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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-12-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186812102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18681210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18681210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-12
- Tag1868-12-10
- Monat1868-12
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1868
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Vit. L Rbet,. ß . DL Oester. ) 75l/,r »85'/«; o. 106; leipziger h. 152; Vedmn. >it80r/,. 150'/.; - 80'/.; b.k. B. Taffe», ; Lo»d. l 99 V,; 238; ral-DL SLchs Badisch. staaü! : 56Vs . Rente StacuS- 1^4. - 135'/.; 109V.; 108 V,; Bau»- riS 1.17; Ke wah, a-St.) fuere i» Preist ) Ballen st, und r. d. M. gen loco G. ; t. 44000. ^ G.; G.; pr. K- 10000. .-Februar ^ G.; fest, G. K.-. hj. 46'/.; hj. sVir, ifandte in die Ver- i ihn und n Pyräa- ttagS «. b. UNd TaMM Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. w« 345 Donnerstag drn 10. December. Aufforderung. 1868. Um die durch daS Gesetz vom 24. December 1845 und da- Erg. Gesetz vom 23. April 1850 angeordnete Aufstellung -er Gewerbe- und PersonNlsteuer-Kataster auf daS Jahr L86tt bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervoll ständigung der bereit- eingegangenen HauSlisten genaue Verzeichnisse über da- Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, -irchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. Es werde» daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, UniverfitatS- und andern Behörden hierdurch veranlaßt, diese Verzeichnisse, in welchen: a) die Hausnummer der Wohnung de- Angestellten, d) der vollständige Tauf- und GeschlechtSname'desselben, e) da- feste Einkommen nach dem Betrage, welchen eS am Schluffe diese- ZahreS erreicht, ä) die steigenden und fallenden Emolumente und Naturalbezüge — mit Ausschluß der Dienstwohnungen — und zwar, nicht nach dev in den AnstellungSdecreten oder sonst Seilen der Anstellungsbehörde festgestellten Beträgen sondern nach einem dreijährige« DurchschnittSbetraae, v) die darunter befindlichen Ortszulagen resp. der etwa bewilligte Dienstaufwand genau aufzuführen, insbesondere auch k) die Zeit deS Antritt- der Mteuangestellten dieses Jahres bemerklich zu machen Ist, au die Stadt - Gteuer - Einnahme allhter, Zimmer Nr. 12, bis spätestens den 1. Januar 18VS abgeben zu lassen. Spätere Angaben können bei der bevorstehenden Katasterrevision nicht berücksichtigt werden, und haben die betreffenden Behörden die durch die verspätete Einreichung der Verzeichnisse in den Katastern geschaffenen Mängel und Unrichtigkeiten zu vertreten. Leipzig, am 4. December 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. Taube. vr. Koch. Bekanntmachung. Die beiden städtischen Leichentücher, welche zeither im Gewandhause aufbewahrt wurden, befinden sich jetzt im Souterrain de- Museums und werden dort durch den Hausmeister zu Leichenbestattungen L 3 ^ verliehen. Für diese Taxe wird zugleich da zu» Auflegen auf den Sarg bestimmte Crucifix mit überlasten. Leipzig, am 5. December 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Freitag den 11. December a. e. Vormittag- 9 Uhr sollen auf der großen Wiese im oberen Park und von da auS weiter in den Anlagen um die Stadt kleine Partien Scheitholz und Reisig gegen Baarzahlung und sofortiger Abfuhr öffentlich versteigert werden. Leipzig, den 9. December 1868. Die Deputation deS Raths zu den Anlagen. Bekanntmachung. In dem Rath--VorrathShofe (Bauhofstraße Nr. 3) sollen Dienstag den 15. December d. I. von früh 9 Uhr an nachbenannte Gegenstände, alS: 2 große eiserne Winden, eine Anzahl doppelte und einfache Fußwinden, Zugwinden, Flaschevzüge, Ketten, Oefen uud Ofenthelle, Eisenbahnschienen, eiserne Räder, Haken und Gitter, Fässer, Kübel, Sturmfäffer u. dergl. Schleifen, Holz, Pfosten, Bieter, Thüren und Fenster, ferner alte- Kupfer, Zink, Guß- und Schmiedeeisen, Sandsteine, Granite, Schieferplatten, sowie hartes uud weiche- Brennholz rc. in kleineren Partien und unter den an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, den 9. December 1868. DeS RathS Bandeputation. Städtischer Verein. (Sitzung vom 8. December.) ' * Leipzig, 9. December. Bezüglich der Stadtverordne- teuwahlen legte der Vorsitzende dar, warum die Erwartungen des Verein- nickt in Erfüllung gegangen, indem insbesondere die Agitationen der Mittelpartei eine Zersplitterung der Stimmen verursacht, denn aber auch die Wahkmänner de- Verein- nicht alleruhalbey ihre Schuldigkeit gethan; eS sei die- eine Warnung, künftig gewissenhafter zu Werke zu gehen, um nicht geradezu der Aeacnon in die Hände zu arbeiten. An diese Bemerkung schloß sich eine kurze Debatte. Bezüglich der Aufhebung de- Schulgelde- bemerkte der Referent Herr vr. Panitz, Leipzig bringe zwar 43,000 Thaler Schulgeld durch seine Volksschulen auf, diese Summe könne indeß vicht in die Wagfchale fallen, wenn eS gelte, Leipzig einen Schritt ihn» zu sehen, der in Deutschland einzig daflehe. Allein selbst die fmstrmigeu Schulgesetze von Baden und Gotha kennten diese Aufhebung nicht, und wenn in der letzten Versammlung der Antragsteller auf die betreffende Bestimmung der preußischen Ver- afsa»g, insbesondere aber auf da- ungarisch« Schulgesetz mit den bekannten ProcentsLtzen hingewiesen, so müsse er namentlich hin sichtlich de- letzteren erwähnen, daß Ungarn erst alS ein frisch geschaffenes Land zwar jetzt mit aller Macht Reformen einzuführen bestrebt, deren Erfolg jedoch noch durch Nicht- bewiesen sei, denn gerade nach dieser ungarischen Bestimmung werde die Leitung de- Schulwesen- in die Hände de- Staate- gelegt, während man doch andererseits sich bemühe, eine Einmischung de- Staate- fern zuhalten und eine möglichst freie Verwaltung der Schulen durch die Gemeinden zu erhalten. Deutschland habe da- Glück, daß da- Voltsschulwesen so ziemlich ganz Sache der Gemeinden ge worden. ES sei nicht allenthalben richtig, wenn der Antragsteller da- Schulgeld alS eine indirecte Steuer und jede indirecte Steuer vom volkSwirthschaftlichen Standpuncte auS als verwerflich be zeichnet habe. Er berühre überhaupt fast nur den Rechtspunct in der Sache, und diese liege in dem Satze, daß der Staat verpflichtet sei, nur dann einzutreten, wenn die Selbsthülfe der Familie oder der Einzelnen unmöglich geworden. Von diesem Satze auS, welcher festgehalten werden müsse, entscheide man die Frage der Unentgeltlichkeit de- Unterrichts. DaS eigentliche Motiv der Forderung der Unent geltlichkeit de- Unterricht- liege darin, daß der Unterricht in den Volksschulen ein gleichmäßiger sei, daß die Volksschule eine für
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