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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-28
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1868
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r r - n i, r a ß n « r. S l- r- >a N !« N :n r- lt, «- on ter I' lbe er- lik) ,eit er in teu de- der. en- eth )0N rü hre wo rde. son ßea .'ade , irrt, i« :rei- I" npMtr Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. W 18«. Sonntag den 28. Juni. 18S8. GeffeuMche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 11. Mai 1868. (Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Herr Advocat vr. Georgi berichtet hierauf über den ersten Theil de- RathSschreibenS vom 8. März. Derselbe lautet: „Die Herren' Stadtverordneten haben in dem in unserm Schreiben vom 10. Januar e. enthaltenen Ausdruck des Bedauerns darüber, daß wir von der Gemeindevertretung bis zum Schluß deS Jahre- keine Erklärung über die Höhe der diesjährigen Ge meinde-Abgaben erhalten haben, Anlaß gefunden zu einer zurück weisenden Erklärung. Wir beklagen es, wenn der Ausdruck deS Bedauernd in unserm obcrwähnten Schreiben, an welchem wir nichts zu ändern haben, in solcher Weise, wie in Ihrem Schreiben vom 23. Januar e. geschehen, beantwortet wird, unterlassen aber eine weitere Erwiederung hierauf, weil wir davon eine Förderung der städtischen Interessen nicht zu erwarten haben." Der Ausschuß findet das vorstehende Rathscommunicat den in Z 1156 der Städte-Ordnung den Stadtverordneten gegebenen Rechten nicht entsprechend, und wird dem Collegium vorgeschlagen, es wolle dem Rathe erklären, daß es dem von demselben aus gesprochenen Wunsche der Förderung der städtischen Interessen entsprechender gewesen wäre, wenn der Rath dem Collegium mit- geiheilt hätte, aus welchem Grunde er auf das Recommunicat deS Collegiums vom 23 /25. November v. I. die ihm nach ß. 115 sud o obliegende Beantwortung nicht rechtzeitig und überhaupt bis heute noch nicht ertheilt habe, anstatt sich auf eine Wieder holung des dem Collegium zur Beschwerde gereichenden Ausdrucks zu beschränken. " Das Collegium ertheilte diesem Vorschläge einhellig Zustimmung. Weiter berichtet Herr Advocat Schilling für den Schulausschuß über folgende Beschlüße des RathS: den Neubau einer Freischule auSzuführen, in diesem Neubau alsdann die Freischule mit der ArbellShausschule, jedoch unter Beibehaltung deS Instituts für weibliche Arbeiten, zu verbinden und als Bauplatz für den Neu bau der Freischule den Floßplatz zu wählen. Der Ausschußbeschluß geht dahin, dem Collegium zu empfehlen: unter Ablehnung der RachSvorlage beim Rathe zu beantragen, die Raths- und Wendler'sche Freischule im Verein mit der ArbeitS- hauSschule in dem Thomasschulgebäude unterzubringen. Der weitere Antrag, zu dem Beschlüsse de- RathS über Bei behaltung des Instituts für weibliche Arbeiten sich die Erklärung vorzubehalten, wird dem Collegium gleichfalls zur Anpahme empfohlen. Der Herr Referent führte an, daß das jetzige Thomasschul- gebäude für die Freischule Alles daS enthalte, waS in dem jetzigen Gebäude vermißt werde, und Herr N äs er'fügt noch als Haupt grunv hinzu: die Lage der Scbule. Es sei am Schwierigsten, gerade für diese Schule einen passenden Platz zu finden, weck die Schüler in den verschiedensten Theilen der Stadt wohnten. Des halb könne der Floßplatz nicht als geeignet bezeichnet werden. Einstimmig trat daS Collegium dem AuSschußbeschluffe bei und wurde die öffentliche Sitzung geschloffen. In hierauf folgender nichtöffentlicher Sitzung theilte der Vorsteher vr. Joseph mit. daß über eine Petition der Behörden zu Laustgk und mehrerer Gutsbesitzer der dortigen Gegend, die directe Chemnitz-Leipziger Bahn betr., im Ausschuß berathen wäre. Nachdem aber die II. Kammer der Ständeversammlung diese directe Linie verworfen hätte, sei nichts Anderes weiter zu thun gewesen, als an die erste Kammer sich zu wenden, nachdem der Rath die früher beschlossene Petition nicht an diese gelangen lasten. Er habe deshalb im Namen der Stadtverordneten eine Petition an die I. Kammer abgehen lasten. Schon manchmal habe er allein im Namen der Stadtverordneten gehandelt, wenn er sich versichert gehalten hätte, die Zustimmung derselben nachträglich zu erhalten und Gefahr im Verzüge gewesen wäre. Er frage an, ob das Collegium seinen Schritt genehmige? Herr Weiter ist mit dem Verfahren des Vorstehers vollständig einverstanden, bezweifelt aber, ob dasselbe Erfolg haben werde. Herr Näser hält eS für unbedingt nothwendig, daß der Ersten Kammer eine Petition übersendet worden ser. Er hätte gewünscht, daß die Vorkommnisse in der II. Kammer öffentlich gegeißelt wür den, der Bürgermeister von Borna habe sich nicht gescheut, im Interesse seiner Stadt die Interessen des Landes hintenanzusetzen. Einstimmig ertheilte daS Collegium Zustimmung zu dem Ver fahren des Vorsteher- vr. Joseph. Auf Herrn Barth's Antrag beschloß daS Collegium weiter die Veröffentlichung deS in der nichtöffentlichen Sitzung Ver handelten. Auch ein leitender Gesichtspunkt bei der Wahl der Laien in den Kircheuvorstavd. Je dankbarer eS anerkannt werden muß, daß die geehrte Redaction deS Tageblattes einen „Leitende Gesichtspunkte bei der Wahl der Laien in den Kirchenvorstand" überschriebenen Aufsatz mit der ausdrücklichen Erklärung abgedruckt hat, damit die Debatte über dieses wichtige Thema eröffnen zu wollen, desto gewisser würden wir uns einer Versäummß schuldig machen, wollten wir nicht auch unseren abweichenden Gesichtspunkt darzulegen versuchen. Der angezogene Aufsatz handelt nun von vielen Dingen, welche zu fernem wesentlichen Inhalte kaum in einer erkennbaren Beziehung stehen; auf sie einzugehen verbietet uns der Wunsch, die allgemeine Aufmerksamkeit ungetheilt der vorliegenden Haupt frage zuzuwenden. Derselbe hat sich auch nicht von unwürdigen und ungerechten Anschuldigungen gegen die Vertreter anderer Anschauungen frei zu halten vermocht; wir überlasten dieselben unbesorgt dem gerechten Urtheil der Gemeinde, umsomehr als wir unsererseits die Auseinandersetzung über die wichtige Frage vor jeder persönlichen Gereiztheit zu bewahren wünschen. Was aber die Sache selber anlangt, so scheint unS der Grund irrthum der betreffenden Darlegung der zu sein, ^aß sie die Kirchenvorsteher als christliche Zeugen und zwar, wie die fernere Ausführung zeigt, als Zeugen für ein bestimmtes dogma tisches System angesehen wißen will. DaS sind sie aber dem Wortlaute wie dem Geiste deS Gesetzes nach durchaus nicht. Vielmehr werden sie zur Vertretung der Kirchengemeinde, zur Förderung ihrer Zwecke, zur Ausübung der ihr zugestandenen Rechte gewählt. GlaubenSsragen sind ausdrücklich ihrer Competenz entzogen. Wäre dieS aber auch nicht der Fall, so würde doch die auf jene irrige Anschauung gegründete Forderung, nur christlich gläubige Männer, d. i. nach dem Voraufgehenden, nur Vertreter der streng kirchlichen Richtung zu wählen, eine durchaus ungerechtfertigte sein. Denn wie käme eS auf diese Weise zu einer Vertretung der Gemeinde, d. h. im vorliegenden Falle, zu einer Vertretung der in der Gemeinde vorhandenen GlaubenSoorstel- lungen? Es kann ja kein Unbefangener leugnen, daß gegenwärtig eine überaus große Verschiedenheit der religiösen Anschauungen in der Theologie ganz ebenso wie in der Gemeinde besteht. Auch die in der Regel alS Strenggläubige Bezeichnten sind einig nur in der Abwehr des ForischntteS auf religiösem Gebiete, wie der freien Entfaltung im kirchlichen Leben; unter sich gehen sie in eine widerspruchsvolle Mannichfaltigkeit der Glaubensvorstellungen auseinander. Eine Vertretung der Gemeinde muß also, wenn sie anders diesen Namen verdienen soll, aus Vertretern dieser ver schiedenen tatsächlich vorhandenen Richtungen zusammengesetzt sein. Ferner wird man auch nicht mit so unerfüllbaren Forderungen, wie der Verfasser deS angezogenen Aufsatzes, an die künftigen Kirchenvorsteher herantreten dürfen. Denn wenn derselbe alS daS eigenthümlich Menschliche, demnach auch von den Gemeindever- tretern zu Fordernde bezeichnet, „ zu sein wie Gott durch Gott:
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