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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.07.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-07-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186807209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680720
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680720
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-20
- Monat1868-07
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.07.1868
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Diese Localitäten würden, dafern die Herren Stadtverordneten zu dem projectirten Umbau noch ihre Zustimmung ertheilen und mit dessen Ausführung, wie beabsichtigt ist, nach der Ostermesse 1869 begonnen werden kann, vom 1. Oktober 186S an aus 6 Jahre vermiethet werden. Wir fordern Reflectanten auf die einzurichtenden GeschäftSlocale hierdurch auf, sich wegen deren Ermiethung mit unS in Ver nehmen zu setzen und ihre Miethgebote so wie sonstige etwaige Anträge bis zum 31. dieses Monats mündlich oder schriftlich bei unS anzubringen. Die Baupläne und die VermiethungSbedingungen liegen iu unserem Bauamte zur Einsichtnahme auS. Mit weitern Verhandlungen ist Herr Stadtrath Bassenge beauftragt. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 13. Juli 1868. vr. E. Stephani. Cerutti. Bekanntmachung. Diejenigen Grundstücksbesitzer, welche einen Beischleußen-Canon an die Stadtcaffe zu zahlen haben und damit pr. Termin Johannis 1868 im Rückstände geblieben sind, werden zu besten sofortiger Berichtigung aufgefordert. Leipzig, den 18. Juli 1868. DeS Raths Finanz-Deputation. Tagesgeschichtliche Ileberficht. DaS Bundes-Gesetz vom 9. November 1867 ermächtigte zur Aufnahme einer Marine-Anleihe in Höhe von 10 Millionen Thaler, deren Ausgabe nunmehr durch das bekannte Gesetz ermög licht ist, welches die Verwaltung der Bundesschulden der preußi schen Staatsschulden-Verwaltung überträgt. Die Berl. Börsenztg. hört nun, daß der StaatS-Anzeiger einen Präsidial-Erlaß vom 4. d. M. an den Bundeskanzler veröffentlichen wird, welcher den selben ermächtigt, die Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung wegen Ausgabe von zunächst 3,600,000 Thlr. von der Marine-Anleihe zu versehen. DaS Gesetz vom 7. Nov. 1867 bestimmt nämlich, daß für die Marine-Verwaltung und für die Küstenbefestigung im Jahre 1868 von dieser Anleihe 3,600,000 Thlr. verwendet werden sollen. Da in gleicher Weise erlaubt wurde, an Stelle einer Anleihe vorübergehend Schatzanweisungen auSzugeben, so wird man von dieser Erlaubniß Gebrauch machen und ver zinsliche Schatzanweisungen emittiren, deren Umlaufzeit den Zeit raum eines Jahres nicht überschreiten darf. Definitiv ist noch nicht bekannt, in welcher Weise diese Schatzanweisuugen an den Markt gelangen, ob zu 5 oder 4*/? X verzinslich, zu welchem CourS u. s. w.; eine weitere Kundgebung der StaatSschulden- Verwaltung wirb darüber indeß bald Aufschluß geben, nur soviel ist sicher, daß lediglich nur Stücke von 100 und 1000 Thlr. her- gesttllt worden sind. Für die annectirten Länder Preußens ist eine Anweisung deS Fmanz-MiniflerS wegen deS ZollcreditS, d. h. der Credmrung der Em- und AuSgangs-Abgaben und der inneren indirecten Steuern ergangen. Danach kann Kaufleuten und Fabrikunter- riehmern mit kaufmännischen Rechten, welche kaufmännische Bücher führen, „Geschäfte von Bedeutung machen und das Vertrauen der Verwaltung besitzen", zeitweiser Credit für Ein- und AuSgangS- Abgaben bewilligt werden. Wer nicht wenigsten- 2000 Thaler jährlich an Ein- und AuSgangS-Abgaben entrichtet, kann auf Creditirung dieser Abgaben keinen Anspruch machen. Wer eS einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben pünctlich mit dem Ablaufe der bestimmten Creditfrist zu leisten, hat die fernere Creditbewilligung verscherzt. Letztere erfolgt auf eine be stimmte Summe, mittelst eines für den Zeitraum eines Kalender jahres zu eröffnenden Creditconto; für Spediteure und Com- missionaire, die keine eigenen Waarenlager am Orte besitzen, wird die Creditfrist in der Regel auf drei Monate beschränkt. Jede- Handlung-Haus, welches für die verschuldeten Zollgefälle hinläng liche Sicherheit stellt, kann so weit Credit erhalten, wie diese Sicher heit reicht. Den Zollcredit bewilligt das betreffende Hauptamt, dessen sämmtliche Mitglieder die Verpflichtung haben, sich von der Lage und den Verhältnissen der den Credit Genießenden so wie b« etwaigen Wechsel- oder sonstigen Bürgen möglichst „in fort dauernder Kenntniß zu erhalten", und wenn ihnen Umstände be kannt werden, die gegen die Solidität derselben Bedenken erregen, „sofort darüber in gemeinschaftliche Berathung zu treten, um bei Zeiten die zur Sicherheit der Casse nöthigen Maßregeln ergreifen zu können." Aus Bayern läßt sich die „Frankfurter Ztg." ein Klage lied singen über die auf daS Salz gelegte Abgabe. Trotz der Uebertrerbungen darin, welche deutlich die Tendenz verrathen, geben wir den Artikel doch wegen deS in ihm enthaltenen Thatsächlichen hier wieder: Das für das Vieh bestimmte Salz wurde in Bayern bisher in einer Weise denaturirt — oder richtiger gesagt: für den menschlichen Gebrauch verdorben, welche das Product wenigsten- für die Thiere nicht allzu sehr verschlechterte. Jetzt ist eS anders. Einige nationalliberale Käsemacher im Allgäu und ebenso einige Pfälzer werden beschuldigt, Defraudationen begangen zu haben, indem namentlich die Erstern das Viehsalz für Bereitung ihrer schlechteren Käsesorten verwendeten. Verschiedene Untersuchungen und gerichtliche Verfolgungen sind dem Vernehmen nach deSfalls eingeleitet. Statt sich nun aber auf solche Verfolgung der De fraudanten zu beschränken, hat man von Berlin auS decretirt, daß da- zum Gebrauche für das Vieh bestimmte Salz viel mehr als bisher verschlechtert werden muß. ES wird nun Wermuth und rother Ocker beiaemengt, wovon der erste den Geschmack ver dirbt, und der zweite schon durch den Anblick abschreckend auf manche Thiere wirkt. Die Folge wird sein, daß sorgsame Landwirthe vor ziehen werden, ihrem Vieh daS theure Kochsalz statt eine- solchen Viehsalzes reichen zu lasten, daß sie dagegen einen Theil der hier durch entstehenden Mehrausgabe an der Quantität zu ersparen suchen. Die Maßnahme geht somit doch wieder auf Kosten der Threre oder — der Landwirthschaft überhaupt. Dieser Vorfall muß auf's Neue mahnen, daß man allseitig auf Herabsetzung der Salzsteuer und endlich auf deren vollständige Abschaffung dringe. Ist eS nicht haarsträubend, daß der Staat ein für Menschen und Thiere durchaus unentbehrliche- Bedürfniß, besten Herstellung per Centner etwa 8 Sgr. (28 Kreuzer) kostet, mit 2 Thlr. Abgaben belegt, also um 7,50 pCt. de- WertheS durch Steuer vertheuert! * Leipzig, 19. Juli. Aus dem obern Doigtlande reiSte Se. Maj. der König Johann über Auerbach, Zwickau und Chemnitz nach Pillnitz zurück, wo gestern Abend die Ankunft erfolgte. — Einem Dresdner Telegramm zufolge hat die Regierung die bekannte Inhibition der Dividende der AlbertSbaynauf einen Theil der disponiblen Summe beschränkt und die Vertheilung von 34/ioX gestattet. Eine solche Verkeilung ist von den Organen der Gesellschaft einftimmg abgelehnt worden. * Leipzig, 19. Juli. Während es noch unbekannt ist, aus welchen Personen da- Comite besteht, welche- zu einer Besprechung über die Kirchenvorstandswahlen in der Guten Quelle ein-
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