Grundgesetz des Landesverbandes sächsischer Feuerwehren. (Nach den Beschlüssen des 17. sächsischen Feuerwehr tages in Meerane 1805.) 8 1. Der Landesverband, dem jede wohlorgani sierte und eingeübte sächsische Feuerwehr beitreten kann, bezweckt die Ausbreitung, Ausbildung und ein heitliche Gestaltung des sächsischen Feuerwehrwesens. 8 2. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen: u- die Feuerwehrtage (Abgeordnetenversammlun gen) und die damit verbundenen Ausstel lungen von Löschmaschinen, Feuerwehrrequi siten, Modellen, Zeichnungen usw., 5. die technischen Feuerwehrtage, o. die Führerkurse, ck. die Inspektionen, e- die Bezirks- und Kreisverbände bez. deren Vor sitzende, s. der Landesausschutz. 8 3. Die Feuerwehrtage finden in der Regel alle 3 Jahre statt. In den Abgeordnetenversammlungen werden Gegenstände, welche das Feuerlöschwesen im allge meinen und speziell die sächsischen Feuerwehren be rühren, beraten und darüber Beschlutz gefatzt. 8 4. Das Präsidium der Versammlung führt der Vorsitzende des Landesausschusses, welcher auch den Schriftführer ernennt. 8 5. Bei der Abstimmung hat jede persönlich ver tretene Feuerwehr eine Stimme und darf nur noch 4 weitere Vertretungen durch Vollmacht übernehmen. 8 6. Anträge, welche in der Versammlung zur Beratung gelangen sollen, mit Ausnahme derjenigen auf Abänderung des Grundgesetzes, sind 6 Wochen vor dem Feuerwehrtage dem Vorsitzenden des Landesaus schusses einzusenden. Im Uebrigen siehe 8 l7.