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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186808312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680831
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680831
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar, S. 6817-6818 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-08
- Tag1868-08-31
- Monat1868-08
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1868
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. M 244. Montag den 31. August. 1868. Bekanntmachung, Wahl der Wahlmänner zur Handelskammer betreffend. Durch daS Gesetz vom 23. Juni d. I. ist in Z. 17 eine veränderte Organisation der Handels- und Gewerbekammern vorge schrieben worden, und soll deshalb nach §. 5 der Ausführungsverordnung eine vollständige Neuwahl für die hiesige Handelskammer erfolgen. ES werden deshalb alle in Leipzig sowie im Bezirk der GerichtSämter Leipzig I. und ll. wohnhaften Kaufleute und Fabrikanten, svelche n) mit mindestens zehn Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, d) 25 Jahre alt, e) nicht nach 8- 73 unter e biS g und i und 8- 74 der allgemeinen Städte-Ordnung oder nach 8- 29, Nr. 1—5 und Nr. 7 der Landgemeinde-Ordnung vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, sowie die Vertreter uuv beziehentlich Besitzer der im Bezirk belegenen fiScalischen und communlichen GewerbSanstalten, Eisenbahn-, Schifffahrt--, Bergwerks- und SteinbruchSunternehmungen, soweit sie den unter d und e angegebenen Bedingungen genügen, be ziehentlich den unter » angegebenen SteuercensuS erreichen, geladen, zur Ausübung ihre- Wahlrecht- und bei Verlust de- letzteren für die jetzt vorzunehmende Wahl Sonnabend de« 12., Montag de» 141. und Dienstag de« IS. September d. I. in den Stunden von 9 — 12 Uhr Vormittag- und von 3—6 Uhr Nachmittag- rm Wahllocal (RathhauS I. Stock, Richterstube) in Person sich einzufinden und einen mit fünfzehn Namen wählbarer Personen beschriebenen Stimmzettel abzugeben. Zur Legitimation hinsichtlich seine- Wahlrecht- hat jeder Wählende die Quittung über Entrichtung deS zuletzt vorhergegangenen Gewerbesteuertermins vorzuweisen, auch soweit nöthia da- Vorhandensein der unter d und e aufgeführten Bedingungen darzuthun, außerdem haben diejenigen Wähler, welche ihr Wahlrecht als Vertreter eine- Geschäft-, dessen Gewerbesteuersatz nicht auSreicht, um sämmtliche Theilhaber als wahlberechtigt zu bettachten, auSüben wollen, sich durch ein Zeugniß der persönlich hastenden Theilhaber de- von ihnen vertretenen Geschäft- zu legitimiren, ebenso Vertreter juristischer Personen beziehentlich fi-calischer und communlicher Unternehmungen durch ein Zeugniß der Vorstände und Dienstbehörden. Wählbar find alle Stimmberechtigten. Leipzig, den 28. August 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. I. Bekanntmachung, Wahl der Wahlmänner zur Gewerbekammer betreffend. Durch da- Gesetz vom 23. Juni d. I. ist in 8- l7 eine veränderte Organisation der Handels- und Gewerbekammern vor- geschrieben worden, und soll deshalb nach 8- ö der Ausführungsverordnung eine vollständige Neuwahl für die hiesige Gewerbe kammer erfolgen. ES werden de-halb alle in Leipzig wohnhaften, kür die Gewerbekammer Stimmberechtigten, nämlich a) Kaufleuie und Fabrikanten, die mit weniger als zehn Thaler, aber mindesten- mit einem Thaler ordentlicher Gewerbe steuer besteuert, d) alle nicht zu den Kaukleuten und Fabrikanten zählende Gewerbtreibende, die im Gewerbesteuerrataster mit mindesten- einem Thaler angesetzt, o) fünf und zwanzig Jahre alt und ä) nicht nach 8- 73 unter o bi- g und i und 8- 74 der allgemeinen Städte-Ordnung oder nach 8- 29 Nr. 1—5 und Nr. 7 der Landgemeinde-Ordnung vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eine- Verbrechen- von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, geladen, zur Ausübung ihre- Wahlrecht- und bei Verlust de- letzteren für dieaegenwärtig vorzunehmende Wahl Mittwoch de» V., Donnerstag de« 10., Freitag de» 11., Sonnabend de« 12., Montag de« 141. und Dienstag de« IS. Septernber d. I. ln den Stunden von 9—12 Uhr Vormittag- und 3—6 Uhr Nachmittag- in dem Wahllocal alte Waage II. Stock persönlich sich ein- zufinde» und einen mit 13 Namen wählbarer Personen beschriebenen Stimmzettel abzugeben. Zur Legitimation hinsichtlich seine- Wahlrecht- hat jeder Wählende die Quittung über Entrichtung de- zuletzt vorhergegangenen GewerbesieuerterminS vorzuweisen, auch so weit nöthig da- Vorhandensein der unter e und ä aufgeführten Bedingungen darzuthun. Diejenigen Wählenden, welche als Vertreter eine- Geschäft-, dessen Gewerbesteuersatz nicht auSreicht, um sämmtliche Theilhaber gl- Wahlberechtigte zu betrachten, das Wahlrecht auSüben wollen, haben sich durch ein Zeugniß der Geschäftsinhaber zu legitimiren. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte. Leipzig, den 28. August 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jj Bekanntmachung, den Handel mit Wildpret betreffend. Unter Hinweis auf die in 8- 3V und 34 de- Gesetze- vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, enthaltenen Vorschriften werden hiermit insbesondere die betreffenden Händler darauf aufmerksam gemacht, daß Wildpret, auf welche- die Be stimmungen über Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, „vom 22. Tage nach Beginn derselben und weiterhin innerhalb derselben" weder auf Märkten noch sonst m irgend einer Wesse feilgeboteu werden darf, selbst wenn eS an- de« Ansland, in welche« die Hege- «nd Schonzeit nicht beachtet wird, herstannnt, und daß wir in pflichtmäßiger Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen genöthigt sind Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bi- zu 50 Thaler oder Gefänguißstrafe bi- zu 6 Wochen, jeden falls aber mit Eonst-catiou de» seilgeboreuen Wilde- zu bestrafen. Leipzig, den 26. August 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. I.
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