280 VIERTER TEIL schaftaufbauender Prinzipien »ihrem innersten Wesen nach eine vorchristliche« war. In der mittelalterlichen Gesellschaft klafft trotz der seelischen Haltung der Pietät, der Sohdarität und der Treue, die ihre Ethik forderte, und trotz der Zu ordnung der christhchen Demut und Liebe zum Geist der Genossenschaft und auch des feudalen Patriarchalismus mit seiner Herrschaft und seinem Dienst die Kluft zwischen ge sellschaftlicher Wirklichkeit und christlicher Idee der Soh darität, die schließlich nicht in der Luft schweben, sondern im konkreten Leben der Gesellschaft anerkannt und gepflegt werden will. Der Adel sah auf den Bauernstand vielfach mit geradezu un menschlichem Stolze herab, und der Stadtbürger, vor allem aber der gleichfalls zum dienenden Stande gehörige Klein bürger stand dem Adel nicht nach. Daß die Haltung der Bauern eine entsprechende war, nimmt nicht wunder. Der Adel bildet den führenden Stand in der mittelalterlichen Gesellschaft, bis das Bürgertum seine feudale Macht ablöst. Auch er ist ein vielgegliederter Stand. Der altgermanische Adel war ursprünglich wahrscheinlich Besitz- und Geburts adel. Der Adel des Mittelalters umfaßte als höchste Stufe den hohen Adel, der wieder in sich gegliedert war. Seine Macht gründete auf Grundbesitz. Der Kern dieses Standes war je doch ursprünglich nicht »feudal«, er war im Besitz des Allo diums [althochdeutsch: alöd = Ganz- und Freieigentum], des freien Erb und Eigen, der freien und immunen Gutsherr schaft, bewahrte also die altgermanische Vollfreiheit und das vollfreie Grundeigentum. So war er dem Lehensrecht ur sprünglich entzogen. Aber ein »Analogon« zum eigenthchen Lehen bildete der Gcrichtsbann. Dieser wurde dem hohen Adel vom König verliehen, und auf Grund solcher »Beleh nung« mit der Gerichtsbarkeit übte er, dem Grundgedanken des Lehensrechtes entsprechend, das von oben erhaltene Recht nach unten aus, ohne daß er aber deshalb in ein Va sallenverhältnis zum König treten mußte. Dieses verliehene Recht heß ihn zugleich an der Reichsversammlung teilneh men und gewährte ihm die aktive Mitträgerschaft des Rci-