Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-04-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187304127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18730412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18730412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-04
- Tag1873-04-12
- Monat1873-04
- Jahr1873
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1873
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Urtartiso «nt Lrprditto» Johannisgasse 33. Lnantw. Redakteur Fr. HSltner- Sprechstunde d. Rrdactiou Bor«»,»g» von ll—lr Uhr stachmuiag« von 4—L Uhr. Annahme der für die nächst- folgende Nummer bestimmten Inserate in den Wochentagen bis 3 Uhr Nachmittags. Filiale für Zosera1e«a»«aiMr: Otto Klemm. Universitätsstr. 22, LontS Lösche, Haüistr. 2l, Part. M 1«L. Amtsblatt bei Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stät Leipzig. Sonnabend den 12 April. MuflRAe 11VGK Xt»,»e«r>«»Prri« vierteljährlich l Thlr. ?V, Var. incl. Bringerlohn 1 Thlr. Id Lkgn Jede einzelne Nummer -V, Ng» Belegexemplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefvrderuag IS Thlr. »üt Postbrsörderung 14 Thlr. Zaseratr 4gespalteneBourgoi-zeile 1'/»Ngr. BrVßerr Schristm laut unserem PreiSverzeichniß. Rerlame» ««ter t. Letartlonoßrich die Spaltzeile 2 Ngr. 1873. DM- Zur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag dm 13. April nm Vormittags bis ' ,9 Uhr geöffnet. Ävs Lelpnlßrei? Vr»MebIn11s«. Bekanntmachung. In Folge der zum Finanzgesetze vom 8. April vor. Jahr, erlassenen Ausführung» - Verordnung vom S. dess. Mon. wird der diesjährige erste Ternein der Gewerbe- u«d Perfounlstener an» LS. April diese- Jahres «it eine« halbe« JahreSbetrage fällig. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden daher ausgesordert, ihre Ttenerbeiträge für diesen Termin «ebst den städtische» Gefällen an—24 Ngr —res» —L2Rgr — ans jeden Stenerthaler de- jährlichen Katasters«-«- bi- spätesten- L4 Tage nach dernselbe« an die Stadt - Steuer - Einnahme pünctlich abzusühren, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten wüsten. Die Steuer-Intimationen gehen in diesen Tagen de» Hausbesitzern resp. deren Stell vertretern zur sofortigen Dertheilung an ihre Abnrtether zu, und sind alle Inti- mationen von mittlerweile ausgezogenen Steuerpflichtigen unter Angabe von deren Wohnung resp. des derzeitigen Aufenthaltes, soweit Solche- bekannt geworden, schleunigst an die Stadt - Steuer- Einnahme rurückzugeben. Mit Rücksicht auf die Heranziehung der sogenannten flottirendcn Bevölkerung zu den Communal- anlaqen werden die hiesigen Principale, Meister und sonstigen Arbeitsgeber ersucht, die ihnen dem nächst zngehenden Intimationen ihrer Gehnlfen sofort an Letztere abzngeben, und solche zur Abführung 'der städtischen Abgaben binnen obgedachter Frist veranlassen zu wollen. Außerdem haben die betr. Principale rc. bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. bis 5 Thlr. die seit, der im November vor. I. bewirkten Aufstellung der diesjährigen OrtS - Steuer- Kataster vorgegangenen Personal-Veränderungen von alle» «it mindesten- L Thlr. und darüber beigezogenen Gehülsen binnen 8 Tagen bei der Sladt Steuer-Einnahme allbier schriftlich anzuzeigen, woselbst auch Formulare zu diesen VerändcrungSanzeigcn auf Verlangen verabreicht werden. Im Uebrigen wird jeder Beitragspflichtige, welcher seit der Katastcrausstellung die Wohnung gewechselt hat, und besten Steuerintimation mit Rücksicht darauf, daß solche der Hausbesitzer resp. besten Stellvertreter ohnerachtet dieser Bekanntmachung zurückbchält, somit »ichtrur Aushändigung gelangen konnte, zur Kenntnitznnhme seine- Stenersatze- sowie z«r Empfangnahme eine- anderwetten Gte«era«-wetse- an mehrgenannte Hebestelle verwiesen. Gleichzeitig ist der von der Handelskammer bereit« öffentlich ausgeschriebene Steuer - Zuschlag von Gils Pfennige« ans de« Thaler Gewerbesteuer von den dieser Abgabe verfallenden Ge werbtreibenden mit zu entrichten. Leipzig, den 9. April 1873. Der Math der Stadt Leipzig. vr. stoch. Taube. Bekanntmachung. Die Anlagen deS der öffentlichen Benutzung überladenen Johanna - ParkeS werden in neuerer Zeit arg beschädigt. Wir stellen daher dieselben hiermit unter öffentlichen Schutz, verbieten jegliche Beschädigung dieser Anlagen, insbesondere der Anpflanzungen, sowie daS Betreten derselben und der Rasenflächen deS ParkeS, und versehen unS bei Handhabung dieses öffentlichen Schutze-, sowie bei Lufrechthattung diese- Verbots der bereitwilligen Unterstützung deS Publicum«. Die RathS- und Polizeiwachmannschaften, sowie der von un- eidlich verpflichtete und zum Schutz der Parkanlageu besonder- angcstellte Parkwärter sind zur strengsten Aussichtführung an gewiesen. DaS Abpflücken und Abbrechen und jede sonstige Beschädigung oder Zerstörung der Anpflanzungen und Gartenemrichlungcn ist in tz. 304 de- Strafgesetzbuches mrt Gcfängniß bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 500 Thlr. und be». Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. DaS Betrete» d«S ParkeS außerhalb der gebahnten Wege wird von unS mit einer Strafe bi« zu 5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Haft geahndet werden. Leipzig, am 5. April 1873. Der Math der Stadt Leipzig. vr. stoch. G Mechler. Tammeistelle für Joachimsthal. Die werkthätige Liebe macht sich auch für die durch eine fast totale FeuerSbrunst schwerheim- gesuchten Einwohner der Bergstadt ZoachimSthal in unserer Stadt geltend. Wir haben in unserer StistungSbuchhalterei (RathhauS 1. Etage) ebenfalls eine Sammelstelle zur Empfangnahme von Gaben errichtet. Insbesondere beben wir hervor, daß sämmtliche dortige Beamte ihr Hab und Gut verloren haben. Wer Diesen seine Gaben zuwenden will, ist gebeten, die- besonder- zu bestimmen. Leipzig, den 8. April 1873. Der Math der Stadt Leipzig. — vr. stoch. Eerutti. Bekanntmachung einiger strasteapolizrtlichea Dorschristen für de« Bezirk der Stadt Leipzig. 1) Wagen, Karren, Tragen, Fässer, Kisten und andere dergleichen Gegenstände dürfen aus öffentliche» Wegen, Straßen und Plätzen, ausgenommen die dazu von un- ange wiesenen Plätze, weder bei Tage noch bei Nacht stehen gelassen werden, ohne Unterschied, ob dadurch im einzelnen Falle der Verkehr behindert wird oder nicht. 2) Da« Fahren mit aneinandergehängten Wage» ist verboten, ohne Unterschied, ob der Hintere Wagen an den vorderen lang oder kurz angehängt und ob zur Beaufsichtigung des Hinteren Wagens ein besonderer Mann bcigegcbcn ist oder nicht. 3) Die Schrotleitern (Haasen) der Rollwagen müssen, wenn sie nicht entweder wenig stens 50 Grad gegen die Langdäume geneigt liegen oder nach hinten ganz niedergelassen sind, fest an die Ladung geschloffen sein, dergestalt daß sie bei vorkommendcn Stößen nicht nach hinten Niederschlagen können. Zuwiderhandlungen werden wir zu 1 an den Besitzern der Wagen oder anderen Gegen stände, zu 2 an den Fuhrleuten oder Fuhrwerk«befitzern, zu 3 an den dre Rollwagen bcglciterchen Auflädern oder Fuhrleuten mit Geldstrafen bis zu Fünf Thalern oder entsprechender Haft ahnden. Ueberdies werden zu 1 die wider daS Verbot stehen gelassenen Gegenstände nach Befinden ObrigkeitSwegen auf Gefahr nnd Kosten der Besitzer entfernt und einstweilen untergevracht werden. Leipzig, den 25. März 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schmiedt. Bekanntmachung. Das Befahren des vom Schleußiger Wege ab, bei der Rennbahn vorbei, durch die sogenannte Scheibe nach dem Iohannaparkwegc führenden Fahrweges mit Lastfuhrwerk untersagen wir hiermit bei Fünf Thaler Geld- oder entsprechender Haftstrafe. Leipzig, den 8. April 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. -- vr. Koch. Eerutti. Bekanntmachung. Die Stetnhaner- und Söhlofferarbeiten zur Einfriedigung der Real- und LH. Br- zlrkSfchule sollen in Submission vergeben werden. AnschlagSformnlare sind in der Bauerpcdition am Floßplatz zu entnehmen und mit Preisen versehen dt- L8. «nril d. I. AdendS « Uhr eben. versiegelt auf dem RathSbauamte abzuger Leipzig, am 7. April 1873. DeS RathS Ban-Deputation. Bekanntmachung. Die zur Submission ausgeschriebene Lieferung der die sämmtlichen städtischen Schulen erforder lichen schwarzen Tinte ist vergeben, waS hiermit zur Kenntniß der unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber gebracht wird. Leipzig, den 7. April 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Willsch, Res. Bekanntmachung. Die unter dem 5. März l. I. ausgeschriebene Submission einer eichenen Barriire von der hohen Brücke bi- an die Fregestraße ist an den Miadestforderndcn vergeben worden und werden die übrigen Herren Submittenten daher ihrer Gebote entlassen. Leipzig, den 7. April 1873. Der Rath der Stadt Letpztg. vr. Koch. Jerusalem. Neichs-Gberhml-els-ericht. - Die neuesten Iudicate diese« oberste» Gerichts höfe« lauten: 1) Im S. 25 de« Gesetze« vom 8. November 1838, welche- von der Haftung der Eisenbahnen str Beschädigungen sowohl gegenüber den Be frachtern und Passagieren, als auch gegenüber anderen Personen hmrdelt, wird deusnbai eine Verhaftung für den Schaden, welcher „bei der Beförderung auf der Bahn entsteht", auserlegt, welcher Pasta« nicht (wie da- Appella- tionSgericht zu Magdeburg will) dahin zu mter- -retiren ist, daß derselbe heißt „während der OrtSbewequnq der Beförderungsmittel und in Folge dieser Bewegung", da in diesem Falle eine während de- StillehaltenS de« Auge- auf einer Station stattgefundene Beschädigung keine Haft- Hlicht bedingen würde, sondern vahm, daß unter ihn „der unmittelbare Bahnbetrieb, d. h. inso- seru derselbe aus Beförderung von Personen oder Gütern gerichtet ist, im Gegensatz zu anderen Thätigkeiten der Bahn, wie Herstellung und Aus besserung der Transportmittel, Bauten u. s. w." zu verstehen ist. 2) Au de« zum Behuf der Befreiung de- Tom- mMonair« von den Rechtsfolgen der Nichtein. Haltung de- Limitum« nach Art 363 de« HandelS- aes. unternommenen Beweis der Abwendung eine« Schadens von dem Eommittentcn find strenge Anforderungen zu stellen. Erreicht der Couuuisfio- »air da« gesetzte Limitum nicht, so hat er, wenn «S ihm nicht gelingt, den Eommittenten zur Preis- «odchcation z« bewegen, immer nur die Pflicht de« Abwarten«, und der Nachweis, daß zur Zeit de« Verkaufs und bald daraus keine höheren Preise zu erzielen waren, genügt nicht. 3) von der Regel, daß bei D istanzaeschästen ei» vereinbartes ZahlungSziel im Zweifel von der Absendung der Waare zu berechnen ist, kann durch die Natur de« Geschäft- und Willkür der Parteien abaewichei» werden. Wenn demnach ein Waarenverkäufer sich dem Käufer gegenüber die Waare bis zu einem gewissen Moment zur Ver fügung zu halten verpflichtet, und zwar ohne Laaermiethc und Zinse», so tritt mit dem Ablauf diese- Momente« die Verpflichtung de- Käufer» zur Verzinsung eo ipso ein. In strafrechtlicher Beziehung: 4) ZurGül- tiakeit einer Strasantragstellung ist nicht blo« erforderlich, daß der Wille, strafrechtliche Einschrci- tung zu verlangen, klar und bestimmt kund gegeben, sondern auch, daß die- Verlangen an eine zustän dige Behörde gerichtet werde. Wenn demnach ein Strafantrag vet der Staatsanwaltschaft eine« OrteS, welche in eonervto zum Einschreiten nicht befugt ist, gestellt und seitens derselben au die compctente Collegialbehördc übermittelt wird, so ist der Antrag al- «it rechtlicher Wirkung ein gebracht zu betrachten, den» auf Grund der ein. heitlichcn Organisation der Staatsanwaltschaft war der angegaimene Staatsanwalt, wie geschehen, zu verfahren gehalten. La-es-eschichttiche Ueberjicht. Die verbündete» Regierungen Deutschlands beabsichtigen, gleichzeitig mit der Verkündung der Verfassungsänderung bezügl. der Aufnahme de- gesammten bürgerlichen Recht« in die ReichSgesetz- aebung. eine Commission zu berufen zur Ausar beitung de- Entwurf« eine» allgemeinen bürger lichen Gesetzbuches. Diese Erklärung darf al« der AuSgangSpuuct eine« neue« bedeutsamen Abschnitt» der nationalen RechtScntwicklung gelten. Da« allgemeine Militairgesetz, welche« die Thronrede bei Eröffnung de- Reich-taaS in Aussicht stellte, wird, wie e« heißt, in kurzer Frist an den BundeSrath gelangen und sicher der bedeutsamste Gegenstand der Beratungen werden, welche den Reichstag nach den Ferien erwarten. ES ist bekannt, daß diese« Gesetz sowohl die Prä senzstärke normiren, als auch die Formationen der Armee feststellen soll. Eine finanzielle Wir kung wird e« jedoch für den Etat des nächsten IahreS noch nicht haben; denn da- dreijährige Pauschquantum, welche« im December 1871 zwi schen der ReichSregierung und dem Reichstag ver einbart wurde, erstreckt sich noch über da« Jahr 1874, und e« steht fest, daß die ReichSregierung an jener Vereinbarung nicht rütteln, also jetzt weder einen Specialetat verlegen, noch einen Zuschuß zu dem bisherigen Pauschsatze von 225 Thlr. pro Kopf verlangen wird. Abgesehen von den beiden in der Thronrede vorgesehenen Gesetzentwürfen zur Verbesserung de« Einkom men« der Officiere nnd Unterosficiere ist also keine Mehrforderuna in Sicht, insbesondere kein Zuschlag zu dem Pauschquantum. Rur einen Ersatz wird die ReichSkrieg-verwaltung noch bean spruchen. Bei den Verhandlungen im November 1871 hatte der Krieg-minister mehrere Umstände an geführt, welche e« ihm möglich machten, die Unter haltungskosten für da« Reich-Heer noch mit 225 Thlr. pro Kopf zu bestreiten. Dazu gehörte z. B. der Wegfall der Ucbungen für 1872, die spätere Ein stellung der elsässisch-lothringischen Rekruten, da« Retablissement der Armee an Bekleidung und Aus rüstung. sowie an Waffen und Munition, endlich die Naturalverpflegung der in Frankreich verbleiben den Okkupationsarmee für Rechnung diese« Lande«. Nach den mit Frankreich abgeschlossenen Stipu lationen mußte man erwarten, daß die Occupation, also auch die entsprechende Ersparniß bi« mindesten« zum März 1874 dauern würde. Nachdem aber Frankreich seine Zahlungen so sehr beschleunigt hat, wird der letzte Rest unserer Truppen voraus sichtlich schon im September den fremde» Boden verlassen. Für diesen Ausfall einer Ersparniß, auf welche bei Verabredung de« Pauschquantum« gerechnet war, wird die ReichSkrieg-verwaltung noch einen Ersatz beanspruchen, der sich der Natur der Sache nach nicht allzuhoch belaufen kann. Die „Krruzztg." richtet ihre Blicke auf eine „deutsche Reaction" und rechnet für die An kunft auch in den Mittel- und Kleinstaaten auf die Einrichtung kleiner Herrenhäuser, in welchen dem landsässigen Adel eine besondere politische Stellung angewicsen werden soll. Die Spener'schc Zeitung bemerkt dazu: „Diese Hoffnung in dem Augenblick zu hegen, wo der alte und befestigte Grundbesitz im preußischen Herrenhause abge- wirthschastet hat, ist originell, zeigt aber aller- ding«, daß es Parteien aiebt, die seit 1866 Nicht- gelernt haben." Ein Glück, daß Sachsen wenig sten« mit Dem bereit- gesegnet ist, waS die Kreuz- zcitung erst wünscht. Der „Kreuzztg." zufolge ist in der DiSciplinar- untersuchung gegen den Geh. Rath Wagen er die Bornntersuchuna jetzt beendet und «irv nun mehr Über die Einleitung der förmlichen DiS» ciplinaruntersuchung Beschluß zu fasten sein. Au- München, 10. April, wird gemeldet,: Die hier abkömmlichen Officiere de- General- stabe«, sowie andere in der Terrainaufnabme und de« Blan- und Kartenzeichnen geübte Officiere haben Befehl erhalten, sich nach Bel fort zu be geben, um an der «egen der bevorstehenden Räu mung zn beschleunigenden Vollendung der topo- arapyischcn Ausnahmen, welche für die oceupirten französischen GebietStbeile angeordnet find, thril- zunehme». — Bon einer neuen Abänderung de« Reglement« für die Uniformi.uug der bayerischen Truppen ist Abstand genommen worden. Mit dem 1. April v. I. ist in der Schweiz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite