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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408188
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-18
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1864
- Autor
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ckerg. eißtnfel«, Russtr. London, üffel. H. garai. e Sonn», lvnprinz. Drrlden. -rf. Nürnberg. Künchrn. »rg. de Pruffr. in, Hotel iusste. Sonn,. ! Restaur. de« Thü. . und H. gnrvt. tronprinj. esden. ürnberg. ,e Küsste. z. Lebe'« Breslau. Bremen, tz, Stadt 1», St,dt don. rungen. on 1851 Westbahn t. . Börse. , 88 G.; 148»/» B. 2100 i000 October- ntner. — l- bez.- c. d. Mt. rr. d. Mt. Spiritus September- 13° L 13°«. ' und von lahme.) — wollen. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M L31. Donnerstag dm 18. August. Bekanntmachung. 1864. Die wiederholt gemachte Wahrnehmung, daß auf fiskalischen Chausseen nicht allenthalben diejenige Ordnung herrscht, deren Auf- mhterhaltung im wohlverstandenen Interesse des auf denselben Statt findenden Verkehrs und zu Vermeidung von Unglück und sonstigen Unjutraalichkeiten unumgänglich nothwendrg ist, veranlaßt die Unterzeichnete Königl. AmtShauptmannschaft und da- König!. Ober- Stcuer-Änspectorat, diejenigen Strafbestimmungen de- Gesetze-, die Erhebung des Chauffeegelde- betreffend, vom 9. November 1833, welche erfahrung-mäßig am häufigsten übertreten werden, mit dem Bemerken einzuschärfen, daß sämmtliche Straßenbauofficiauten und GenSdarmen von Neuem angewiesen worden sind, Contravenienten zur Verantwortung zu ziehen und nach Befinden bei der competenten Behörde anzuzeigen: „Jede- Fuhrwerk, ohne Unterschied der Ladung und Bespannung, ist verbunden, auf gegebene- Zeichen, und zwar was die Post betrifft, mit dem Horne, bei anderm Fuhrwerke aber nach dreimaligem Klatschen mit der Peitsche, dem entgegen kommenden auf die Hälfte de- Gleises zur rechten Hand (dem hinter ihm herkommenden aber zur linken Hand) bei einem bi- fünf Thaler Strafe auSzuweichen." „Durch die Gräben zu fahren, in selbigen zu reiten, Vieh darin weiden zu lassen, die Gräbenböschung auSzumähen, auf den Fußsteigen zu fahren oder zu reiten, ist verboten." „Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere Weise gesperrt werden, die Gast- und Schank- wirthe, ingleichen die Schmiede, vor deren Behausung Solche- geschieht, hasten für die Contravenienten." ..Außer den Straßenbaumaterialien dü»fen keine Gegenstände irgend einer Art, weder auf der Chaussee noch in den Gräben abgeladen werden und daselbst liegen bleiben. Wer dagegen handelt, hat außer der gesetzlichen Strafe die Kosten der Wearäumung zu tragen." „Derjenige Fuhrmann, der seine Zugthiere nicht fortwährend leitet und beaufsichtigt, sondern sie sich selbst über läßt, sich, ohne sie abgesträngt und sestaebunden zu haben, von seinem Fuhrwerke entfernt, oder während de- Fah ren- auf dem Wagen schläft, fällt in die geordnete Strafe. Ist aber Unglück au- seiner Nachlässigkeit entstanden, so wird, nach Befinden, mit der Untersuchung gegen denselben verfahren." „Lastfuhrwerke aller Art dürfen nicht breiter als höchsten- fünf Ellen Dresdner Maaß beladen werden, wer dagegen handelt, büßt mit einem bi- fünf Thaler Strafe." „Wer an die Regie- und Aufsicht--Officianten die auf eine begangene Contravention gesetzte Strafe sofort bezahlt, soll mit weiterer Untersuchung verschont werden." Hiernächst wird da- Ungebührniß, daß Führer von Handwagen oder derartigen mit Hunden bespannten Wagen diese Geschirre ohne - eigene gehörige Leitung an der Wagendeichsel auf der Chaussee bergabwärts laufen lassen, hiermit wiederholt nachdrücklich untersagt, und bemerkt, daß Contravenienten in jedem Falle außer dem Ersätze der etwa veranlaßen Schäden mit — 10 Ngr. — zu bestrafen sind. Endlich wird daran erinnert, daß da- Befahren der Chaussee-Fußsteige mit Karren und Hundefubrwerken und überhaupt mit allem mehr als einrädrigen, ingleichen auch mit nicht bloS durch Menschenkrast gezogenem einrädrigen Karrenfuhrwerke, ferner da- Nebeneinanderfahren mehrerer Schub- und Handkarren gleichfalls bei — 10 Ngr. — Strafe für jeden Contraventioa-sall verboten ist. Leipzig, den 27. Äuli 1864. Königl. AmtShauptmannschaft. Königl. Ober-Steuer-Jufpeetorat. (L. 8.) vr. Platzmann. (1^. 3.) Simon. , Bekanntmachung. Die zwischen Leipzig und Gileuburg eoursirenden zwei täglichen Personen- und Packereiposten erhalten vom 20. d. Mts. an ihre Abfertigung au- Leipzig 11V» Uhr Vormittag- und 8 Uhr Abend-, au- Gileuburg 1V Uhr Vormittag- und 8 Uhr Abends. Königliche Ober - Post»Direetto«. von Zahn. Leipzig, den 13. August 1864. Bekanntmachung. Die Jagd auf der Flur der Pfaffen- und Petzscher Mark soll von uns im EinverstLndniß mit den übrigen Grundstücks besitzern vom L September d. I. an auf « Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden. Pachtlnstige haben sich Dienstag den LS. oieseS MouatS Bormittags LL Uhr an Rath-stelle einzufinden, ihre Gebote pe thuu und darauf weiterer Beschlußfassung sich zu gewärtigen. Die Auswahl unter den Licitanten wird vvrvehalten. Die Versteigerung- - und Pachtbedinguugen liegen schon vor dem Termine an Rathsstelle zur Einsicht au-. Leipzig, den 16. August 1864. Der Math der Stadt Leipzig. Eerr Julius Francke. leruttr. Bekanntmachung. Die Erd- und Mamer-Arbeiten an der Gchleußenanlage des östlichen Theiles der Waisenhausstraße solle» aus dem Deae der Submission vergebe» werden. Diejenigen, welche zur Ausführung dieser Arbeiten geneigt sind, werden aufgefordert, die Anschläge «ld Bedingungen auf dem Rath--Bauamte einzusehen und ihre Forderungen bi- zum LL. August d. I. 6 Uhr AbeudS dersiegelt daselbst abzugeben. — Leipzig, den IS. August 1864. DeS Raths Bau-Deputation.
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