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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680630
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-30
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1868
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WpMtr und Anzeiger. ilmMla« di« KnU. BezirkiMchtk u»d^ MW der SM ScipM. >82. Dienstag den 30. Juni. 1868. Bekanntmachung. Der durch unsere Bekanntmachung vom 16. d. M. in M. 171 deS Leipziger Tageblattes veröffentlichte , Vierte Stachtrag zur Lagerhofordnung der Stadt Leipzig ist mit Genehmigung der Königlichen Ministerien deS Innern und der Finanzen in Position HI. deS Tarifs abgeändert worden und tritt am 1. Juli d. I. in nachstehender Fassung in Kraft. Die obgedachre Bekanntmachung wird, soweit sie die abgeänderte Position» betrifft, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. Leipzig, am 27. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzia. - vr. E. Stephani. Schleißner. DaS Ministerium deS Innern hat im Einversiändniß mit dem Finanzministerium den anliegenden vierten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten Orts bestätigten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. Zu besten Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums deS Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 19. Mai 1868. (I.. 8.) Ministerin« deS Inner«. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Vierter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnuug -er Stadt Leipzig vom SS. M«ir, I8S». Vom 1. Juli d. I. ab kommt an Stelle des durch den ersten Nachtrag zur Lagerhofordnung 1855 der nachstehende Tarif zur Anwendung. Leipzig, am 17. April 1868. I. Statteaeld für Tar iume, Winden > f. en Tarifs vom 16. Juni Der Rath der Stadt Setpzi Koch. Äh leißner. dechl ollcentner—> genann- aelv für Benutzung der La und sonstigen Auf- und Ablade- und Abladen der zur Niederlage eingehenden oder von ' "ben abgehenden Maaren, ür eingehende Güter: n) von Eisen in Stangen und Bändern, Eisen bahnschienen, Getreide und Rapssaat pr. Zollctr. d) von Wolle, Hopfen, Federn, .Kork und Kork- propfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder zoMichtig Pr. Z>" e.) von allen andern unter a und d nicht ten trockenen Gütern, aa) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner — db) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner— 6) von allen »affen Gütern . . pr Zollcentner Für ausgehende Güter . ll. Waagegeld: Bei Annahme zur Niederlage wird das Gewicht der Güter ermittelt und tritt bei der Abmeldung von der Niederlage in der Regel keine abermalige Verwiegung ein, eS sei den», daß solche bei theilweiser Abnahme einer Partie, weg« mangelnder GcwichtSaufgabe des abgehend« TheilS, erforderlich ist, oder vom Könizl. Haupt-Steuer-Amte, oder dem Lagernehmer selbst be ansprucht wird. Für* die Verwiegung bei der Annahme^ so wie für eine im Zollinrereffe vom Königl. Haupt- Steuer-Amte erforderte GewichtSermitteluna, ausge nommen Verwiegungen behufS Erlegung deS AuS- gangSzollS oder wegen während der Lagerung vorge nommener Stürzungen I Für jede Verwiegung, welche wegen Erlegung des AußgangSzolles ober wegen während der Lagerung voraenommcner Stürzung erfolgt, so wie für jede sonstige Gewichtsermittelnng . . . pr. Zollcenlner HI. Assekuranz«Prärnte pr. 100 Thlr. Wenh monatlich Die in der Wertangabe Über Hundert Überschießeud« Thaler, so wir die Beträge unter 100 Thlr. werde» bei Berechnung der Prämie für volle Hundert Thaler ge- 3 5 4 6 rechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auflage rung erfolgt, als der Monat, in welchem die Güter vom Lager abgehen, kommen als volle Monate in Ansatz. IV. Lagermiethe: 1) für kurze Lagerung bis zur Dauer von zehn Tagen, den Tag der Auflagerung so wie der Abnahme vom Lager voll eingerechnet, ohne Unterschied der Waaren- , gattung, so lange es die Raumverhältniffe gestatten, 2) für längere Lagerung monatlick: a) von Eisen m Stangen und Bändern, Eisenbahn schienen, Getreide und RapSsaat pr. Zollcentner d) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork, Korkpfrovfen, Karten, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentner e) von allen andern unter a) und d) nicht genannten trockenen Gütern, aa) wenn fie im freien Verkehr sich befind« pr.. Zollcentner dd) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner ä) von allen nass« Gütern . . pr. Zollcentner Colli gemischt« Inhalts zahlen die Lagermiethe nach dem Satze der darin enthalten« höchfttarifirt« Waare. Lagerung im Schuppen oder im Freien, nach Ueber- einkmlft. Bei Erhebung der Lagerhofgefälle wird unter einem Centver für ein« voll« Centner, über den Cenmer überschießende Pfnvde unter »/, Centner gar nicht, V, Centner und darüber für eiueu voll« Centner gerechnet. Thran, Heringe, Getreide, RapSsaat und Hafer werde« nicht verwog« und als Gewicht angenommen: die Tonne Thran zu 2 Zoll-Eentner, daS Faß schweb. 3 Kronenthra» zu 3 Zoll-Ctr., die Tonne Heringe zu 3 Zoll-Centuer, der Scheffel Wetz« oder Roggen «» 1»/, Zoll-Ctr., der Scheffel RapSsaat zu Zoll-Centner, der Scheffel Gerste zu 1*/s Zoll-Centner, der Scheffel Hafer zu 1 Zoll-Cenlner. Bei der Lagerung wird der Monat, in welchem die Auflagerung erfolgt, für voll, der Monat der Rück nahme gar nicht gerechnet. — 3 5 4 6
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