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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186004275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600427
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600427
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-04
- Tag1860-04-27
- Monat1860-04
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1860
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"rigtn. '>8. . - f / Berlin >«» in ergeben!! r. LS. Freitag ^Zweite Beilage zu Nr. 118.^ 27. April 1860. Bekanntmachung. In Beziehung auf die Meß - VerkausSstände und Buden wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht I. Diese Angelegenheiten stehen unter der Leitung und Aufficht einer besonderen, gegenwärtig aus den Stadträthen vr. Rüder und R. Härtel bestehenden Deputation, an welche zunächst man sich mit deßsallsigen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. II. Diese Deputation vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Lagerinnen an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs. Das Aufstellen der Buden und Besetzen der Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwiffen und Genehmigung der Deputation aufstellt oder besetzt, wird mit 5 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und es werden die solchergestalt aufge stellten Buden, Stände, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitswegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichern wünschen, haben bei der Deputation Etandzettel zu lösen, Diese werden jedoch nur für die Person und bis auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige beider Deputation, auch nur eine Messe nicht besetzen oder andern überlassen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch sind dergleichen Abtretungen null und nichtig. III. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Thüre an der Seite haben. 2) Buden-Ausba u oder An hänge, ingleichen Kisten vor und neben den Buden außerhalb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlaubniß der Deputation, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist daS Aushängen von Verkaufsartikeln, so bald es die Passage stört, oder die benachbarten Buden oder Stände benachtheiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Controle durch die Markt- voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maaßregeln zur Verhinderung des ferneren Feilhaltens nach sich. Ueber die erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu erthrilen, und die Zahlenden solche bis zur Räumung ihrer Bude, ihres Standes oder ihres Locals aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und Hauslocalien sind verpflichtet, den Marktvoigten und den dieselben begleitenden Controleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen Die Marktvoigte und Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwas, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den 16. April 1860 Der Nath der Stadt Leipzig. Berger. — - —— Schleißner. Tarif, nach welchem das Standgeld aus den Messen zu Leipzig, bis auf andere Anordnung, erhoben werden soll. Es sind an Standgeld zu erlegen: I. Von Gewölben, nach Verhältniß des Miethzinses, womit diese in dem Kataster des Kriegs» schulden-Tilgungs-Fonds eingetragen sind: 1) bei weniger als 100 Thlr. Zins 2) - 100 bis 199 Thlr. Zins 3) - 200 - 29S - . 4) - 300 - 499 - - . 5) - 500 799 - - 6) Von 800 und W9 Thlr. Zins '. '. '. ^ ! 7) - 1000 und mehr Thlr. Zins II. Von Verkaufszimmern: 1) wenn dieselben beim Kriegsschulden-Tilgungs-Fonds als Hauptmiethen angelegt sind, nach gleichem Verhältnisse, wie bei Gewölben; 2) wenn dies, wie bei Astermiethen, nicht der Fall ist, nach der ungefähren Größe des Locals, welche sich aus der Fensterzahl erqiebt: ») in den ersten Etagen am Markte, in der Grimma'schen Straße, der Reichsstraße, der Peters straße, der Katharmenstraße, der Hainstraße und auf dem Brühl, von jedem Fenster vorn heraus, wob« ein Erker für »wei Fenster gerechnet wird t>) in den andern Straßen und in Höfen, so wie in den obern Etagen, von jedem Fenster III. Von Verkäufern auf Haus- und Hofständen: s) mit verschlossenen Behältnissen b) auf freiem HauS- oder Hofraum Bei ungewöhnlich kleinen Ständen und Geschäften können jedoch die Deputaten des RathS eine Ermäßigung der höheren Sähe eintreten lassen. Oster- und Mtchaeluieffe Reul-H« «effe. > X . — 20 — 15 — 1 — 20 — 1 15 — 1 — — 2 — 1 10 — 3 — — 2 — — 4 — 2 20 5 3 10 15 10 — 7 5 5 — 15 . — — 1V 10 7 5
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