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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904057
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-05
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1869
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Tageblatt Anzeiger. «? SS. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Montag den 5. April 18KS. Bekanntmachung. In Gemäßheit §. 8 flgde. der vom Königlichen Ministerium de- Innern durch Decrel vom 28. Januar 1869 bestätigten GenossenschastSordnung werden die Mitglieder der Genossenschaft für Berichtigung der Parthe in Leipzig andurch eingeladen, Donnerstag den 2». April L8VS Vormittags S Uhr in der vom Ralhe der Stadt Leipzig hierzu gefälligst überlassenen sogenannten Richterstube im Rathhaufe daselbst zur ersten GenofsenschaftSversammlung sich einzufinden. — In dieser Versammlung ist der Ausschuß zu wählen. Dresden, am 1. April 1869. Der Königliche Conrneissar. ^ Künzel, Geh. Reg.-Rath. Fromm. Bekanntmachung. Die weaebaupflichtigen Rittergüter und Gemeinden erhalten hierdurch Verordnung, umgehend die von ihnen zu unterhaltenden CommunicativnSwege, soweit eS noch nicht geschehen, einzuebenev und völlig zusammen zu treiben, in der Zeit aber zwischen der Sommerbestellung und der Heuernte die verschlammten Seitengräben der Wege zu heben und durchgehend- für gehörigen Abfluß deS WajserS von den Wegen in die Feldabzüge zu sorgen, beide- bei Vermeidung militärischer Execution. Leipzig, am 1. April 1869. Königliche AmtShauptrnaunfchaft. vr. Platzmann. Bekanntmachung. DaS 4. Stück d«S diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ist bei uns eingegangen und wird bis zum 22. d. M auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dasselbe enthält: Nr. 19) Verordnung, die RichtungSlinie der StaatSeifenbahn von Chemnitz nach Leipzig betreffend, vom 13. März 1869. - 20) Verordnung, die RichtungSlinie der Chemnitz-Leipziger StaatSeifenbahn betreffend, vom 27. März 1869. - 21) Bekanntmachung, die Anleihen der Stadt Glauchau betreffend, vom 16. März 1869. - 22) Verordnung, die Erhebung eines außerordentlichen BravdversicherungSbeitragS betreffend, vom 18. März 1869. - 23) Verordnung, die Ausführung von tz. 188 der BundeS-Miluair-Erfatz-Jnstruclion vom 26. März 1868 be- ). MLi ----- Leipzig, den 3. April 1869. treffend, vom 20. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung, die Regnlirung der Schornsteinfeger-Arbeiten hier betressend. Nachdem durch die neuere Gewerbegesetzgebung die Freigebung auch deS Schornsteinfegergewerbes zulässig geworden ist, haben wir beschlossen, die zur Zeit hier bestehenden Schornsteinfegervistricte, so wie die für Schornstemfegerarbeiten festgestellten Taxen auf zuheben, derart, daß die Annahme der Schornsteinfeger dem Belieben der Hausbesitzer, die Höhe der denselben zu zahlenden Arbeits löhne der freien Vereinbarung unterliegt, jedoch behufs wirksamer Controle deS rechtzeitigen KehrenS und einer Garantieleistung für die sachgemäße Ausführung desselben, um feuerpolizeiliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, nachstehende Bestimmungen getroffen: 1) Jeder Schornstein, in welchen eine Küchenfeuerung mündet, muß in der Regel allmonatlich wenigsten- einmal — 2) jeder Schornstein, in welchen bloS Stubenofenrohre führen, muß in der Zeit vom 1. Ociober bis Ende April jeden Monat ebenfalls mindesten- einmal — 3) jede WaschhauSefse in der Regel alle 12 Wochen wenigsten- einmal gekehrt werden. 4) Nach jedesmaligem Reinigen einer Esse ist der Ruß auS derselben zu entfernen und nach einem sicheren Aufbewahrungs orte zu bringen oder auS dem Gebäude fortzuschaffeu. 5) Bei Gelegenheit der Reinigung ist genau nachzusehen, ob die Esse sich in gutem baulichen Stande befindet und jede dteSfallsige Schadhaftigkeit dem Hausbesitzer, so wie beim Bauamte avzuzeigen. Dafür, daß letztere Anzeige vorschrifts mäßig erstattet wird, ist der Hausbesitzer verantwortlich. 6) Die bisherigen regelmäßigen halbjährlichen Feuervisttatwven werden beibehalten. 7) Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, den Namen und die Wohnung deS von ihm angenommenen Schornsteinfeger-, so wie jeden Wechsel in der Person desselben innerhalb drei Tagen bei unserem Bauamte schriftlich anzuzeigen. 8) Diese Bestimmungen treten am 1. Juli laufenden Jahre- in Kraft und ist die Anmeldung der von den Hausbesitzern angenommenen Schornsteinfeger spätesten- bis zum 1. Juni laufenden Jahre- zu bewirken ; dagegen find vom 1. Juli laufenden Jahre- an unsere Bekanntmachungen vom 21. Juni 1841, 18. Mai 1844, 20. December 1849, 14. Juni 1852, 12. Juni 1858 und 25. August 1864, so wie Punct 2 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1829 aufgehoben. 9) Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen Seiten der Hausbesitzer, beziehentlich der mit dem Kehren der Schorn steine Beauftragten, welche die bestehenden feuerpolizeilichen Bestimmungen auf da- Sorgfältigste in Obacht zu nehmen haben, werden für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe bis zu 100 Thlr. oder angemessenem Gefänaniß geahndet. Leipzig, am 19. März 1869. " Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ierusalem. Erste Bürgerschule. Wegen baulicher Veränderungen im Schulgebäude muß die Aufnahme der für die unterste Elementarclasse angemeldeteu Kinder noch um einig« Zeit verschoben werden und wird die Bekanntmachung deS Tage-, an welchem für die genannte Class« der Unter richt beginnt, so bald als möglich in diesem Blatte erfolgen. — Für die übrigen Schüler und Schülerinnen nimmt da- neue Schuljahr, der früheren Bestimmung gemäß au dem 6. April seinen Anfang. — Leipzig, 3«. März 1869 Director vr. MöbiaS.
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