und Anzeiger. AmIMalt dkS Migl. Bchrkszeiichl» md drk RW da SM Lchziz. W 235. Sonnabend den 22. August. 1868. Zm gefälligen Beachtung, Unsere Expedition ist bis auf Weiteres -es Sonntags «ne Bormittags bis ' -S Uhr geöffnet. Es müssen daher alle für die MontagSimmmer bestimmten Anzeigen am Sonnabend bis spätestens 7 Uhr Abends bei uns abgegeben werden, weil es unmöglich ist, bezüglich der am Sonntag bis zum Geschäftsschluß noch eingehenden Inserate eine Gewähr für deren Abdruck in nächster Nummer zu übernehme«. Eben deshalb kann auch die Ausgabe der Sonntags-Nummer nicht mehr während des ganzen Vormittags, sondern nur noch von früh -7—rU Uhr stattfinden. tkxpeMN«!» IivIpLlxer Vazreblalte«. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Da amtlichen Mittheilungen zufolge die Rinderpest in Ungarn und Galizien erloschen, dagegen in der Bukowina und Nieder österreich wieder auSgebrochen ist, so wird hiermit in Bezug auf die Vieheinfuhr auS den kaiserlich königlich österreichischen Staaten nach und durch Sachsen Folgende- verordnet: 1. Bis auf Weiteres dürfen Rinder, Ziegen und Schafe, welche auS der Bukowina und aus Niederösterreich kommen, oder auf dem Transporte Niederöfterreich passirt haben, m Sachsen nicht eingelassen werden. 2. Die Verordnung vom 2. Juni dieses IahreS wird in Ansehung der kais. königl. österreichischen Staaten wiederum aufgehoben und die Verordnung vom 27. Juni 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt ej. ai. S. 177) insoweit wieder in Kraft gesetzt, daß zwar a) der sogenannte kleine Grenzverkehr gegen Böhmen keiner Beschränkung unterliegt, dagegen d) das Einbringen von Rmdvieh, Schafen und Ziegen auS Böhmen und Mähren mittelst Eisenbahn nur in dem Falle gestattet ist, wenn die Transporte mit amtlichen Gesundheitspässen versehen sind und durch obrigkeitliche Zeugnisse in glaubwürdiger Weise bescheinigt ist, daß die Thiere auS Böhmen und beziehentlich Mähren stammen oder sich mindestens feit den letzten 4 Wochen ununterbrochen daselbst befunden haben. achten und daher einzulaffen, wenn und den letzten 4 Wochen ununterbrochen Zeugniffen der Ort, wo sich daS Vieh befunden, sowie die Stückzahl deS Tran-Port- genau angegeben sein. Sind"die Zeugnisse ungenau oder mangelhaft, so ist der Eintritt deS TranSporiS gänzlich zu verweigern. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Nr. 1, 2b und 3 werden nach §. 8 f. deS Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest rc. betreffend, vom 30. April 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 264 f.) bestraft. Dresden, den 12. August 1868. Ministerium deS Innen. / von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. die Bekanntmachung, iunenbernerkter Holzeemeutbedachung als Surrogat harter Dachung betr. DaS Ministerium deS Innern hat, auf Grund der vorgenommenen Prüfung und stattgefundenen Brennversuche, beschlossen, die Holz^ementbedachung aus der Fabrik von Karl Schmidt St Comp. In Hirschberg in Schlesien, unter den in der Verordnung vom 29. September 1859 angegebenen Beschränkungen, bis auf Weitere- und vorbehältlich deS jederzeitigen Widerrufs, sowie um der Bestimmung als Surrogat der harten Dachung anzuerkennen, daß jeder Lieferung dieses DachbedeckungSmaterialS die unter Ps ersichtliche Gebrauchsanweisung in einem besonderen Abdrucke beizugeben ist. Unter Hinweis auf §. 3 jener Verordnung wird dies hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. Ministerium deS Innern. Dresden, den 11. August 1868. von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. _. _ , . ^ N Anweisung für die Herstellung -er Holzcementbedachnng. Dre HolzcementbedachunH ist auf einer für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen auS biner mindestens Vi Zoll hohen gleichförmigen Bedeckung deS HolzwerkS (der Schalung) von feinem Sand oder diesem gleichfeuerbeständtgen Stoffe; » 2) mindestens vier in gehörigem Fugenwechfel, mit Holzcement oder diesem gleich entsprechender Masse auf untereinander geklebten Lagen hinlänglich starken Papiers, Pappmaffe oder diesem gleich geeigneten Stoffe-; 3) ernem Holzcement- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Decklage 8ub 2, welcher mit feinem Sande (Steinkohlen- flugasche, Steinkohlenschlackevpulver oder dergleichen) dicht zu Überdecken und in die noch weiche UeberzugSmaffe einzudrücken ist; 4) einer auf die UeberzugSmaffe 8vd 3 aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden, wenigsten- N, Zoll hohen Sand-