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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-08-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186008257
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600825
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600825
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-08
- Tag1860-08-25
- Monat1860-08
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1860
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. D 238. Sonnabend den 25. August. 1860. Der neue Gewerbegel'eh-Lntwurs. I > «r« erstnckk si» ad« auf ->u- i.-bnische» B»- ^ Itrrebe, und ln seinem Bererche gilt der Grundsatz: daß jeder ^ ^ iGewerbebetrieb frei ist, soweit er nicht (aus sickerheitS- und Sonst galt, vorzugsweise in Deutschland, das Sprüchwort:! wohlfahrtspolizeilichen Gründen) an gewisse Bedingungen geknüpft „Das Handwerk hat einen goldenen Boden". In neuerer Zeit I ist. Wer ein Gewerbe betreiben will, braucht nur seiner zuftän- aber sah man überall die Bauern wieder zu Wohlstand gelangen,! digen Obrigkeit Anzeige davon zu machen; doch ist selbst Dies die Fabrikanten reich werden, den Lohn der Fabrikarbeiter steigen,! nicht nöthig bei gemeiner Handarbeit und bei jeder unselbstständigen und nur die Handwerker geben immer mehr zurück oder nehmen I Thätigkeit im Lohne eines Andern. Einige wenige Gewerbe dürfen wenigstens an dem allgemeinen Aufschwünge nicht einen verhält-! nur betrieben werden, nachdem die staatliche Verwaltungsbehörde nissmäßigen Antheil Woher Dies? k ihre Erlaubniß (Concession) dazu gegeben hat; diese sind: Buch- Uebereinftimmend haben die Männer der Wissenschaft und die! Handel und Buchdruck mit ihren Nebengewerben, Gastwirthschaften, Aufgeklärteren und Vorurteilsfreieren aus dem Gewerbeftande die! Turn- und Badeanstalten rc., Agenturen, Theater, Schauspieler- Hauptursache dieses Zurückbleibens gefunden in dem veralteten ! gesellschaften und Abdeckereien. Die Bedingungen zur Ausübung Zunftwesen, und das einzige Heilmittel dagegen in voller Gewerbe-! eines dieser Gewerbe dürfen aber nur nach den Rücksichten der freiheit. Dagegen waren die Regierungen, welche dem immer I öffentlichen Wohlfahrt gestellt werden. Einzelne andere Gewerbe mehr einreißenden Uebel entgegen zu arbeiten für geboten erachteten, I unterliegen der ortspolizeilichen Ordnung und Beaufsichtigung, lange Zeit nicht zu der Ueberzeugung zu bringen, daß ein rascher! nämlich: Musikmachen, Schaustellungen, öffentliche Beförderungs- Sprung aus den jetzigen verrotteten Verhältnissen hinüber in den I Gelegenheiten (Omnibus, Droschken rc.), das Geschäft von Führern, Zustand voller Freiheit des Gewerbes zweckmäßig, ja dringend ! Auflädcrn und ähnlichen, ein gewisses Vertrauen erfordernden Per- nothwendig sei, und so sahen wir im Lauf der letzten Jahre eine I sonen. Bezüglich der Schornsteinfeger und der Bezirke ihrer Thätig- Reihe von sogenannten Gewerbeordnungen in mehreren deutschen ! keit soll es beim Alten bleiben. Staaten entstehen, welche sich die ungeheure oder vielmehr, wie! Im Großen und Ganzen, d. h. bei den allermeisten und wich- sich bald ergab, unmögliche Aufgabe stellten, dem natürlichen I tigsten Gewerben gilt der Grundsatz: Jeder kann nach eigner Laufe der Dinge sich entgegen zu stemmen und eine künstliche Re-! Wahl dasjenige Gewerbe treiben, welches er will; er gelung des Gewerbewesens, eine künstliche Organisation der Arbeit, I hat davon nur seiner Obrigkeit Anzeige zu machen: und Dasselbe eine künstliche Abgrenzung von Arbeits - und Handelsgebieten ins I hat er zu thun, wenn er statt des erstem ein anderes Gewerbe oder Leben zu rufen. Ein ähnlicher Versuch ist auch im Königreich I mehrere zu gleicher Zeit betreiben will. Denn es wird künftig Sachsen im Jahre 1857 gemacht worden, indem die Staatsregierung ! Jedem freistehen, mehrere Geschäfte oder Gewerbe zugleich zu be- rine Gewerbeordnung ausarbeiten ließ, welche das Unhaltbare des ! treiben, oder für ein einziges Gewerbe mehrere Werkstätten und damaligen zünftigen Zustandes beseitigen und eine Reform des ! Verkaufslocale zu haben, und seine Waaren nach allen Orten des Gewerbewesens anbahnen sollte. Aber die „Organisation" der I Landes ungehindert abzusetzen und zu vertreiben. Verbietungsrechte Gewerbe, welche dieser Entwurf im Auge hatte, war ein so künst-! einer Zunft gegen die andere oder eines Ories Hegen den andern liches Ding, wie es in gleicher Weise wohl noch nie ausgedacht! finden ferner durchaus nicht mehr statt und können weder von worden, und die Gestaltung namentlich des innungsmäßigen Ge-! Oben verliehen, noch stillschweigend durch Verjährung erworben werbsbetriebs, wie sie hier beabsichtigt war, eine so sehr der Wirk-! werden. lichkeit und ihren Bedürfnissen und Forderungen widersprechende,! In diesen Bestimmungen liegt ein ungeheurer Fortschritt. Das daß die Anhänger des Alten wie die Vorkämpfer der Reform,! Recht jedes Menschen, die Früchte seiner Arbeit zu genießen, ist die Männer der Mitte und die Freunde allmäligen Uebergangs, I das älteste und ursprünglichste aller Eigenthumsrechte, es muß auch kurz, alle Parteien gleich unzufrieden mit dem Projcct waren und ! das heiligste und unverletzlichste sein. Der einzige Schatz des armen sich offen und entschieden dagegen aussprachen. Solcher einstim-1 Mannes besteht in der Geschicklichkeit und Stärke seiner Hände; migen Abneigung der Bevölkerung gegenüber hielt es die Staats-1 und ihn verhindern, diese Stärke und diese Geschicklichkeit auf die regierung für zweckmäßig, ihren Entwurf gar nicht erst dem Land-! ihm wohlgefälligste Weise ohne Beeinträchtigung irgend eines tage vorzulegen, und derselbe wanderte als mehr oder weniger! Menschen zu'brauchen, heißt das heiligste Eigenthumsrecht deS- schätzbares Material zu den Acten. ! selben verletzen. Es ist ein Einariff sowohl in die natürliche Seitdem hat die Bewegung für Gewerbefreiheit an Kraft, Um-! Freiheit des arbeitenden Mannes selbst, als auch in die der Personen, fang und Bedeutung mit jedem Tage zugenommen; und nachdem ! welche sich seiner Geschicklichkeit bedienen wollen. So wie der Eine vollends Oesterreich es gewagt hatte, den großen Grundsatz der I gehindert wird, Das zu arbeiten, was ihm gut dünkt, so werden Gewerbefreiheit in seiner Gesetzgebung zur Ausführung und prak-! die Andern gehindert, Den für sich arbeiten zu lassen, welcher tischen Anwendung zu bringen, konnte ein Land von dcr industriellen ! ihnen gefällt. Ob ein Mensch zu der Verrichtung, welcher er sich Bedeutung wie Sachsen nicht länger zaudern, mit Kraft und Enr-! unterzieht, tüchtig sei, kann ruhig der Beurtheilung Derer über- schiedenheit in dieselben Bahnen einzulenken. Dies ist denn auch ! lassen werden, welche seine Arbeit gebrauchen, da es ihr Interesse geschehen in dem neuesten Entwürfe eines Gew. rbegesetzes für das ! so unmittelbar und so nahe angeht Die Besorgnisse der Gesetz- Königreich Sachsen, welcher eben jetzt den kürzlich in Dresden ! geber, daß die Leute eine Unrechte Wahl treffen möchten, sind eben zusammengetretenen ständischen Zwischendeputationen zur Vorbera-! so unnöthig, als die Anstalten, durch welche Dies verhindert thung zugewiesen ist, und der in jeder Beziehung so verständig,! werden soll, drückend sind*). so durchaus den Anforderungen der Zeit und einer gesunden Ge-! Andere Völker haben die Wahrheit dieser Lehre, die Segnungen werbspolitik entsprechend gearbeitet ist, daß der Staatsregierung! der freien Arbeit längst durch Erfahrung kennen gelernt. In die vollste Anerkennung und der wärmste Dank dafür nicht vor-! monarchischen wie in republikanischen Staaten, unter den conser- mtbalten werden darf. Ein kurzer Ueberbltck über die wichtigsten ! vativsten Völkern, fast überall ist bereits daS engherzige Zunft- Bestimmungen des Entwurfs wird den vollgültigen Beweis für! wesen durch die Gewerbefreiheit besiegt worden. England und diese Behauptung liefern. ! Holland, Belgien und Amerika, die Schweiz, Frankreich, Sar- DaS neue Gewerbegesetz soll sich nicht erstrecken auf die ver-I dinien, Dänemark und Schweden besitzen Freiheit des Erwerbs, schiedenen Zweige der Urproduktion (z. B. Landwirthschaft), auf!leben-, um sich dieselbe nie wieder entziehen zu lassen. Einzelne die gelehrten Professionen (z. B. die Thätigkeit der Geistlichen, I Theile Deutschlands erfreuen sich der Gewerbefreiheit al- einer der Lehrer, Anwälte, Aerzte rc.), auf die öffentlichen Verkehrsanftalten I (j. B. Post und Eisenbahn) und auf die StaatSgewerbe (z. B. I *) Worte des großen Volk-wirthschastslehrer- A. Smith.
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