282 VIERTER TEIL Vasallen«, der Lehensträger des Hochadels. Viele von ihnen waren sogar unfrei gewesen und hatten somit einer geburts ständisch tieferen Schicht als die freien Bauern angehört. Dem alten Adel war als Vorrecht der Kriegsdienst zugekom men, er hatte aber seine Untergebenen, die Verwalter der Gutsherrschaften, zu diesem Dienst hinzuziehen und sie mit Roß und Rüstung ausstatten müssen. Die Entlohnung dieser »Ritter« war meist die Übertragung eines Teiles der Grund herrschaft, vielfach des bisher von ihnen verwalteten Lan des, als Lehen. Aber auch von unten her ergänzte sich der Ritterstand, insofern die Gutsverwalter sich genossenschaft lich zusammenschlossen und die Übertragung des bisher nur verwalteten Fronhofes als Lehen, das mit der Zeit erblich wurde, samt anderen Freiheitsrechten erzwangen. Vielgeglicdert ist auch dieser niedere Adel, und der Grund hierfür liegt im Lehenswesen und in dem schon früh gefor derten Standesprinzip der »Ritterbürtigkeit«. Denn obwohl dieser niedere Adelsstand zum großen Teil aus unfrei Gebo renen und Hörigen der hochadligen Grundherren hervorge gangen war, hatte auch er bald die Geburt aus Ritterblut zur Bedingung der Standeszugehörigkeit erhoben. Dabei aber brachte das oft kleine Lehen so wenig ein, daß man cher »arme Ritter« an Besitz hinter nichtritterbürtigen Guts verwaltern, größeren Bauern und später hinter den reichen Patriziern des Bürgertums zurückblieb. Nicht der Besitz also entschied über die Zugehörigkeit zu diesem Stande, sondern der »Schwertberuf«, den der niedere und zum Teil arme Adel mit den reichen Grandseigneurs des Hochadels teilte. Auch der Ritterstand schuf seine Genossenschaften zum Schutz der Standesinteressen: die dem Kaiser unmittelbar unterstehenden ritterlichen Lehensträger der »Reichsritter schaft« und die den Fürsten unterstehenden Lehensritter der »landsässigen Ritterschaften«. Unter dem Einfluß des dem Lehensprinzip entgegengesetzten freien städtischen Einungswesens haben sich diese Rittergenossenschaften erst voll entwickelt. Ihre »dingliche Grundlage« zeigt sich vor allem darin, daß nicht mehr nur die belehnten Ritter eines ein-