... ... ' ' Amtsblatt des Kvnigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 318. Donnerstag den 12. December. V '*. ' ' i- ^ ' l" Zum l2. December: 1867 'MlV .o n.G Zuerst ward Dir die Königskrone Als Gott Dein Vaterherz zu prüfen Zum Glück für Land und Volk verstehn; Sechs theure Kinder Dir geraubt. ' mlü , Und welcher Fürst auf welchem Throne In allen Wegen treu befunden Wär' unserm König vorzuziehn? Hast Volk und Land Du hoch beglückt, Treu in Erfüllung der Geschäfte Und Deines Lebensabends Stunden : -l .'ls.tt Blieb Poesie Dein Eigenthum, Sind nicht vom Weh der Schuld bedrückt. ' ' Du hast genützt des Geistes Kräfte Und was verspricht Gott Dem zum Lohne, Zu Andrer Heil und Dir zum Ruhm. Der treu besteht, wie Gott ihn führt? .,! ll.s ES ward um der Ergebung Tiefen Dann istS des „ew'gcn Lebens Krone", i,:kj DeS Dulders Krone Deinem Haupt, Die Deine Stirn, mein König, ziert! 1»H "4.3 7<1 sh , ^ 8 L Az « 4 - W..: Bekanntmachung. Da in wohlfahrtspolizeilichem Interesse die Deckel der Wafferposten stets frei und rein zu halten sind, so verbieten wir nicht .... ^ ^ zu lagern, sondern ordnen auch an, dieselben von darauf gekommenem Unrach, nur,^ Kehricht, Schnee und dergleichen auf diese Deckel Schmutz und Schnee sofort wieder Grundstücksbesitzer, auf dessen Stra' neder zu reinigen. Die letztere Verpflichtung trifft, jedesmal nach der Straßenfronthälfte, denjenigen Straßenseite der Posten befindlich, und bei freien Plätzen oder Kreuzungen denjenigen Grundstücksbesitzer, an oder bei besten Grundstück der Posten markirt ist. Wir erwarten im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt die strengste Befolgung dieser Anordnung. Zuwiderhandlungen würden wir mit Geldstrafe von 1—5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe zu ahnden äenöthigt sein. Leipzig, am 10. December 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. " i. Schleis Vr. E. Stephani. -chleißner. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der königl. Kreisdirection hier wird am 22. dieses MonatS das Oessnen der Verkaufsstellen und der Handels betrieb von Vormittags r/r 11 Uhr an gestattet. Leipzig, am 10. December 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. G. Mechler, Assessor. Bekanntmachung. i> Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß bei fünf Thaler Strafe für jeden Contraventionsfall Schnee «ud Gis auS de» Grundstücken auf die Straßen oder öffentlichen Platze nicht gebracht werden darf, vielmehr sind zur Ablagerung von Schnee und Eis nur folgende Orte bestimmt: ^ ^ 1) daS Parthenufer vom Gerberthore an bis zur Pfaffendorfer Brücke, i- 2) das an der Kreuzung der Warsenhausftraße und der Verbindungsbahn südlich gelegene Feldstück, 3) ein Theil der Ranstadter Viehweide unmittelbar hinter dem Frankfurter Thore, 4) die Herrn^ Steinmetzmeister Einsiedel gehörige, außerhalb des Tauchaer ThoreS am Wege nach dem Händel'schen Bade gelegene Wiese. Stellvertreter auf ihr^ Verpflichtung: i ronte ihrer Grundstücke oe« Fußweg und die Tage- bei Glätte durch Streuen von Sand, Afche oder Bekanntmachung. Ml Bekanntmachung. auf tz. 1 der Instruction vom 7. Juli 1865 für Ausführung von bekannt, daß sich der Schlosser Herr Friedrich Hermann gewie und Wasseranlagen in orde hier, Hohr Straße ^pach- »zrg, am 10. December 1867 ne solcher Arbetten bei un- angemeldet, auch den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtung . ^ Der Rath der Stadt Leip^ vr.«.S..pr)-.n, W 1 41 1 Mi M U