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335 ANMERKUNGEN S. 171-175 ut Augustinus dicit [De Trinitate III, 8 et 9]; ut sic ille, qui nascitur, non sit filius daemonis, sed illius hominis, cuius est semen acceptum. Zu Seite 171, Zeile ioff.: Hans Naumann bei Curtius, a. a. O. 32. — In richtiger Einschätzung hat Buhler, a. a. O. 23—27 auf die gerade auch im Mittelalter »so sehr auffallende Anziehungskraft des Auslandes auf die Deutschen« als im »Wesen« der Germanen wurzelnd hingewie sen, aber auch er stellt fest: »Nur Menschen von umfassender Bildung und vorurteilsloser Gesinnung ahnen das Tiefe und Weite germanisch deutschen Schöpfertums, das auch das von Fremden Entlehnte schließ lich der eigenen Art gemäß umgestaltet und so innerhalb der abendlän dischen Kulturgemeinschaft einen besonderen Zweig bildet, der zum mindesten ebenso reiche und wertvolle Früchte trägt wie die anderen«. S. 23. Zu Seite 172, Zeile 26: Stein!hausen, a. a. O. 7; Zeile 34: Theodor Mayer, Geschichtliche Grundlagen der deutschen Verfassung. Gießen 1933, 4f., 20ff. Zu Seite 173, Zeile 6: Alois Schulte, Der deutsche Staat, Verfassung, Macht und Grenzen 919—1914. Stuttgart und Berlin 1933, 6. Zu Seite 174, Zeile 11: Schmalenbach, a. a. O. 152; Zeile 20: Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht I, 3. Zu Seite 173, Zeile 9: Die neuere Erforschung des Eigenkirchen- und Eigenklösterwesens datiert seit Ulrich Stutz’ Antrittsvorlesung: »Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts«. Berlin 1895. Eine Übersicht über die Probleme und die zahlreichen Ar beiten zu ihnen: Ulrich Stutz, Eigenkirche, Eigenklöster. In: Real enzyklopädie für protestantische Theologie und Kirche 23 [Leipzig 1913], 364—377. Von allgemeinerer Literatur, die diese Frage in das Ganze der geschichtlichen Entwicklung stellt, vgl. Alfred Dopsch, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwick lung II. 2. Auflage. Wien 1924, 23off. Überall, wo germanischer Ein fluß sich behauptete, trifft man dieses Recht an, sowohl bei den zuerst zum Arianismus als bei den unmittelbar zur römisch-kathohschen Kirche übertretenden Germanen. Im germanischen Norden ist ein Ähnliches schon in heidnischer Zeit überliefert. So folgert Stutz: »Wir stehen also vor einer gemeingermanischen Einrichtung, die auf eine Wurzel zurück gehen muß, welche, wenn auch in noch so geringer Gestalt, bereits vor der Trennung der germanischen Völkergruppen vorhanden war, mithin als urgermanisch sich herausstellt« [Realenzyklopädie 23, 366]. Dieses Eigenkirchenwesen hat sich schon auf römischem Boden im Zeitalter der christlichen Antike geltend gemacht. Es stieg seit den Merowingern und Karolingern zu immer größerer Blüte an. Es barg nicht nur die Ge fahr des kirchlichen Partikularismus in sich, sondern hat der »Simonie« den besten Vorschub geleistet. Die Eigenkirchen und -klöster machten sich unabhängig vom größeren Verband der Diözese, sie warfen ihrem