1160 Systeme wesentlich abweichen, darüber, inwiefern bei der Fortsetzung des Vcrmessungs-, Bonitirnngs- und Abschätzungs-Geschäfts das von der Commission in Vorschlag ge brachte Verfahren zweckmäßig und practisch ausführbar, und der dabei zu erwartende Zeit- und Kostenaufwand dem vorgesetzten Entzwecke angemessen erscheinen dürfte, so dann aber auch über die Beibehaltung oder Entlassung des bei der Vermessung und Ab schätzung gebrauchten Personals und die Deckung der etwa noch erforderlichen Geld mittel ihre gutachtliche Meinung auszufprcchen. Soviel nun den erstem Gegenstand be trifft, so ist die Commission, zufolge des erwähnten Berichts, von der Ansicht ausge gangen, daß das Geschäft unter Befolgung des von ihr angcwcndeten Verfahrens am zweckmäßigsten und mit Rücksichtnahme ans gründliche Vollendung und zugleich auf thunlichste Kostenerfparniß in einem Zeiträume von 20 Jahren zu Stande zu bringen und jährlich etwa 12 bis 13 Omadrarmeilen zu vermessen, zu kartircn und abzuschätzen seyn würden, wobei der damit verbundene Aufwand in Bezug auf die Vermessung und Kartirung auf 569,321 Thlr. —- —und in Bezug auf die Abschätzung auf 230,000 Thlr. —- — -, jedoch ohne Berücksichtigung des dem Vermessungs-Director auszu setzenden jährlichen Gehalts, und des Aufwands für die zum Behuf der wirklichen Ca- tastrirung erforderliche Rechnungs-Erpcdition, veranschlagt worden ist. Nun scheint zwar die bisherige Vermessung und Kartirung einzelner Grundstücke ziemlich vollkom mene Arbeiten geliefert zu haben; allein eines Theils dürfte die Veranschlagung der Vermessungs- und Kartirnngskosten nach dem commissarischcn Berichte ziemlich hoch ausgefallen seyn, indem bei den angenommenen 230 O.uadratmeilen die Vermessungs kosten für jede Meile auf 2,475 Thlr. —- —- ansteigcn, und, dem Vernehmen nach, in mehrern benachbarten Ländern die Vermessung für einen weit niedrigem, nach der Zahl der vermessenen Acker Land ausgeworfenen Accordspreiß bewerkstelligt wird; und es möchte wohl noch einer genauen Erörterung unterliegen, ob nicht bei einer solchen Vermessung und Kartirung die zu militairischen und camcralistifchen Zwecken bereits unternommenen gleichen Arbeiten zum Grunde gelegt und benutzt, dadurch aber eine bedeutende Ersparung an Zeit- und Kostenaufwand erreicht werden können; andern Theils ist zu erwägen, daß das, zufolge des allerhöchsten Decrets vom 30sten April 1830. zu erwartende Gesetz wegen der Ablösung der Frohnen mW Hutungen, und wegen der Ge- mcinheitsthcilungeu ohnehin die Vermessung und Abschätzung einzelner Fluren nothwen- dig machen, und diese vielleicht künftig bei der Verthcilung der außerordentlichen Grund steuern als Basis anzunehmen oder eine bei beiden Geschäften gleich brauchbare Ver messung anzuwcnden seyn dürfte. Eben so ist wohl nicht zu verkennen, daß, nachdem durch das nurcrwähnte allerh. Decret die von den getreuen Ständen in Antrag ge brachte Vertagung der gegenwärtigen Landcsverfammlung bis zu dem Anfänge des Jah res 1832. von Sr. K. M. genehmigt worden, die bis zu der Auflösung der Landcs verfammlung den ständischen Verathungen annoch vergönnte Frist viel zu beschränkt ist, um eine genaue sorgfältige und umfassende Prüfung der Gründe, auf welchen die vor-