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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186808027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-08
- Tag1868-08-02
- Monat1868-08
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1868
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Anzeiger. Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. W 215. Sonntag den 2. August. 1868. Bekanntmachung. Für die neu anzulegende, vom Thüringer Bahnhof nach der Eutritzscher Chaussee führende Straße wird auf ersterer, in der Nähe der Gasanstalt, Schutt angenommen und das 8 Kubikellen haltende Fuder mit 6 Ngr. bezahlt. Leipzig, am 1. August 1868. DeS Raths Straßenbau - Deputation. Pokroeseu -es Norddeutschen Lundes. Reue Bestimmungen über den Fahrpostverkehr nach den Niederlanden vom 1. August ab. Leipzig, 1. August. Heute tritt eine den Fahrpostverkehr mit den Niederlanden betreffende wichtige Uebereinkunft in Kraft, die seitens der Norddeutschen Postoerwaltung mit der All gemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend und LooS unterm 23. d. M. abgeschloffen worden ist. Ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind die an der Aachen-Mastrichter Eisen bahn belegenen Orte Simpelveld, Meersen, Falkenburg, Wirle und Mastricht. Im Wesentlichen ist die beregte Ueber- einkunft identisch mit dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen, dessen Bestimmungen vir seinerzeit unseren Lesern mittheilten (s. Tageblatt vom 30. Juni und namentlich vom 12. Juni d. I.). Der Tarif wird sehr vereinfacht. DaS norddeutsche Porto be rechnet sich nach dem vereinfachten AuslandStarif, welcher nur sechs Zonen annimmt. Die Taxpuncte Elten und Oldenzaal wer den alS MaßstLbe für die Entfernungen angesetzt. Das nieder ländische Porto hat einen Drelzonen-Tarif unter Zugrundelegung de- Taxpuncte- Sevenaer oder Oldenzaal. Die Zollbehandlung bleibt dieselbe, wie früher. Auch die deutschen Südftaaten und Oesterreich nehmen an dem Genüsse der Vortheile der neuen Uebereinkunft Theil, ebenso Scandinavien und Rußland. Eine Entscheidung, den Wechselstempel betr. Bei Ausführung und Auslegung des Gesetze-, den Wechsel- stempel betreffend, vom 11. Mai 1868, sind mehrfache Zweifel auf- aetaucht, deren Beseitigung für den Handelsstand von größtem Interesse ist. Namentlich sind über die Frage, in wie weit daS gedachte Gesetz auf die bereüS vor dem 15. Juli 1868 fällig ge wesenen Wechsel und Anweisungen Anwendung leiden könne, ver schiedene Ansichten möglich und auch wirklich aufgestellt worden. Nach §. 1 der Ausführungsverordnung vom 4. Juni 1868 soll da- Stempelgesetz auf alle am 15. Juli d. I. „in Umlauf be findlichen Wechsel rc. Anwendung leiden. DaS königliche Handelsgericht zu Leipzig legte diese Bestimmung dahin auS, daß alle diejenigen, nicht gerade in gerichtlicher oder notarieller Verwahrung befindlichen Wechsel rc. alS „in Umlauf befindlich" anzusehen seien, welche in dritter Hand, d. h. weder in den Händen deS Aussteller-, noch in denen deS Acceptanten sind, und daß daher bei der Anwendung des Stempelgesetzes darauf, ob die betreffenden Wechsel rc. vor dem 15. Juli d. I. fällig geworden oder nicht, überhaupt etwas nicht ankomme. Gegen eine derartige Entschließung führte der Producent eine- vor dem 15. Juli d. I. fällig gewesenen Wechsels Beschwerde, in der er insbesondere hervorhob, daß die erwähnte Bestimmung der Ausführungsverordnung unter den in Umlauf befindlichen Wechseln r»ur diejenigen meinen könne, welche von und mit dem 15. Juli d. I. fällig wurden, weil ein bereit- verfallener Wechsel nicht mehr als in Umlauf befindlich angesehen werden könne. DaS königliche Finanzministerium ist jedoch der Auffassung deS königlichen Handels gericht- beigetreten und hat hierbei bemerkt: Hätte der Gesetzgeber im Sinne gehabt, dem von ihm ge brauchten allgemeinen Ausdruck „in Umlauf befindlichen" die von dem Beschwerdeführer angenommene beschränkte Deutung )« geben, so würde er sich dieses Ausdruckes überhaupt gar nicht bedient, sondern die fragliche Stelle der Ausführungs verordnung bestimmter dahin gefaßt haben: „Dieses Gesetz leidet daher Anwendung auf alle Wechsel rc., welche am 15. Juli 1868 noch nicht verfallen sind." Im Uebrigen hat daS königliche Finanzministerium zu Dresden in derselben Verordnung vom 28. Juli 1868 der von dem könig lichen Handelsgericht zu Leipzig ausgesprochenen Ansicht auch darin beigepfllchtet, daß a) die bereit- vor dem 15. Juli 1868 fällig gewesenen und in die Verwahrung deS Handelsgericht- gekommenen Wechsel, so lange sie im Gewahrsam deS Handelsgerichts bleiben, dem Wechselstempel nicht unterliegen, d) wegen derselben den Stempelbetrag nach dem Gesetze vom 11. Mai 1868 nur dann einzuziehen und zu verwenden ist, wenn eine AuSantwortung dieser Papiere an dritte Inhaber, nicht aber, wenn eine solche an den Aussteller oder an den Acceptanten erfolgt, und e) ein außerhalb deS Gebiete- deS Königreichs Sachsen ausge stellter, auf einen Ausländer (Nicht-Sachsen) gezogener, aber m Leipzig domicilirter, alS ein auf Leipzig gezogener Wechsel nicht nach §. 3 unter a. des Gesetzes vom 11. Mai 1868 von der Stempelsteuer befreit ist. Nach dieser Entscheidung unterliegen also alle vor dem 15. Juli 1868 fällig gewesenen, entweder in Sachsen ausgestellten oder doch daselbst zahlbaren Wechsel und Anweisungen der Stempelsteuer, wenn sie nicht am 15. Juli d. I. bereit- in den Händen deS Ausstellers oder deS Acceptanten sich befunden haben, oder vom 15. Juli ab, bis sie in diese Hände gelangen, in gerichtlicher, be ziehentlich notarieller Verwahrung gewesen sind und bleiben. Stempelpflichtig erscheinen hiernach auch alle dergleichen bei einem in Sachsen anhängigen ConcurS angemeldeten Wechsel und An weisungen, wenn sie in dritten Händen sich befinden oder in solche nach Beendigung des ConcurseS zurückgelangen sollen. Strafbar würde endlich jeder Wechselinhaber und Notar werden, der den oben unter e. gedachten Fall unter die Ausnahmebestimmungen rechnen wollte. Universität. Die Antrittsvorlesung des Pros. vr. Schweigger-Seidel. rr. Leipzig, 1. August. (Äst heute ist eS uns möglich, den Bericht über die Inauguralvorlesung deS zum außerordentlichen Professor der Medicin ernannten Herrn vr. FranzSchweigger- Serdel „Ueber die Gewebelehre der Gegenwart" nachzuholen. vr. Schweigger-Seidel, Assistent deS Hofrath Professor vr. Ludwig in der Leitung deS Physiologischen Instituts unserer Hochschule, gehört unserer Universität laut Personalverzeichniß seit dem Herbst 1865 an, also beinahe so lange, alS der letztgenannte Director deS neuen Institute- selbst. Seine Ernennung zum außerordentlichen Professor in der medicinischen Facultät erfolgte ein Jahr später. In der wissenschaftlichen Welt hat sich der Ge lehrte durch eine Reihe physiologischer Untersuchungen, namentlich aber auf dem Gebiete der Histologie und der mikroskopischen Anatomie auSbündig bekannt gemacht. Von seinen größern Untersuchungen werden die über den Bau der Nieren in der Fachwelt sehr hoch gestellt. In den ersten Jahrgängen der „Arbeiten auS der Physiologischen Anstalt zu Leipzig, mitgecheilt durch Carl Ludwig" (pr. 1866 und 1867) finden sich mehrere wichtige Specialuntersuchungen von ihm. So schrieb er mit I. Dogiel
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