- 90 - Ueber Gesuche um Beiliilfen zur Errichtung und Ausrüstung von Feuerwehren. Die Gewährung solcher Gesuche hängt von nach stehenden Bedingungen ab: 1. Die Gemeinde und nicht die Feuerwehr allein muß die Suchstellerin sein. 2. Die nachsuchende Gemeinde mutz den Nachweis erbringen, daß sie nicht selbst und allein die nötigen Mittel für die Errichtung und Ausrüstung ihrer Feuerwehr aufzubringcn im Stande ist. 3. Die Gemeinde kann nur für eine wohlorgani sierte und regelmäßig übende Feuerwehr (was durch ein Gutachten des Landesausschusses zu belegen ist< — also in den meisten Fällen nur für eine freiwillige Feuerwehr — nachsuchen. 4. Die Gemeinde mutz ihrerseits bereit sein, nach Möglichkeit an der Ausbringung der entstehenden Kosten mitzuwirken, da nie die gesamten Kosten vergütet werden, sondern nur eine Beihilfe gewährt wird, welche selten über die Hälfte der entstehenden Kosten hinaus geht. 5. Die Gemeinde mutz die Verpflichtung über nehmen : die beschafften Gegenstände allezeit in gutem Zustand zu erhalten, für etwaigen Abgang Ersatz zu schaffen und über den Bestand der Feuerwehr und deren regelmäßige Hebungen (alljährlich mindestens 12) alljährlich Bericht zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden mutz nunmehr ein Gesuch Alles das enthalten, was bei Be urteilung des Gesuches in Frage kommt. Dahin ge hört: 1. Der Bestand der Feuerwehr, deren Organi-