Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186712298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-29
- Monat1867-12
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1867
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
G 8 ?! ! 8426 r » Postwese» -es Uord-rutschen L««-es. DaS Bestell- und Ausgabegeschaft. Contryle über die Briefträger und Packetbesteller rc. iv. Leipzig, 28. December. Auch im Beftellwesen und m der Ausgabe der Postsendungen treten mit Neujahr wesentliche Veränderungen ein, die sich inSgesammt als Controlemaßregeln charakterisiren lasten, aber auch das „Geschäft" umständlicher und — eine größere Anzahl von Beamten nöthig mackzen. Die Postanstalt läßt sich von den bestellenden Postboten, Brief trägern und Packetbestellern genaue Quittungen ausstellen über alle diesen Bedientesten überwiesenen wichtigen Postsendungen. Zu letztem gehören aber nicht nur die recommandirten Brief schaften, die Briefe von den regierenden Fürsten und Fürstinnen der Staaten des Norddeutschen Bundes, sondern auch die vollzogen rurückkommenden Recepiste über reconnnandirte Briefe, Begleit briefe zu Päckereien ohne declarirten Werth, nebst den etwa zu gleich zu bestellenden Palleten, Formulare zu Ablieferungsscheinen über Briefe mit declarirtem Werthe nebst den etwa zugleich zu bestellenden Briefen selbst; Formulare zu Ablieferungsscheinen über Päckereien mit declarirtem Werth nebst den vielleicht gleichzeitig zu bestellenden Begleitbriefen und Päckereien selbst, Postanweisungen nebst den etwa zugleich abzugebenden Geldbeträgen, endlich Briefe von Behörden mit Insinuationsdocumenten (Recepiste mit Angabe des Inhalts der amtlichen Zufertigung rc.); letztere werden jedoch nur der Stückzahl nach quittirt. Der Ortsbriefträger hat zwei Bücher zu führen, ein Bestellungs notizbuch und ein Abrechnungsbuch. In das erstere, das Be stellungsnotizbuch, werden die ihm gegen specielle Quittungsleistung zu überweisenden Gegenstände zunächst einzeln eingetragen. Die Briefe mit Insinuationsdocumenten werden jedoch nur stückweise notirt. In das Abrechnunasbuch wird die Forderung an den Brief träger, als Porto, Vorschuß und sonstige Auslagen, sowie Bestell geld in getrennten Rubnken summarisch eingeschrieben. Diese Eintragungen und Zuschreibungen bei der Uebergabe an die bestellenden Boten müssen durch den betreffenden Uebergabe- Beamten selbst bewirkt werden, nicht etwa von den Boten. Die Landbriefträger haben jeder ein doppeltes gleichlautendes Abrechnungsbuch, das eine derselben sollen sie als Gegenbuch auf ihrem Umgänge stets bei sich haben und erst am Monatsschluste an die Postanftalt abliefern. Die Packetbesteller (Factage-Personal) erhalten die zur Aus tragung oder zum Ausfahren bestimmten Gegenstände auf Grund einer Packet- rc. Bestellungskarte. Außerdem haben auch sie ein Bestellungsnotizenbuch und ein Abrechnungsbuch zu führen. Nur diejenigen Postanstalten haben diese Einrichtung der Packetbestellungs- karten, wo das Packetbestellgeld zur Postcaste vereinnahmt wird. Auf die Bestellungskarte werden die Gegenstände ebenso einzeln eingetragen, wie ins Bestellungsnotizbuch, in die erstere überdies noch der Betrag an Porto rc. und die Bestellungsgebühr. Die Einführung der Bestellungskarten bei den Postanstalten kann auch abweichend von diesen Grundsätzen unterbleiben, wenn die Oberpostdirectionen dies wegen der localen Verhältnisse für un statthaft erachten. In diesem Falle werden die Päckereien den Bestellern nur einmal speciell verzeichnet übergeben. Bei Expreßbestellungen findet die Anwendung eines BestellungS- notizbuches nur in Fallen, wo es auf einen speciellen Nachweis ankommt, statt. Die Gegenstände werden in der Regel dem Boten nur einfach überwiesen. Briefe oder Packereien mit declarirtem Werth werden vor der Uebergabe an den bestellenden Boten zur Sicherstellung des Ueber- gabebeamten noch einmal besichtigt und gewogen, namentlich wenn sie bereits stundenlang bei der Bestimmungs-Postanstalt gelagert haben. Finden sich bei diesem Besehen und Nachwiegen Ausstellungen, so wird der Gegenstand nicht zur Bestellung überwiesen, vielmehr der Adressat zur persönlichen Empfangnahme und Eröffnung m Beisein eines Postbeamten an Amtsstelle, d. h. im Postbureau ver anlaßt. Der Adressat erhält dann die Sendung nach der Eröffnung einfach ausgeantwortet, sobald der Inhalt als unverletzt sich er- giebt. Ist der Inhalt beschädigt, so wird in einem Protokoll erstlich erforderlichenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen festgestellt, wie hoch der Schaden zu veranschlagen ist sodann ob und wieweit die Postverwaltung ersatzpflichtig dabei ist. Die Entscheidung über die Ersatzfrage ist der Oberpostdirection Vorbehalten, deren Bescheid unverzüglich eingeholt werden muß. Nimmt der Adressat die beschädigte Sache unter Vorbehalt des Rechts auf Entschädigung an, so erhält er sogleich den Inhalt überwiesen: das Verpackungsmaterial bleibt als Beweismittel auf der Post zurück. Erklärt Adressat, daß der Gegenstand an den Aufgabeort zurück gesandt werden möge, so sendet die Postanstalt den Gegenstand erst dann und womöglich in neuer Verpackung mit sammt dem alten Verpackungsmaterial zur abermaligen Beweisaufnahme am Auf- gabeortt zurück au den Aufgabeort, weun der dortige Absender auf eine Anfrage Seitens der dortigen Postanstalt sich damit einver standen erklärt hat. Die Postanstalt am Aufgabeorte hat dann an die betreffende Oberpostdirection wegen der etwaigen gegen die Post geltendgemachten Entschädigungsansprüche zu beruhten. Nun kann aber der Fall emtreten, daß die Sendung schleuni gem Verderben ausgesetzt ist (wie Obst, Weintrauben, Fische und Austern u. dergl.) und eme vorherige Rückfrage am Aufgabeorte nicht mehr thunlich erscheint. Dann hat du Postanstalt des Be stimmungsortes die Befugniß zum Verkauf der Waare zu verschrei- ten und oann darüber an die Oberpostdirection zu berichten, die das Weitere zu veranlassen hat. Bei Durchnäffungen eines Packets mit oder ohne Werthdecla ration, bei sich ergebenden selbst noch so geringen Gewichtsdiffe renzen von Werthbriefen oder Werthpacketen, oder endlich bei er heblichem Mindergewicht der am Bestimmungsorte nachgewogenen Päckereien ohne Werth wird beim Ausgabegeschäft nach denselben Grundsätzen verfahren. . . Wie hat sich der Besteller, der Briefträger rc. zu ver halten ? Ein jeder bestellende Bote hat über die ihm speciell überwiesenen Gegenstände nach beendetem Umgänge ebenso speciell in seinem Beftellnotizbuche zu berichten. Ebenso hat er die etwa zurückae- brachten Gegenstände, sowie die zurückgegebenen vollzogenen Ab- lieferungsscheine u. s. w. speciell zu buchen. Die vollzogenen Insinuationsdocumente und unbestellt geblrebene Briefe mit Insi nuationsdocumenten braucht er nur der Stückzahl nach einzutragen. Ist Adressat beim betreffenden Umgänge nicht anzutreffen, so bringt der Besteller das nächste Mal die Werthbriefe und Werth- packete selbst nicht wieder mit, sondern nur das Formular zum Ablieferungsschein, beziehentlich die Postanweisung. Der bestellende Bote wird ebenso speciell vom Uebernahme- beamten entlastet, wenn er zurückbringt oder abliefert; natürlich at der Beamte bei Rücknahme von Werthsachen deren Beschaffen st und Gewicht gehörig zu prüfen. Das Ausgabegeschäft der Postanstalten hat es mit abzu holenden Gegenständen zu thun. Auch hierbei gelten im Mgemeinen ene Grundsätze durchdacht vorsichtiger Behandlung. Die zu be tellenden wie die auszugebenden Sachen werden mit dem Be- tellungsstempel, und zwar auf der Rückseite des Briefes rc., be- iehentlich des Formulars zum Ablieferungsscheine oder des Briefes, owie außer dem Briefe auch des dazu gehörenden InsinuationS- Documents, bedruckt. Leipziger Lunstoereiu. Ein schöner Chklus von Weihnachts-Bildern, die Original- eichnungen von Joseph Führich's „Bethlehemitischem Leg" sind durch die Güte der Besitzerin, Frau vr. Seebach, für diese Woche zur Ausstellung gekommen. Der Künstler verfolgt in seinen überaus anmuthigen Compo- sitionen die Kindheit Christi, theils nach den bekannten, theils nach neu und sinnig erfundenen Motiven und in die Darstellungen der heiligen Familie während der Kindheitsjahre des Heilands verflicht er dre Gestalt der betrachtenden Seele (anima meäituns), welche anbetend und anschauend die Vorgänge begleitet. Die mit ausgestellten Holzschnitte nach den Zeichnungen von August Gaber (neue Ausgabe im Verlag von Alphons Dürr hier) lassen bei direkter Vergleichung mit den Zeichnungen erst alle die Vorzüge ihrer meisterlichen Ausführung würdigen. verschiedener. < (-) Leipzig, 28. December. Die Stadtverordneten hatten in diesem Monate Beschwerdeführung über die k. Kreisdirection beantragt, weil diese das Fortbestehen des offenbar rechts- und gesetzwidrigen sog. Prostitutionsregulativs dulde und die Ent scheidung über die früher gegen dasselbe gerichteten Anträge und den Bericht des Polizeiamtes über 2 Jahre verzögert habe. Der Rath hat hierauf am 27. December d. I. den Stadtverordneten angezeigt, daß er um deswillen auf jenen Antrag nicht eingehen könne, weil die Sache nicht der k. Kreisdirection, sondern dem k. Ministerium des Innern und der Justiz zur Entschließung vorliege. Der Rath hat jedoch an Ersteres das Gesuch um baldige Erledigung gerichtet, dasselbe auch mit der Anheimgabe, den Rath seinerseits zu unterstützen, mitgetheilt. * Leipzig, 28. December. Der Verfasser jener in mehreren Zeitungen mitgetheilten schauerlichen Mordgeschichte in der soge nannten Räuberhöhle ist entdeckt, wie das Dr. I. meldet, das sagt: Nach feiner nicht unglaubhaften Behauptung hat ihn bei deren Abfassung lediglich das Motiv geleitet, den Lagerdirigentew Rädel, von dem er wußte, daß er die „Sächsische Zeitung" liest und der nach der mehrberegten Zeitungsmittheilung an den ihm Seiten deS ^Deserteurs beigebrachten Verletzungen gestorben ist — aber sich in Wirklichkeit der vollsten Gesundheit erfreut — zum Lachen zu stimmen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder