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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.12.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-12-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186712219
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-21
- Monat1867-12
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.12.1867
- Autor
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tnu .Hl.ck's^! ./« 2nn ,f.I!,^ .«Ntttt; )s !U'^ .k,-,rn.!H' ,. „ l:.'j?lE rds^?: .illl^UlnojlL u i',1'^.< kiur>^' .1. Iillj^ 'j,' ri'dlru'-r I. nti^! .'I .!--^>)ii Amtsblatt des Könizl. B^irkSgniD «nd des Mhs der Stadt Leipzig lUt; Go«»abe«d den 21. December. 'Ir-»- Z2 .u u> Ulu!' Bekanntmachung. >r lilii.e u In den nächsten Tagen werden diejenigen Haus- und Haushaltungslisten der Volkszählung vom 3. December 1867, welche bei der Durchsicht mangelhaft befunden worden sind, den Hausbesitzern und Administratoren resp. den Haushaltungsvorständen zur Berichtigung wieder zugestellt werden. ^ .'r,^ ^ ^ Der Ueberbringer der Listen hat den Auftrag, die nöthigen Erläuterungen zu gewähren und soweit möglich her der Ausfüllung der Listen behilflich zu sein. , ' — Die benchtigt!m-Listen^ soweit sie der Ueberbringer nicht sogleich wieder iv. Empfang nehmen kann, sind innerhalb der nächsten zwef Tage nach der Einhändigung auf dem Rachhaus 2. Etage, Zimmer Skr. IL abzugeben. Leipzig, den 18. December 1867. Der Math ^er Ptadt Leipzig. 1-.^^ ^ . ör. L Stephani. Knapp. «-»- »"» Vr«s,ss»r «r. i» M ^cnillL". : i'/r Sitzung der Lrstm Lummer DecMer iE > ^ ^nvanL'/. ''k^ - k - - . ' «5 !r NLoine höchstgeehrten Herren! Die vorliegenden Gesetzentwürfe! begegnen einem Vedürfniß des kirchlichen Lebens, das von allen Suter; oder — nach Anhörung des geehrten Herrn Vor^edneys. darf ich^wohl nur sagen — von fast alle» Seiten anerkannt wird. Die evangKisch-lutherischen Ortskirchengemeinden des Landes und die evangelisch-lutherische LandeskirckMgemeinde, die bisher kaum, anders «S iLrmmelnd und flüsternd ihren Gesinnungen Morse geben, ihre Anliegen anoeuteu konnten, sollen in den Stand ge setzt werden, in Zukunft ihre Stimme laut und vernehmlich zu erhebe^ -.. --- . SW werden, meine höchstgeehrten Herren, mit ym darüber einverstanden sein, daß für nuch in der allgemeinen Kehatte zu nächst die rechtliche Seite der Vorlagen im Vordergründe steht. Hier ist zuvörderst die Frage aufgetaucht: welches ist die richtige . formelle Stellung der hohen StLndeversampilung den berdey Vor lagen gegenüber? Ist der Gegenstand der Vorlagen überhaupt ei» solcher, der der Berathung der Stande zu unterstellen ist?, soll eine bloße Begutachtung emtreten oder hat. die Standever-j iluua eventuell ibre .Huskmmmia ausmspreckM? Män hat -rhalt««, .di- Kirche M^esM?' . . Mtiaer seit der Reformatio». , in darw Anregen der evangelisch-lutherischen Kirche' ein.. Ävlieäen des La»deS selbst. Unter diesem Gesichtspüncte hieltet sie sich, ebenso für berechtigt, als verpflichtet/,aste Ävteressett der evangtl.- luchMhen..Kirche als LandeSinmKpn zu wah^M ,,DKr.Pe- sichtSpvnct ck,.daS.laßt sich deutlch. verfügen, schon vor der- Mf- losung de- Reichs UN Laufe der Zeit rn den Hintergrund getretene : . SMrenh -wir nämlich im 16.. uyw. 17, Jahrhundert. Mu» wie Landesherrschaft und Stgude pari psssa als gleichberechtigt Fac- toren in der kirchlichen Gesetzgebung thätjg sind, können wir wa- merkev, daß wahrend deS 18. Jahrhunderts die Stände wehr auf die Stufe einer blo- anregenden Mitwirkung zurüagetrtttn sind? sie ^machen aufmerksam qus Uebelftaude, sie richten Petitionen! pW die LaudchShoheMnhaber und die Kirchengewalt erlaßt dann'auf ausgesprochen wurde» Sjo lauge Hachsen staWechtlsch ein freist , - arrotGaptisch^ Land, war^ .so lange konnten Ke sächjischöti St sich, beruft» erachten, csiS, voyotioruw g68wres' für ow ev-nge! lutherische Landeskirche einseitig emzutreteü; sowie über festgesetzt, wurde,, daß andere Konfessionen duselbe politische Berechtu uük ^ - im Staate haben sollten, wie die Lutherarzn/ha wax ch P liS innti der Unparteilichkeit — die jedem Staatsorgan, also auch der? Ihre uM»»den-EglK> cheS St Stande, diel». adh«gdb*achtL Äellvnwr i u^za . tzenv »Kalles,swAÜmochie WSÄkM MMt M^yM^Llsz ich also die Berechtigung der gegenwärtigen Ständeversammlung, uit zu rathen bei den vorliegenden Gesetzentwürfen, nicht deduciren. Läßt sie sich deduciren auS dem ^us exiseopgle, daS dem Staatsoberhaupt zukommt? Auch diese Frage ist zu verneinen. Ich halte es überhaupt, wissenschaftlich betrachtet, für eine incor- recte Ausdrucksweije, zu sprechen von einem 5n8 oMcopäls, das dem Staatsoberhaupt zukomme. Ohne in Einzelheiten emzugehen, M ich bemerken: 8ummuA opiseopus ist der. Landesherr über pro- stantische Unterthanen nicht in der Eigenschaft als Staatsober- r, sondern in der Eigenschaft als Landesherr; eine Eigen- , die ich begrifflich von dem Staatsoberhaupt unterscheiden mochte. Die Bezeichnung Landesherr entspricht der früheren aus die Landeshoheit gegründeten Verfassung; das Wort Staatsober haupt ist die technische Bezeichnung bei der gegenwärtigen Ver fassung; sie knüpft an die Existenz und das Wesen des modernen Staates au. Die Dinge scheinen mir hier so zu liegen: Bekannt lich wird die landesherrliche Gerechtsame und Pflicht des 8Nv;mu8 spjseopus in Sachsen schon seit Beginn des 18. Jahrhunderts auSgeübt von der obersten protestantischen Landesbehörde, gegen wärtig von den in LvaugelieiZ beauftragten Staatsnmüstern; aber mit ru rathen neben , den Ln Lvungel^ beauftragten Stsats- mimsteru Könnten berechtigt und verpflichtet nur fem die alten Stands die nicht mehr.existixen; die Ständeversammlung dage gen., die jetzt verfassungsmäßig wirklich exisnrt, steht nicht ftner obersten Kirck-enbehÄtde zur Seite, Auch aus dem 5u8 epmMrale kann daher die Competeuz der Stäudekammern nicht abgeleitet WWW." " y.'ru iMirrss Man wird mir nun mit vollem Recht den H. 86 det Ver- fassuugsurkunde entgeaenhalten. Da steht tüit dürren Worten ge schrieben, daß keine Gesetze erlassen Werden könnest ohne Zustim mung der Stände; es handelt sich aber jetzt um Erfassung von Gesetzen,- -also ist auch -Zustimmung. der.. Ställd^itverläß- lich. Allem v eine UnteMy^ die der Staat anenenuen over . , ohne Mitwirkung, des Staats und folgeweise ohne Zustimmung der Müde nW erlassen werden. Soweit dagegen diese Boraus- etzuna nicht zMrifft, der evangelische Glanbe aber menschliche Ge- etzgämng doch zuläßt, könnte- die Kirche, unzweifelhaft ohne Mit- ;jö;Atkstg oeS StgateS ünd also auch der «Stände Gesetze!/sich geben. Dargus ergiebt stch .: Hirchestaesetzd- ^die mit ihrem Vollzug « auf die Opgage peS Staates angewiesen sind könne» nicht rw Geltung i» m - . tlfst, Mt die Brstümtnmg- ldaß^ dis ^Mitglieder Diäkeft aus der StaatSeassv ierhalvrnl-fvllvo^ ich er- «,.d»ß die Ortskirchinvsrstande-:dürechtmt. seid sollen, stach Rußen j HöLPgLüfallS:Mch: vsr MDOerichten u.Mtreten. .Man muß von.hier aber noch einen NSSstÄaesetzlicher ^n de^ Kirche sich !' !s > l - !
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