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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186807019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust; Ausgabe beschädigt
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-01
- Monat1868-07
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1868
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Anzeiger. A-MM t« Ki«il. BeM-enchS md d<S MP der Stadt SkiM. W 183. Mittwoch dm 1. Juli. 1868. Bekmintmachmg. Der durch unsere Bekanntmachung vom 16. d. M. in Nr. 171 deS Leipziger Tageblattes veröffentlichte Vierte Machtrag zur Lagerhofordnung der Stadt Leipzig ist mit Genehmigung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen in Position III. des Tarifs abgeäudttt worden und tritt am 1. Juli d. I. in nachstehender Fassung in Kraft. Die obgedachte Bekanntmachung wird, soweit sie die abgeänderte Position betrifft, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. Leipzig, am 27. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleißner. DaS Ministerium deS Innern hat im Einverständniß mit dem Finanzministerium den anliegenden vierten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten OrtS bestätigten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegavgen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift deS Ministeriums des Innern auSgefertigt worden. Dresden, den 19. Mai 1868. (v. 8.) Ministerium deS Inner». v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Vierter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnrmg -er Stadt Leipzig vom 2S. Mär, »8SS. Vom 1. Juli d. I. ab kommt an Stelle des durch den ersten Nachtrag zur Lagerhofordnung eingeführten Tarifs vom 1b. Juni 1855 der nachstehende Tarif zur Anwendung. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. April 1868. . vr. Koch. Schleißner. Tarif. pr. Zollcentn« I. StättegeldfürBenutzungderLagerhofräume,Winden und sonstigen Auf- und Ablade-Utensilien beim Auf- und Abladen der zur Niederlage eingehenden oder von derselben abgehenden Maaren. Für eingehende Güter: a) von Ersen in Stangen und Bändern, Eisen bahnschienen, Getreide und RapSsaat pr. Zolle«. — d) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork und Kork- propfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentn« — e) von allen andern unter a und d nicht genann ten trockenen Gütern, L») wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner db) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner ä) von allen nassen Gütern . Für ausgehende Güter . II Waagegeld: Bei Annahme zur Mederlage wird daS Gewicht der Güter ermittelt und tritt bn der Abmeldung von der Mederlage in der Regel keine abermalige Verwiegung ein, eS sei denn, daß solche bei theilweffer Abnahme einer Partie, wegen mangelnder GewichtSaufgabe deS abgeheude« Theils, erforderlich ist, oder vom Königl. Haupt- Steuer - Amte, oder dem Lagernehmer selbst be ansprucht wird. Für die Verwiegung bei der Annahme, so wie für eine im Zollinteresse vom Königl. Haupt- Gteuer-Amte erforderte GewichtSermittelung, ausge nommen Perwiegungen behufs Erlegung oeS AuS- gangSzollS oder wegen während der Lagerung vorge- nommener Stürzuugen Für jede Verwiegung, welche wegen Erlegung deS AuSgaugSzolleS ober wegen während der Lagerung voraevommener Stürzuug erfolgt, so wie für jede sonstige GewichtSermittelung . . . pr. Zollcentner — III Astrenranz - Prämie pr. Ivo Thlr. Werth monatlich Die in der Werthaugabe über Hundert überschießevde« Thaler, so wie die Beträge unter 100 Thlr. werden bei Berechnung der Prämie für volle Hundert Thccker ge rechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auflage- rung erfolgt, als der Monat, in welchem die Güter vom Lager abgehen, kommen als volle Monate in Ansatz. IV. Lagermiethe: 1) für kurze Lagerung bis zur Dauer von zehn Tagen, den Tag der Auflagerung so wie der Abnahme vom Lager voll eingerechnet, ohne Unterschied der Waaren- gattung, so lange eS die Raumverhältnisse gestatten, 2) für längere Lagerung monatlich: u) von Eisen m Stangen und Bändern Eisenbahn schienen, Getreide und RapSsaat pr. Zollcentner b) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork, Korkpfropfen, Karlen, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentner e) von allen andern unter a) und d) nicht genannten trockenen Gütern, sä) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner db) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner ä) von allen nassen Gütern . . pr. Zollcentner Colli gemischten Inhalts zahlen die Lagermiethe nach dem Satze der darin enthaltenen höchsttarifirten Waare. Lagerung im Schuppen oder im Freien, nach Ueber- einkunft. Bei Erhebung der Lagerhofgefälle wird unter einem Centn« für einen vollen Cemner, über den Centn« überschießevde Pfunde unter */, Centn« gar nicht, Centn« und darüber für einen vollen Centn« gerechnet. Thran, Heringe, Getreide, RapSsaat und Hafer werden nicht verwogeu und als Gewicht angenommen: die Tonne Thran zu 2 Zoll-Centn«, da- Faß schwed. 3 Kronenthran zu 3 Zoll-Ctr., die Tonne Heringe zu 3 Zoll-Centn«, der Scheffel Weizen oder Roggen zu 1»/, Zoll-Ctr., i der Scheffel RapSsaat zu v/, Zoll-Centn«, der Scheffel Gerste zu. v/z Zoll-Centn«, der Scheffel Hafer zu 1 Zoll-Centn«. Bei der Lagerung wnd Monat, in welchem die Auflagerung erfolgt, für voll, der Monat der Rück nahme gar nicht gerechnet.
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