1644 186 Decret an die Landstände. Ständische Auslösung betreffend. Emgcgangen den 12. März 1831. ^)hro K. M. haben, auf die von den getreuen alterblandischen Standen unterm 7- Juli 1830 eingereichte Schrift, genehmigt, daß nicht nur die Landtags-Missiven wegen der Güter Zschieschen im Amte Hayn, Grdbe im Amte Oschatz, Neutaubenheim im Amte Rochlitz, Dorf Chemnitz, Colmnitz und Weißenborn im Kreisamte Freiberg, Zuschendorf im Amte Pirna, Sachsenfeld im Kreisamte Schwarzenberg und Gablenz im Amte Zwi ckau nunmehr mit Zusicherung der zu erhaltenden Auslösung haben ergehen sollen, son dern daß auch dem Besitzer von Weißenborn die Auslösung schon für die durch allerh. Decret vom 8. Juli 1830 vertagt gewesene Landesversammlung ausgezahlt werde, und lassen Allerhöchstdieselben und des Prinzen Mitregenten K. H. solches den getreuen alt erblandischen Ständen andurch zur Nachricht in Huld und Gnaden unverhalten seyn, womit Sie gesammter Landschaft jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, den 11. Marz 1831« Anton. Friedrich August, H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nosiitz und Jänckendorf. D. Johann Daniel Merbach. 187. - Decret an die Landstände. Den Entwurf zu dem Gesetz über Geinemheitsthellungen betreffend. Cingcgangcn den 12. Mar; 1831. Beziehung auf das höchste Decret vom 19- Februar d. I. lassen Se. K- M. und des Prinzen Mitregcnten K. H. den getreuen Standen in der Anlage den zweiten