäfts, die Sache, und wenn thunlich, auch die Person des Verkaufenden 2. der Tag des Einkaufs, oder Versetzenden bis zum Einschreiten der Polizei in Gewahrsam 3. Bor- und Zuname, Stand und Wohnort deS Verkäufers, zu nehmen, worüber der Trödler einen genügenden Ausweis zu ver- Namentlich hat der Trödler, Antiquar, Pfandverleiher u. s. w., langen und sich zu verschaffen hat, wenn Dienstboten etwas verkaufen oder versetzen wollen, sein 1. der erkaufte Gegenstand und die Beschreibung desselben Augenmerk darauf zu richten, ob die zu versetzenden oder zu ver kaufenden Sachen etwa der Dienstherrschaft gehören können. 8- 5. Die Trödler, Meubleurs, Antiquare und Pfandverleiher, sowie Personen, welche Geschäfte der in §. 3 gedachten Art machen, haben die ihnen zugefertigten öffentlichen Bekanntmachungen über gestohlene und verlorene Gegenstände genau durchzusehen, aufzu bewahren und zusammenzuheften. Wenn sie durch solche schriftliche oder auch blos durch Polizei- jverkaufte Pfandscheine find unter Beifügung der Nummer des Scheins und Beschreibung deS Pfandoojects einzutragenj, 5. der Preis deS erkauften Gegenstandes, - k. ein Nachweis über das weitere Gebühren mit dem erkauften Gegenstände, wenn derselbe nicht mehr in natura vorhanden ist, unter Beifügung des Vor - und Zunamens und Wohnortes des etwaigen Abkäufers und des Tages des Wiederverkaufs ftn lasten. § 2. Jede Person, welche gewerbmäßig auf Pfänder Geld verleiht, t gleichfalls ein von dem Polizeiamte zu stempelndes und zu üirendeS Pfandbuch zu halten. In diesem Buche sind für jedes Geschäft zu vermerken: 1. die laufende Nummer, 2. der Tag des vollzogenen Geschäfts, 3. Vor- und Zuname, Stand und Wohnung des VerpfanderS, worüber der Pfandleiher einen genügenden Ausweis zu ver langen und sich zu verschaffen hat, 1. Beschreibung des Pfandes ^verpfändete ^eihhausscheine sind organe bewirkte mündliche Bekanntmachungen oder sonst auf glaub hafte Weise davon, daß Sachen irgend welcher Art gestohlen oder verloren worden sind, benachrichtigt worden und ihnen die bekannt gemachte Beschreibung der gestohlenen oder verlorenen Gegenstände auf die ihnen zum Kauf oder als Pfand angeborenen Sachen zu passen scheint, so haben sie sofort die ihnen vergehenden Verdachts gründe dem Polizeiamte muzutheilen und die Sache, und wenn möglich auch die Person des Versetzenden oder Verkaufenden bis zum Einschreiten der Polizei festzuhalten. § 0 Mit Kindern haben sich die Trödler. Antiquare, Pfandleiher u. s. w. unter Beifügung der Nummer deS Scheins und des auf dem niemals in ein Geschäft einzulassen, letzteren bezeichnten Pfandes einzutragenj, Bei älteren aber noch unmündigen Personen hat der Trödler, 5. Summe und Münzsorte deS Darlehens, sowie die getroffene Antiquar, Pfandleiher u. s. w. sein Augenmerk darauf zu richten, Uebereinkunft in Bezug auf die Zinsen, daß der Verkauf oder Versatz der ihnen überbrachten Gegenstände K. die bedungene Zeit der Wiederbezahlung und Angabe, ob unter Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes erfolge, und wann die Wiedereinlöfung deS Pfandes erfolgt ist, be- ' tz. 7. ziehentlich, wenn dies nicht geschehen, wo daS Pfand hin- i Den Trödlern ist es untersagt, alte Schlösser und Schlüssel gekommen ist und wenn der Pfandverleiher zur Veräußerung auszufeilen. Auch dürfen sie letztere nur dann verkaufen, wenn des Pfandes geschritten ist, unter Beifügung deS Vor- und sie vorher zerhackt und unbrauchbar gemacht worden sind. Zunamens und Wohnortes des etwaigen AbkäuferS und des TagS des Wiederverkaufs. 8- 3. 8. 8. Die in tz. 1 und 2 gedachten Bücher werden den in diesem Regulative erwähnten Gewerbtreibenden von dem Polizeiamte das erste Mal unentgeldlich 24 Bogen stark gestempelt auSgeantwortet, bei späterem weiteren Bedürfe kann der Gewerbtreibende die Bücher vom Polizeiamte gegen Bezahlung entnehmen ; es bleibt ihm aber auch unbenommen, auf anderem Wege sich den nöthigen Borrach
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