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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186407101
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-07
- Tag1864-07-10
- Monat1864-07
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1864
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s und Tageblatt Anzeiger. » ,, . ^ . L AmtSbla» bei K«»iz>. BqiiWmhlr md drrRachS dtt Stadt LchM. K 1S2. Sonntag den 10. Juli. 1864. Bekanntmachung. Es erscheint angemessen, andurch Ln Erinnerung zu bringen, daß die durch die Verordnung des K. Ministern der Äustiz vom 10. März 1859 eingeführten Gerichtsferien mit dem 21 Juli beginnen und mit dem LI. August ablaufen, daher denn wahrend dieser Zeit die Erledigung aller nicht dringlichen Sachen sowohl bei dem Bezirksgerichte selbst, als bei dessen gerichtsamtlichen Abtheilungen ruhen wird. Leipzig, am 9. Juli 1864. DaS Direktorium -eS KHnigl. Bezirksgerichte-, vr. Lucius. Bekanntmachung. " Die Zinsen der Frege'schen Stiftung zur Belohnung treuer, völlig unbescholtener Dienstboten, welche mindestens 20 Jahre lang bei einer oder zwei Herrschaften hier gedient haben, sind am 30. August d. I. in Beträgen von mindestens 10 Thalern zu verteilen. Bewerbungen sind bis zum 2V. August d. I. unter Beifügung von Zeugnissen der Dienstherrschaften bei der Raths- stnbe anzubringen. Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Leipzig, am 8. Juli 1864. Der Rat- der Stadt Leipzig. vr. Vollsack. Schleißner. Bekanntmachung. Die in der Zeit vom 1. Januar 1865 bis 30. Juni 1866 zu bewirkende Lieferung von 367,000 Eeutnern GaSkohlen für die hiesige Gasanstalt soll an den Mindeftfordernden vergeben werden. Diejenigen, welche die Lieferung zu übernehmen gesonnen sind, werden eingeladen, sich Montag, den 11. Juli «. früh 11 Uhr im hiesigen Rathhause emzufinden und ihre Preisfor- deruug zu stellen. Die Bedingungen sind sowohl im Bureau der Anstalt, als auf dem Rathhause einzusehen und werden im Termine noch besonders bekannt gemacht werden. — Leipzig, den 25. Juni 1864. Des Raths der Stadt Leipzig Deputation zur Gasanstalt. Zur kenrttniß der Stadtverordneten. (Schluß.) II Gutachten des Finanzausschusses. Bei der Prüfung der vorliegenden Angelegenheit hat Ihr Aus schuß geglaubt, einige allgemeine Grundsätze an die Spitze stellen zu müssen und dieselben in Beschlußform zusammengefaßt, die als Unterlage für die weitere Behandlung der Sache zu dienen haben Mb dieselbe erleichtern. Ihr Ausschuß befindet sich zunächst im vollen Einverständniß mit der Anschauung, von welcher der Stadtrath in der Sache ausgegangen ist, daß nämlich durch unsere Wasserleitung der mög lichst reiche Wasserverbrauch für den Hausbedarf auf die leichteste Weise auch für die unbemittelten Classen vermittelt werden müsse, so daß der heilsame Einstuß, welcher nach verschiedenen Seilen hm aus einem reichen Wasserverbrauch sich ergiebt, allen Elasten der Bevölkerung zugänglich wird. ES muß demnach, wie auch der Stadtrath sagt, die Bezahlung für die Wasserentnahme so normirt werden, daß dadurch nicht der Stadt eine bereichernde Einnahmequelle zugeführt wird, sondern daß dadurch bei ausge dehnter Ausnutzung der Wasserleitung die ProductionSkosten, das beißt der Jahresbedarf an gesammtem Verwaltungs-Aufwand, und Verzinsung und Tilgung des AnlagecapitalS gedeckt werden. Je weniger wir uns hierbei verhehlen, daß die praktische Durch- mmg dieses Grundsatzes der Stadtcasse in Wirklichkeit eine l amerlegen kann, um so mehr glauben wir ihn in seinen eigentlichen Grenzen festhalten zu müssen. Wir stellen ihn nur auf für den häuslichen Wasserverbrauch, nicht aber für den Wasser verbrauch zu LuruS- und industriellen Zwecken, wofür durchau- uicht dieselben Motive maßgebend sein würden. In dieser spe- ciellen Umgrenzung empfehlen wir Ihnen, in vollem Einverständ- »iß mit dem Stadtrach, diesen Grundsatz an die Spitze zu stellen und ihm in folgender Formulirung Ihre Genehmigung zu ercheilen: 1) Von dem Grundsätze ausgehend, daß die möglichst allgemeine Benutzung der Wasserleitung für den Hausbedarf, nament lich auch seiten der unbemittelten Elasten, im allgemeinen Interesse zu wünschen und thunlichft zu fördern ist, soll der WafferzinS nicht so bemessen werden, daß er eine besondere Einnahmequelle für die Stadtcaffe bildet, sondern nur so, daß dadurch bei ausgedehnter Ausnutzung der Wasserleitung der Jahresbedarf an Verwaltungskosten, Zinsen und Amorti sation des AnlagecapitalS gedeckt wird. Soll sich also die Stadtcasse nicht auf Kosten der Wasser- consumenten bereichern, so folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß die Stadt den von ihr selbst zu öffentlichen Zwecken entnommenen Wasserbedarf selbst zu bezahlen, und diese Bezahlung nicht durch " Privatconsumenten mtt übertragen zu lassen hat. Ganz dasselbe Verhältniß findet auch bei der GaSconsumtion statt: die Stadt bezahlt den öffentlichen GaSbedarf an die Gas anstalt und läßt ihn nicht durch die Privatconsumenten übertragen. Der Stadtrath beabsichtigt aber laut seines CommunicatS beim Wasserverbrauch ein entgegengesetztes Verfahren ; er will die Pro ductionSkosten für den öffentlichen Wasserbedarf den einzelnen (Kon sumenten mit aufbürden. Dieser öffentliche Wasserverbrauch ist aber eine Sache der allgemeinen Wohlfahrt, an deren Wohlthaten jeder Einwohner Theil hat und deren Last daher auch Alle treffen muß. Bei dem vom Stadtrath beabsichtigten Verfahren wurde aber den einzelnen Privatconsumenten die Last auferlegt, auch die Bezahlung für einen allgemein städtischen Zweck mit zu überneh men, sicherlich keine gerechte Vertheiluna der allgemeinen Lasten. Wir empfehlen Ihnen daher zu beschließen: 2) Der von der Stadt selbst für öffentliche Zwecke aus der Wasserleitung entnommene Wafferoedarf wird nicht von den Privatconsumenten, sondern aus der Stadtcasse übertragen, in gleicher Weise, wie dies in Bezug auf die GaSconsumtion der Fall ist. Wenn wir in diesem Puncte von der Ansicht des StadtrathS abweichen zu müssen glaubten, so ist dies noch mehr der Fall bei den folgenden Schritten, wo der Stadtrath den von ihm selbst an die Spitze gestellten allgemeinen Grundsatz in der praktischen An wendung noch mehr zu verlassen scheint. Soll der Wasserbedarf für den häuslichen Gebrauch nach un- 4
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