Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-11-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186711230
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671123
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-11
- Tag1867-11-23
- Monat1867-11
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1867
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8^52 «.-Z. - - ^' BMWN Der Herr -ficevorsteher ftagt an, ob die Mitglieder de- Bau- Ausschüsse- damit sich einverstanden erklärten, daß statt „Bedingung" der Ausdruck „Wunsch" gesetzt würde. Hiermit waren dieselben einverstanden. Einhellig trat man dem Rath-beschlusse bei, ebenso mit 30 gegen 25 Stimmen dem Ausschußantrage in Betreff des an den Rath zu bringenden Wunsches. Derselbe Referent berichtet ferner über folgendes Raths schreiben : „Herr Hermann Julius Meyer, Inhaber des bibliographischen Institute- in Hildburghausen, beabsichtigt sein Etablissement m die Nähe Leipzig- zu verlegen. Nachdem derselbe, seiner Angabe zu Folge, bereit- eine größere in der Flur Reudnitz gelegene Parcelle acquirirt hat, ist derselbe mit unS in Verhandlung getreten, um die dem IohanniShoSpitale gehörige Parcelle Nr. 296 des Flur buch-für Reudnitz zu erwerben, welche, 1 Acker 26 lM. haltend, dem Gerichtswege entlang gelegen ist, so wie von der Chaussee straße und dem Täubchenwege begrenzt wird. Wir haben beschlossen, die erwähnte Parcelle an Herrn Meyer zu verkaufen und zwar unter folgenden von diesem genehmigten Bedingungen: 1) Der Käufer hat 1 Thlr. 5 Ngr. für jede Quadratelle zu zahlen. ES wird jedoch dasjenige Areal nicht mit in Ansatz ge bracht, welches zur Straße zu ziehen ist, damit der Gerichtsweg, der bei einer Länge von ca. 420 Ellen gegenwärtig 25 Ellen breit ist, eine Breite von 30 Ellen erhalte. 2) Derselbe übernimmt die Verpflichtung, insoweit den betreffen den Theil des Gerichtswegs, welcher bereits mit einer Hauptschleuße dritter Claffe versehen ist, nach dem städtischen Regulative herzu stellen, als er sich anheischig macht, Trottoirs, Anpflasterung von bossirten Steinen, Tagerinne, Nebenschleußen und dle Straßen wölbung herzustellen. Zugleich macht sich derselbe verbindlich, in gleicher Weise auf Verlangen des Raths die Herstellung derjenigen Theile der Chausseestraße und des Täubchenwegs auszuführen, welche die zu verkaufende Parcelle begrenzen, so wie in Betreff der jenigen Straßen, welche dle mehrerwähnte Parcelle umschließen, die vom Rache vorzuschreibende Baufluchtlinie innezuhalten. 4) Ob Wasserleitungs- und Gaseinrichtungen auf der Oftseite (Flur Reudnitz) deS Gerichtswegs getroffen werden sollen, bleibt dem Ermessen des Raths — welcher nicht verfehlen wird, ein tretenden Falls Sie um Ihre Zustimmung zu ersuchen — Vorbe halten und weder Herrn Meyer, noch seinen Besitznachfolgern steht ein Recht hierauf zu. 4) Sollte Herr Meyer sein Etablissement oder wenigstens den hauptsächlichsten, den Schwerpunct bildenden Theil bis Ende des Jahre- 1874 nicht nach Reudnitz in das von der Stadt erkaufte Grundstück verlegt haben, so hat er am 2. Januar 1875 für jede nach der Bedingung kud 1 zu erwerbende Quadratelle annoch 10 Ngr. nachzuzahlen. Wegen deS hiernach sich ergebenden Be trag- behält sich der Rath Hypothek an dem zu verkaufenden Grundstücke vor. Im Zweifelsfalle ist die Frage, ob die Uebersiedelung deS SchwerpuncteS de- Geschäfts erfolgt sei, durch den AuSspruch eines SchiedSmannes zu entscheiden. Die Wahl eines solchen erfolgt durch uns und ist lediglich auf einen Inhaber eines Buchhano- lungs - und Buchdruckerei-Geschäfts zu lenken. 5) Herr Meyer hat den dritten Theil des Kaufpreises anzu zahlen. Der Rest ist ihm unter Vorbehalt der Hypothek an dem verkauften Grundstücke zu 4Vr«/o verzinsbar gegen halbjährige Kündigung und, richtige Zinszahlung vorausgesetzt, auf die Dauer von 6 Jahren unkündbar zu belassen. Wir ersuchen Sie um Ihre Zustimmung zu unserem Beschlüsse." < ^ ^ r- Der Ausschuß hatte beschlossen, ' die RarhSvorlage dem Collegium zur Annahme zu empfehlen unter der Bedingung, daß §. 2 folgende Fassung erhalte: „Derselbe übernimmt die Verpflichtung, insoweit den betreff senden Theil de- Gerichtsweg-, welcher bereits Mit einer Hauptschleuße 3. Claffe versehen ist, nach dem städtischen Re gulativ, eben so Trottoir-, Anpflasterüng von bossirten Steinen, Tagerinnen, NebenschleußeU und die Straßenwölbung bi- Ende 1868 herzustellen. Zugleich macht sich derselbe ver bindlich, in regulativmäßiger Werse die Herstellung der Chauffeeftraße und de- Täubchenwegs nicht blo- so wett da von: Rath erkaufte, sondern auch da- ihm bereit- gehörige, von den Bärwinkelschen Erben erworbene Areal reicht, auS- zuführen, so wie in Betreff derjenigen Straßen, welche die mehrerwähnten Parcellen umschließen, die vom Rathe vor zuschreibende Baufluchtlinie einzuhalten." . Herr vr. Heine schlägt vor, statt „ Trottoirs" zu sagen „GranittrotioirS". Herr Jul. Müller spricht seine Freude darüber aus,' daß ein so bedeutende- Etablissement hierher nach Leipzig verlegt würde, und fragt nur an, ob die Straßenanleaungsfrage auch ganz ge regelt sei, da da- betreffende Areal in Reudmtzer Flur liege und ihm hier da- städtische Bauregulativ nicht maßgebend zu sein scheine. Hierzu bemerkt Herr Vr. Heine, daß durch emea Vertrag eben Herr Meyer zur Herstellung der Straßen in städtisch-regu lativmäßiger Weise angehalten werden solle. Herr vr. Georg: fragt an, ob Meyer nur die erste Her stellung der Straßen oder auch d:e Unterhaltung derselben habe; diese Berücksichtigung scheine ihm doch nothwendig zu sein. Herr Lorenz bezweifelt, ob der Rath das Recht habe, Meyern in der Weise zu vinculiren, daß Straßen in Reudmtzer Flur nach der Bestimmung des Raths gebaut und die Fluchtlinien inne gehalten würden. Herr Geh. Rath v. Wächter glaubt unbedenklich dem Ver trage beistimmen zu können, weil, wenn Reudnitz' Interesse in Frage käme, es Sache des Käufers sei, sich mit der Gemeinde Reudnitz auseinanderzusetzen. Gegen den Kaufvertrag erklärt sich Herr He mp el, weil Meyer dem von den Bärwinkelschen Erben erkauften Areale zur Genüge an rbe und das städtische Areal am Gerichtswege besser zu verwerthen ei, als mit Meyer abgeschlossen. Im Interesse der Commun em pfehle er, noch nicht definitiv Beschluß zu fassen, da 1 Tblr. 5 Ngr. kein der Sache entsprechender Preis sei, oowohl er sehr wünsche, daß ein derartiges Institut für Leipzig gewonnen würde. Er bean trage Vertagung. Herr Adv. Schrey unterstützt diesen Antrag, weil der Werth dieses Grundstücks ein bedeutender se:. Denn dasselbe eigne sich .sehr gut zu Bauplätzen,' und läge Herrn Meyer v:el an der Er werbung, so könne er auch noch einen höheren Preis zahlen. Herr vr. Heine macht darauf aufmerksam, daß aus dem Plane ersichtlich sei, daß die Stadt das größte Interesse habe, den Weg an gedachter Stelle so angelegt zu bekommen, w:e sie es wünsche. Gegen den Vertagungsantrag ist auch Herr Schars, weil die Heranz:ehung eines derartigen Etablissements zu begünstigen sei. Herr Hempel vertheidigt seinen Antrag, weil so em großes Instttut auch angemessenen Preis zahlen könne, und Garantie nicht geboten sei, daß mit dem städtischen Areale doch noch Parcelli- runaen vorgenommen würden. Der Herr Referent empfiehlt Annahme des Ausschußgut achtens, worauf der Hempelsche Antrag, welcher als prä;ud:ciell zuerst zur Abstimmung gelangte, mit 33 gegen 22 Stimmen ab gelehnt wurde. Herr Krause führt aus, weswegen der Ausschuß zu dem gegen wärtigen Zustimmungsbeschlusse gekommen sei; es seien nämlich Bauplätze nur zu gewinnen, wenn Meyer von seinem Areale ab trete , weil sonst die nölhige Tiefe fehle. Daran sei aber nicht zu denken, und da der Preis ein völlig angemessener sei, bitte er, dem Ausschußantrage beizustimmen. Nachdem Herr Webner gleichfalls das Ausschußgutachten em pfohlen, wurde dasselbe einstimmig angenommen, eben so der Heinesche Antrag in Betreff der Trottoirs. Das Bauregulativ in seiner jetzigen Fassung wurde dem Ausschußantrage gemäß einhellig genehmigt, nachdem Herr vr. He:ne erklärt hatte, daß er im Allgemeinen gegen den Geist des Regulativs sei und nur nach Lage der Sache für dasselbe stimmen werde. Denn dasselbe enthalte Bestimmungen, welche die Entwickelung Leipzigs hindern und in sanität-polizeilicher Rücksicht Schaden bringen wurden. Hierauf referirte Herr Adv. Schilling Namen- des Aus schusses für Kirchen, Schulen und milde Stiftungen über der: Rathsbeschluß: ^ den zwei letzten an Stelle der beiden Militairärzte getretenen Assistenten im Jacobshospitale freie Station unter der Vor aussetzung zu gewähren, daß denselben von Seilen de- königl. CultusMmistenuMs eine Remuneration von je 200 Thalern jährlich gewahrt wird, daß sie zur Uebernahr ne der Jour-- nirungspflicht sich verbinden und daß dem Rathe daS Er nennungsrecht mindestens alternrrenp mit dem kö rngl. Cultus- ministermm zugestanden wird. Einhellig trat das Collegium dem Ausschußantr vge, welcher Husiimmuna emvfteblt. bei. Derselbe Herr Referent berichtet weiter über ft »lgenden An trag de- Herrn Stadtverordneten Lorenz: ,/Das vom Rache in Nr. 221 deS Anzeiger- wü -»erholt ver öffentlichte Regulativ der „Bienerfiiftüng" bringt in §. 4 die seiner Zeit zwischen beiden städtischen Collegieu vereinbarte BMmmung m Erinnerung, daß der jährliche Verpflegbertrag für ei ne» Zögling der Anstalt bis auf Weiteres 64 Thaler für Inländer (d. h. Archsen) und 150 Thaler für Ausländer (d. h. Nichtsachsen) betrage. .Diese Bestimmung ist zu einer Zeit festgesetzt worden, wo an die G rüu- dung de- Norddeutschen Bundes und der durch Art. 3 der 1 Ver fassung desselben gewährleisteten Gleichstellung aller Angehörigen der einzelnen Bundesstaaten noch nicht gedacht werden konnte. Diese Verfassung ist nun aber seit dem 1. v. M. -in Wirksam i- keit getreten und ohne die Frage hier entscheiden zu wollen, ob da - durch dieselbe einaesührte Indigenat auch für solche Anstalten, wi»' unsere „Bienerstiftüng", Me rechtliche Geltung habe, so erscheint e- dem ergebenst Unterzeichneten doch völlig angezeigt, haß, wen» auch vielleicht eine verfassungsmäßige Nöthigung hierfür nuht statt-- findet, e- doch der Stadt Leipzig wohl anstehen würde, dieser Be^ O
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder