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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.12.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-12-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186712236
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-23
- Monat1867-12
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.12.1867
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.5 ! ' . '"r. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts lind des Raths der Stadt Leipzig. W 357. -- Montüa di?n 23. Döcenlber. .< t. i- M7. Bekamtmachuns, die künftige Erhebung der innerhalb des Ressorts des KxiegKminjAL^iuWs Musgesetzjieu, zeither bei dem Finanzzahlamte ausgezahlten Wartegelder, Pensionen «nh Umtepffützungen bei dem KriegSzahlamte betr., vom ly. Decemher 1867. ^ Nachdem die Einrichtung getroffen worden ist, daß vom 1. Januar 1868 ast alle Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen, die, von dem Krieasmimsterium angewiesen, bisher ber dem Finanzzahlamte ausgezahlt worden sind, nicht weiter bei letzterm, sondern ' bei dem KriegSzahlamte verabreicht werden, so wird dieS hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom genannten Zeitpuncte an alle Diejenigen, welche innerhalb des Refforts des Kriegsministeriums und in Folge einer Anweisung de- letztern Warteaelder, Pensionen oder Unterstützungen zeither bei dem Finanz zahlamte ausgezahlt erhalten haben, wegen fernerer Erhebung derselben an das Kriegs zahlamt in Dresden (Blockhaus, Neustadt an der Brücke Nr. 1 im Hofe parterre) sich wenden müssen, daß dagegen aber in Ansehung aller derjenigen Wartegelder, Militair - Pensionen und Unterstützungen, welche bisher nicht , bei dem Fmanzzahlamte selbst, sondern für Rechnung dH- letztern btt Sichern Cassenbehörden (Bezirkssteuer-Einnahmen u. s. w.)" erhoben worden sind, im Allgemeinen, und soweit nicht spectelle Anweisung deshalb erfolgt, eine Aenderung nicht stattfindet, die Zahlstelle vielmehr dieselbe, wie zeither, bleibt. Gegenwärtige Bekanntmachung ist auf Grund §. 21 des Preß-Gesetzes vom 14. März 1851 in sämmtlichen Amtsblättern des Landes m einer der beiden nächsten Nummern aufzunehmen. Kriegsministerium. Dresden, am 19. December 1867. v. Fabrice. . Verordnung, - die Gewerbe- und Personalsteuer - Catastration auf das Jahr 1868 und die Frist zur Einreichung von Rentendeelarationen betreffend/ vom 18. December 1887. Damit die Gewerbe- und Personalsteuer-Catastration auf das Jahr 1868 nicht allzulange verzögert werde, erhalten die OrtS- obriakeiten hierdurch Veranlassung, die hierzu erforderlichen Einwohner-Verzeichnisse vor der Hand lediglich nach den dermaligen Vor schriften (§. 32 flg. der Ausführungs-Verordnung zu den Gewerbe- und PerfoNalsteuer-Gesetzen vom 23. April 185V) mit möglichster Beschleunigung aufzustellen, beziehentlich durch die Gemeindevorstände aufstellen zu lassen, indem es Vorbehalten bleibt, sofern infolge neuer gesetzlichen Bestimmungen noch weitere Angaben in Betreff einzelner Claffen der Steuerpflichtigen sich nothwendig machen sollten^ solche nachträglich zu erfordern. Diese beziehentlich in die Catasterschemata zu bringenden Einwohnerverzeichnisse sind obrigkeitlich beglaubigt а) für die Orte oeS platten Landes kiS Ende Januar 1868, б) für kleine und Mittelstädte bis 1A. Februar 1868 und e) für die großen Städte biS Ende Februar 1868 bei dem Districts-Commiffar bei Vermeidung der in §. 37 der allegirten Ausführungs-Verordnung vom 23. April 1850 angedrohten Ordnungsstrafen einzureichen. . . Endlich wird dre in tz. 34 6. obiger Verordnung bestimmte Präclusivfrist zur Einreichung von Rentendeclarationen für das Jahr 1868 bis auf deu Li. Jartnar 1868 verlängert und ist diese Frist bei Vermeidung der in ß. 20, 4 und §. 22, 14 des Gewerbe- und Personalsteuer - Ergänzungsgesetzes boin 23. April 1850 angedrohten Nachtheile innezuhqlten. . . - Gegenwärtige Verordnung ist nach §. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851, in allen «mMätttrn zum Abdruck zu bringen. Finanz - Ministerium. Dresden, den 19. December 1867. v. Friesen. Goldfriedrich. die Anmeldung zur theologischen Candidatenprüfung betr. Diejenigen Studirenden der Theologie, welche gesonnen sind, sich vor Eintritt der Osterferien 1868 dem Lxamen pro oLnäiäaturL zu unterziehen, werden hiermit unter Verweisung auf K 9 dts Prüfungs-Regulativs veranlaßt, ihre Anmeldungsgesuche nebst den erforderlichen Unterlagen bis zum 18. Januar 1868 in der Kanzlei der Königl. Kreisdirection allhier (Postgebäude) abzugeben bez. unter der Adresse der Unterzeichneten Prüfungs-Commission pörtofrei einzusenden. Leipzig, den 19. December 1867. Königliche Prüfung-- Commission für Theologen. v. Burgsdorff. Bekanntmachung. >mLliger1 Eingang der erscheinenden Stücke ce . dem Leipziger Tageblatt und Anzeiger, Verordnungs-Blatte- geschieht, 1s Tage In Gemäsheit des Gesetzes vom 10. December d. I. werdest wir vbtt jetzt des Bundes - Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes in unserer bekannt machen und dieselben ebenso, wie dies bezüglich des königlich sächsischest Gesetz- lang auf dem Rathhaussaale zur Kenntnißnahme öffentlich ausyangeü. Die biS jetzt erschienenen Stücke 1—12, enthaltend: Nr. 1) Publikandum vom 26. Juli 1867, die Berfafsüng des NoMeutschen Bundes betreffend. Nr. 2) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867, betreffend die Ernennung deS PrLfkdestten de-Staat-Ministeriums und Minister- der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck-Schönhausen, zUM Bundeskanzler deS Norddeutschen Bunde-. Nr. 3) Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund. Vom 26. Juli 1867. " " - effend die Einberufung deS BundeKathes de ^ ^ Nr. 4) Verordnung, betreffend die Einberufung de- BundeMsthes des NvrstdeukMst Bundes. Vom 3. August 1867. Nr. 5) Bekanntmachung, betreffend die Erstennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe deS Norddeutschen Bunde-. Bvm 40^ August 1867. 1 - ^ ^ Nr. 6) Mlerhochster Präsidial-Erlaß^vom.12,^ ^uöusi^8^7, hetrefferld^ die^Ersickffgp^ ^ Bundeskanzleramts. Verordnung, betreffend die Einberuftmg de- Reichstage- de- Nordt
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