166. Decret an die Landständc. Den Elltwurf zu einem Mandate wegen Ausübung der Iagdfolge betreffend. Eingcgangcn den 24. Juli 1830. >. >»^r. K. M. sind von den Behörden, auf den Grund sorgfältiger Erörterungen über die wegen der Jagdfolge bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Observanzen, die jenigen Grundsätze vorgelegt worden, von welchen bei Entscheidung der rücksichtlich der Ausübung der Jagdfolge vorkommenden zweifelhaften Falle auszugehen seyn dürfte. Höchstdieselben haben genehmigt, daß die in dieser Beziehung zu beobachtenden Grundsätze in den alten Erblanden gesetzlich bekannt gemacht werden, befinden jedoch für gut, den zu diesem Behuf gefertigten, unter anliegenden Gesetz-Entwurf vor dessen Publication den getreuen alterbländischcn Ständen, um deren Beirath zu verneh men, mittheilen zu lassen. Se. K. M. verbleiben der gesammten getreuen Landschaft mit Huld und Gnade jederzeit wohl bcigethan. Gegeben zu Dresden, am Lasten Juli 1830. Anton. August Freiherr von Manteuffel. Franz Heinrich Wolf von Schindler. Entwurf zu einem Mandate, die Ausübung der Jagdfolge betreffend. 28ir, Anton, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. finden Uns bewogen, wegen Ausübung der Jagdfolge in Unfern alten Erblanden Folgendes gesetzlich zu bestimmen. Dritter Band. 160