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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.07.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-07-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186807262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680726
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680726
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-26
- Monat1868-07
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.07.1868
- Autor
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ageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 2V8. Sonntag dm 26. Juli. 1868. Bekanntmachung. Um Arbeiten Bestimmung raffen von fünf Uhr Nachmittags an nicht mehr expedirt zu werden brauchen, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. — Leipzig, am 24. Juli 1868. DaS Direktorium deS Königlichen Bezirksgerichtes. vr. LuciuS. Bekanntmachung. Es ist bei uvS die mit 600 Thlr. jährlichen Gehalt dotirte Stelle eine- AkathSreferendarS zur Erledigung gekommen und fordern wir Bewerber um dieselbe hierdurch auf, ihre Gesuche unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse bis zum IS. August dies. IahreS bei uuS einzureichen. — Leipzig, den 25. Juli 1868. Der Skath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. der Wirkungskreis des KirchenvorstandeS. ES ist in den öffentlichen Blattern schon mehrmals die Rede davon gewesen, daß diejenigen, welche den neuen Kirchenvorstand zu wählen haben, mit Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen sollen, und eS ist daher für die Wähler wohl wünschenS- verlh, die näheren Bestimmungen deS Gesetzes über den Wirkungs kreis deS KircheuvorstandeS, wie sie in Nr. 7 deS Gesetz- und Verordnungsblattes für daS Königreich Sachsen (§. 18 u. ff.) ent halten sind, kennen zu lernen. Der Kirchenvorstand soll im Allgemeinen, im steten Hin blick auf den Beruf der Kirchengemeinde, «r seinem Theile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach Kräften' beitragen. Er hat iuS Besondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 1) Erhaltung der Zucht und Sitte und Belebung deS christlichen Sinnes in der Kirchengemeinde. Der Kirchenvorstand soll nicht bloS durch ein ehrbare- und christliches Leben seiner einzelnen Mitglieder der Kirchen gemeinde mit gutem Beispiel vorleuchten, sondern auch durch besonnene Anwendung " "" " ' ^ eben so lebendige- C und in ihren einze waS sitten- und seeleuverderblich wirken kann, nach Kräften hindern. Den einzelnen Kircheuvorstehern steht ein amt liches Urtheil über da- Privatleben Anderer nicht zu, sie haben viel mehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur inmitten de- Kirchenvorstandes auSzuüben. 2) Aufsicht über würdige Feier der Sonu- und Festtage, Aufrechterhaltung und Förderung der äußeren Ordnung de- Gottesdienste-. In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Pfarrer Geistlichen sind in ihrer AmtSthätigkeit, waS Lehre, Seel Verwaltung der Sacramente und die übrigen heiligen " lungen anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel de- Pfarrer- oder eine- andern Geist lichen der Parochie etwas wahrnehmen, waS seiner amt lichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie so befugt alS verpflichtet, solche- im Kirchen- vorstande zur Sprache zu bringen, welcher nöthiaevfallS dem Superintendenten, beziehentlich der Klrcheninfp Anzeige davon zu machen hat. 3) Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und dere« Gebrauch. — Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die derselben gehörigen, namentlich dir den Kirchendienern zum Gebrauche überwiesenen Gebäude, die Gottesäcker und die GotteSackermaueru und andere der gleichen Anlagen im baulichen, dem Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. — Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen und — nachdem, soweit Anlagen erforderlich sind, die Er klärung der durch die allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 geordneten Vertreter der politischen Ge meinde eingeholt, endlich in den, specieller Cognition- der Behörde vorbehaltenen Fällen die Genehmigung der Kirchen inspection ertheilt ist, — mit der Ausführung solcher Bau lichkeiten Einzelne ihres Mittels oder auch Dritte zu beauf tragen. — Den Gebrauch der Kirche für andere Handlungen, als die, welche zum Gottesdienste und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche gehören und die Ueberlaffung derselben zum Gottesdienst an andere ReligionSgesellschaften zu gestatten, liegt nicht in der Befug- niß des Kirchenvorstandes, sondern die Entscheidung über derartige Ausnahmefälle bleibt unter Zustimmung des Kirchen- patronS und nach vorgängigem Gehör deS KirchenvorstandeS, der Kircheninspection Vorbehalten. 4) Die unter Mitwirkung de- KirchenpatronS zu vollziehende Verwaltung und nächste Beauf sichtigung deSVermögens derKirche undder ihr gewidmeten odersonst mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen. — Wo jetzt schon Beamte ür die Verwaltung deS Kirchenvermögens und der mit dem- elben verbundenen StistungS- und anderer Caffen bestellt ind, bewendet eS hierbei, so wie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, so lange nicht eine Abänderung vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der seither An stellungsberechtigten von der Conststorialbehörde genehmigt wird. An andern Orten wählt der Kirchenvorstand, in der Regel auS seiner Mitte, einen Rechnungsführer. Dieser be sorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchen vermögen und den damit verbundenen Caffen und führt Rechnung darüber, er ist auch zu diesem Amt eidlich zu verpflichten. Der Kirchenvorstand hat den RechnuvgSflihrer zu controliren und mit demselben gemeinschaftlich für Erhaltung de- Kirchen-, Pfarr- und Stiftungsvermögens, der Kirchen- und Pfarr- güter, der geistlichen Gebäude und deren Inventarien Sorge zu tragen. Nähere Bestimmungen werden durch die dem Rechnungsführer von der Kircheninspection, unter Vernehmung mit dem Patrone und Kirchenvorstande, zu ertheileude In struction getroffen. Alle drei Jahre, oder nach Beschluß de- KirchenvorstandeS alljährlich, ist über Einnahme und Aus gabe bei dem Vermögen der Kirche und der mit demselben verbundenen Stiftung-- und anderen Caffen, sowie über die Bedürfnisse der Kirchengemeivde überhaupt ein Voranschlag aufzustellen und der Kircheninspection zur Prüfung vorzu legen. Ausgaben auS dem Kirchenvermögen und den mit demselben verbundenen Caffen, welche über den Voranschlag hinaus von dem Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der Kircheninspection; hinsichtlich der Ein-
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