Zater, ttan bens- mden «. sanft und säch- nnten -ttetd. ldt Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. eder. M 104. Fr-ttag den 13. April. 1800. ond. bürg. viere. re-dsn, IUM. > Hotel Kürnb. garni. lusfie. er Hof. Lonne. Sieb. .Kreuj. n. t Köln. Statt Franks. > 7. Hahn. i. )vrn. e Bav. luration kondon. Ragdr- >. t Wien. ». Fam. viere. Lheiß- Münz- r n/. 69. 90j H Staats- Kisenb.- »erschles. 0 a/k tzZ lt 46»/., 'L'-! >.-Octbr. leld. - , April- fnahmt. von u. 5. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Osterrnefse beginnt den II. April und endigt mit dem - LI. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und Herr K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen auShängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufem bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor her Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Berkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Das Auspacken und Aus legen in den Buden und an den Ständen ist erst vom Donnerstag in der Woche vor der ersten Meßwoche, also vom 1V. April an gestattet und wird jede Zuwiderhandlung unnachflchtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigeu Professioniste« und Handwerker» ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mrt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. S) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den AollvereinSstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. " 10) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb aus das von uns unter dem 20. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 27. Februar 1800. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Scdleißner. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Landfleischer von dem LL. dieses Monats an in der neuerbautcn Fleischhalle auf dem Plauenschen Platze feilhalten. Leipzig, am 12. April 1860. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler. Bekanntmachung. Nachdem wir in dem hiesigen Commungebäude ReichSftraße Nr. 52, den ehemaligen Fleischbänken, zwei große neue BerkaufSgewölbe haben einrichten lassen, sollen dieselben auf drei Jahre, von Ablauf der Ostermeffe 1860 an, an dm Meistbietenden vermiethet werden. Miethlustige werden veranlaßt, Freitag den BL. April LSSO Bormittags LL Uhr in der Rathsstube hier zu erscheinen, ihre Geholt zu chu« und sich weiterer Resolution zu gewärtigen. Die Au-wahl unter dm Viertln so wie jede sonstige Verfügung bleibt Vorbehalten. Die Bedingungen können vom 16. April d. I. an bei un- eingesehen werden. Leipzig, am 5. April 186V. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Heute Freitag den 13. April n. v. Abends '>,7 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesvrdnnvg r I) Gutachten der Ausschüsse zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen und zum Bau-, Orkonomie- und Forstwesen, de» Ankauf eines Bauplatzes des Herrn Apotheker Reubert zum Bau einer IV. Bürgerschule betreffend. 2) Gutachten des Ausschusses zum Bau -, Oekonomie - und Forstwesen über dm Antrag de- Herrn Adv. Wanckel, dir Herstellung des Fahrwege- nach GohliS betreffend.