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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186809298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680929
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680929
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-09
- Tag1868-09-29
- Monat1868-09
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1868
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und Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. N 273. Dienstag den 29. September. 1868. « Bekanntmachung. Die Erbauung eines GerächeschuppeuS in der Stammanlage der Stadt-Wasserkunst bei Connewitz soll auf dem Wege der Sub mission vergeben werden. Diejenigen, welche diesen Bau zu übernehmen beabsichtigen, werden veranlaßt^ die Anschlagsformulare auf dem Bureau der Stadtwafserkunst (RathhauS 2 Treppen), wo auch die Zeichnung und Bedingungen auSliegen, in Empfang zu nehmen und die auSgefüllten Formulare bis Freitag den 2. Oktober 18V8 Abends 6 Uhr versiegelt abzugeben. Leipzig, den 25. September 1868. DeS Raths Bau-Deputatton. Bekanntmachung. DaS zur Zeit an die Herren Liebmann L Kiesewetter vermiethete Gewölbe in dem der hiesigen Stadtcommun gehörigen Hause Reichsstraße Rr. S2 soll vorn 1. April 1869 an anderweit auf sechs Jahre an den Meistbietenden ver- miethet werden. Wir fordern Miethlustige auf, sich Sonnabend den 3. Oktober d. I. Vormittags 11 Uhr an RathSstelle einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen. Die LicitationS- und VermiethungSbedingungen können daselbst schon vor dem Termine eingesehen werden. Leipzig, den 26. September 1868. Des RatheS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Das Telegraphen-Keglement vom 1. Juli d. I. und die westlichen Staatsbahnen. Von. der königlichen Direction der westlichen Staatsbahnen ist unS folgende berichtigende Zuschrift, ä. ä. 25. September, zu gegangen: . „Der geehrten Redaction deS Leipziger Tageblattes glauben wir zur Hintanhaltung von Irrthümern Seiten deS PublicumS und zur Vermeidung von Differenzen zwischen ihm und unseren Be triebstelegraphenbeamten mittheilen zu müssen, daß der in Nr. 267 deS Tageblattes enthaltene, „Telegraphenwesen deS Norddeutschen Bundes" Überschriebene Artikel von einer irrthümlichen Voraus setzung insofern auSgeht, als darin dem Reglement vom 1. Juli d. I. auch für das Königreich Sachsen ohne Weiteres verbindliche Kraft vindicütt wird. Wenn aber Seiten der obersten BundeS- behörde die Bestimmungen dieses Reglements für hier noch nicht in Vollzug gesetzt worden sind, so müssen bis auf Weiteres auch noch die Besttmmungen Geltung behalten, vermöge deren zwar schon bisher die BetriebStelegraphenbureaux verpflichtet waren, reglementSmäßig dem am Orte befindlichen BunveStelegraphen- bureau zukommende Depeschen anzunehmen und diese dem Letzteren auf telegraphischem Wege oder durch Boten zuzuführen, wonach aber auch die BetriebStelegraphenverwaltung, weil ihr ein An- theil an den betreffenden Gebühren zur Zeit noch nicht zukommt, diese vielmehr voll der BundeStele- graphenverwaltuug zu gewähren sind, außer der De peschentaxe noch eine UebertragungSgebühr von 2Vr Ngr. zu er heben hat. Wir bedauern, daß unS nicht Gelegenheit zu einer den be- zeichneten Irrthum aufklärenden AuSkunftSertheilung gegeben worden ist, und ersuchen, damit daS Publicum nicht irregeleitet bleibe, geehrte Redaction um gefällige entsprechende Berichtigung der ein- gangSbezeichneten Mittheilung." Die vorstehende Zuschrift gelangte am Sonntag den 27. Sep tember, Vormittags, kurz vor dem Schluffe unseres Blatte- in die Hand der Redacüon und konnte bei der drängenden SonniagS- arbeit nicht noch in der Montag-nummer Aufnahme finden. Die königliche StaatSeisenbahn-Direcnon scheint eS indeß für zweckmäßig erachtet zu haben, gleichzeitig auch der Redactton der „Leipziger Nachrichten" eine auf den gleichen Gegenstand bezügliche Berich tigung zugehen zu lassen, obwohl daS letztgenannte Blatt die ganze Frage, um welche eS sich hierbei handelt, bis dahin gar nicht er wähnt hatte. Durch diesen Umstand ist unser Mitarbeiter, geg dessen Mittheilung die amtliche Erklärung sich richtet, in den Stand gesetzt worden, sofort auch seinerseits eine Replik zu verfassen, wttche wir in Nachstehendem folgen lassen: iv. Leipzig, 28. September. Unter Bezugnahme aus daS von unS in Skr. 267 über die Benutzung der Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung von Privat-Depeschen Mitgetheilte fügen wir heute auf amtlichen Unterlagen (AmtS-Blatt der Norddeutschen Telegraphen-Verwaltung) Folgendes hinzu. DaS beregte Reglement datirt vom 1. Juli d. I. und lag der Nr. 12 deS „AmtS-BlattS der Norddeutschen Telegraphen- Verwaltung" bei. Nach dem Wortlaute der betreffenden „Verfügung" finden die Bestimmungen des vorbezeichneten Reglement-zunächst vom I.Iuli d. I. ab auf den Verkehr mit sämmtltchen Eisenbahn-Telegraphen- Stationen der preußischen Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden privatbahnen, ferner mit sämmtlichen herzoglich-braun- schweigschen Stationen und mit einer einzeln aufgeführten Anzahl besonders ermächtigter Privatbahnen Anwendung. Unter diesen letztern befindet sich in vierter Linie die Magdeburg-Leipziger Bahn. Am 30. Juli erschien Nr. 14 jenes „Amtsblattes". In der selben ward eine neue Liste von Privatbahnen veröffentlicht, die ebenso wie die Magdeburg-Leipziger da- neue Reglement und die Telegraphenordnung vom 24. December 1867 angenommen haben. In dieser Liste figunren an vierter Stelle die Thüringische Bahn einschließlich der Werra-Bahn, an sechster Stelle die Anhal tische Bahn, von denen die erstere vom 1. Juli, die letztere vom 1. August ab beitraten. Von den in Leipzig selbst auSmündenden fünf Eisenbahnen haben mithin drei schon seit Monaten daS neue Reglement angenommen. DaS telegraphisch-corre- spondirende Publicum ist dessen insonderheit bei der Berlin-An halter Bahn mit begreiflicher Genugthuung innegeworden, da sich bis dahin diese Bahn für jede mit ihrem Telegraphen beförderte Depesche allein 8 Ngr. für ihren Antheil zahlen ließ, außer dem allen Zonentarif von 8 Ngr. pro Zone! Jetzt gilt dort der neue interne Tarif, dessen erste Zone 5 Ngr., dessen zweite Zone 10 Ngr. kostet. Wenn daher ein anscheinend officiöfeS „Eingesandt" in der heutigen Nummer der „Leipziger Nachrichten" „auf ... au maß gebender Stelle eingezogene Erkundigungen in zuverlässiger Werse in Erfahrung gebracht" zu haben behauptet, daß „beregteS Regle ment Seiten der obersten Bundesbehörde für Sachsen zur Zeit noch nicht in Vollzug gesetzt sei", so wird diese mit solchem Aplomb auftretende allgemeine Mittheilung, nach obigen urkundlichen Notizen, schlechterdings durch die Thatsachen als irrig widerlegt, da, wie wir gezeigt haben, nicht weniger als drei in Sachsen auSmündende Bahnen nach jenem Reglement verfahren. Der Bayerische Bahnhof wird jetzt mit der BundeS-Tele- graphen-Station im k. s. Haupt-Steuer-Amte durch eine Leitung in Verbindung gesetzt. Depeschen nach Stationen deS Betriebs- Telegraphen der k. s. Westlichen StaatSeisenbahn werden, sobald die Leitung vollendet sein wird, ohne den bisherigen Behelf der Boten und unentgeltlich, wie bisher, von der BundeS- Telegraphen-Station dem Betriebs-Telegraphen auf dem Bayeri schen Bahnhöfe übermittelt werden.
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