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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.07.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-07-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186807031
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680703
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680703
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-03
- Monat1868-07
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.07.1868
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 185. Freitag den 3. Juli. 1868. An die geehrten Leser des Tageblattes. Der Deutsche Buchdrucker-Verband, welchem die weitaus größte Mehrzahl der deutschen Typographen angehört, hat neuerdings Beschlüsse gefaßt, die den Mitgliedern desselben nicht mehr gestatten, fernerhin regel mäßige Sonntags-Ar-eit zu liefern. In Folge Dessen ist es uns von jetzt ab nicht mehr möglich, an den Montagen eine Nummer des Tageblattes in früherer Vollständigkeit erscheinen zu lassen, sondern wir müssen uns darauf beschränken, in die MontagS-Nummer nur die zeitig genug (bis Sonnabend-Abend) aufgegebenen Inserate und die wichtigsten Telegramme oder sonstigen Tagesnachrichten aufzunehmen, während der Tert des eigentlich redaktionellen Theiles in der Regel ganz oder wenigstens zum größten Theil wegfallen dürfte. Indem wir unsere verehrten Leser von dieser, durch äußere Umstände veranlaßen Aenderung in dem Erscheinen der Montagsnummern gebührend in Kenntniß setzen, glauben wir auch die Erwartung aussprechen zu können, daß das Publicum seinerseits gern dazu beittagen werde, die mit dieser Neuerung nothwendig verbundenen Schwierig keiten und Störungen durch freundliches Entgegenkommen so schnell wie möglich mit beseitigen zu helfen. Leipzig, 1. Juli 1868. DI« ckvs Lvlpselxer UÄKeblatters. Dieselben Gründe, welche die Redaction des Tageblattes zu vorstehender Erklärung zwingen, veranlassen auch uns, dem geehrten Publicum anzuzeigen, daß unsere Expedition von jetzt ab bis auf Weiteres -es Sonntags nur Bormittags geöffnet werden kann. Es müssen daher alle für die Montagsnummer bestimmten Anzeigen am «Uhr Sonnabend bis spätestens z7 Uhr Abends bei uns abgegeben werden, weil es unmöglich ist, bezüglich der am Sonntag bis zum Gefchäftsfehluß noch eingehenden Inserate eine Gewähr für deren Abdruck in nächster Nummer zu übernehmen. Eben deshalb kann auch die Ausgabe der Sonntags-Nummer nicht mehr während des ganzen Vormittags, sondern nur noch von früh rS Uhr stattfinden. Lxpeilttt«!» Nes DelpLlxer Wechselstempel und Ztempelmarken. Die Wichtigkeit deS Gegenstandes rechtfertigt von selbst daS wiederholte Zurückkommen auf daS Gesetz über den Wechselstempel und auf die dazu gehörige Ausführungsverordnung, und eS ist dringend zu rachen, daß die gesammte Geschäftswelt sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen derselben vertraut mache. Vom 15. d. M. au sind alle Wechsel oder Anweisungen (Assignationen) mit einem Stempel zu versehen und zwar auch diejenigen, welche bereits unter einem früheren Tage ausgestellt worden sind. Die Stempelabgabe beträgt von 100 Thlr. oder weniger 1 Ngr., so daß also auch ein Wechsel, welcher nur auf 5 Thlr. oder varunter lautet, mit einer Stempelmarke von 1 Ngr. versehen sein muß , über 100 Thlr. bis mit 200 Thlr. 2 Ngr. und so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Ngr. mehr. Ist die Summe in einer anderen Währung als im Drechigthalerfuß auS- gedrückt, so werden bis auf Werteres 10 Thlr. in Gold für 11 Thlr. 1 Mark Hamburger Banks für 15 Ngr., 1 Mark Hamburger Courant für 12 Ngr., 1 Thlr. dänische ReichSmünze für 22 Ngr. 5 Pf, 1 Gulden österreichischer Währungsür 20 Ngr., 7 Gulden holländisch ---- 7 Gulden süddeutscher Wahrung für 4 Thlr., 1 Franc für 8 Ngr., 1 Pfund Sterling für 6 Thlr. 20 Ngr., 1 Rubel Silber für 1 Thlr. 2 Ngr., 1 nordamerikanischer Dollar in Gold für 1 Thlr. 12 Ngr., 1 österreichischer Papiergulden für 18 Ngr., 1 italienische Papier-Lira für 7 Ngr. 5 Pf., 1 russischer Papierrubel für 28 Ngr. und 1 nordamerikanischer Papier-Dollar für 1 Thlr. angenommen. Unterabtheilungen der RechnungS- münze als Grote, Schillinge, Kreuzer u. s. w. bleiben außer Betracht. Die erforderliche Stempelmarke hat der erste im Gebiete deS Königreichs Sachsen befindliche, einheimische oder fremde Inhaber zu verwenden, noch ehe er die Urkunde weiter girirt, bez. zum Accept oder zur Zahlung präsentirt. Der Aussteller eines ge zogenen Wechsels muß den erforderlichen Stempel zu demselben verwenden, ehe er ihn an den Remittenten gelangen läßt, der Aussteller eines eigenen (trockenen) Wechsels dagegen, ehe er ihn auShändigt. Zur Annahme vorgelegte Wechsel (Anweisungen) können vom Bezogenen, auch ohne daß vorher Stempel zu den selben verwendet worden ist, acceptirt werden, sobald sie noch kein Giro (Indossament, Blanco-Indossament) haben und die aus drückliche Bemerkung „Nur zum Accept" tragen. Eine Uebertra- gung derselben kann nur durch die vor dem ersten Giro mit dem Stempel zu versehende Secunda oder Abschrift der Originalurkunde erfolgen. Die Stempelmarken, welche ebenfalls vom 15. d. M. an in Werthbeträgen von: 1, 2, 2i/,, 5, 10 und 15 Ngr. und von 1, 2, 5 und 10 Thlrn. eivgeführt werden, müssen auf der Rück seite deS Wechsels und zwar, wenn sie noch unbeschrieben ist, am
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