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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187306269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18730626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18730626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-06
- Tag1873-06-26
- Monat1873-06
- Jahr1873
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1873
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» > Drschtdtt U,«ch MmAowm« Gtzchttt»» SohEilgaße 3L G»«t» «edactrur M H»tt«^ Gvrrchftm»« d. Redacüou LLL-'L'N'^ »cr «r »k »««,- !kum»»er H»stimmt!» i». d« «nchrnlag und A lltzr MchmittOGN e» W SchmtemmMchmtr j. 1». V . ^-»Lcrr^ - »2^57« - ^ „l.L MMblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Nr»tl«ste U.36H. Ld»,,r«rnl»,rrt« vtertckMÜch t «UL ?»/. Vgr. iacl. «rwgal«ha > Ttzlr. 10 Ne» Ich« etnzäue Stumm« 2'/, Rg, Velegexemplar 1 Agr. Gebühr« für Extrabeilnz« »hat Postbesördcruog 10 Thlr. «U Postbesvrdenmg 14 Lyk. I»ft«te «gespaltenevoorgoiSzeile 1'/,Ngr. Größe« Schrift« laut unserem PrerSvcrzeichnlß. Reclamra mit« d. Ltdacftoxstrich die Gpaltzeil« 1 Ngr. W 177. Donnerstag den 26. Juni. 1873. BtsttlluMen auf das dritte Quartal 1873 des Oipzizer Tageblattes Kuflage 11,S0V> wolle man möglichst bald an die Unterzeichnete Srpedttion, JohanniSgaffe Rr. SS, gelang« lasten. Auswärtige Abonnenten müssen 'sich an ders ihn« zunächst gelegene Postamt wenden. In Folge neuerer Verordnung werden von »er Post auch Abonnement- auf 1 und 2 Monate angenommen. Der Mbo«»eme«ttpr-iS beträgt vo« L. Juli ab pr. Quartal L Tbl*. IS dtar., iuetustve Briugerlohn L Tvlr. AG Dtgr., durch» die Post bezöge« 2 Dhlr. Für et« Artradeilage find ohne Postbefördenmg 11 Tblr., mit Poftbeförderung 14 Lhlr. Beilegegebübren unter D»rausb«zahlung zu vergüten. MM DaS Tageblatt wird früh 6'/, Uhr auHgegeben nnd enthält die bis zum vorhergehenden Abend etngelaufenen wichtigsten pokbtschen und Börsen-Wttbrickren in telegraphischen Original-Depeschen. Leipzig, im Juni L87S. LxWechttlo« Le« LetpAßx«» V»K«ldI»tt«». Bekanntmachung. DaS 15. Stück de- diesjährigen ReichS-GesetzblatteS ist bei unS eingegangen und wird »iS « LS. klluft. VtvnatS auf dem RathhauSsaale öffentlich auShängen. Dasielbe enthält: Nr. 930. Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäudc del KriegSwinistermw» und Generalstabes in Berlin, sowie der Militair-Erziehung«, und BildungSaustallen. vom 12. Juni 1873. Nr. 931. Gesetz über die Kriegsleistungen. Nr. »32. Gesetz, betreffend die Geldmittel tigen Amte«. Vom 14. Juni 1l Leipzig, dm 24. Iuui 1873. Bom 13. Iuui 1873. >ur Erweiterung der Diensträume d«S NuSwär- 73. Der Vllath der Stadt Leipzig. vr Kvch. Lerutti. Zur Ausstellung der BerficherungS - Regulrrung Gebäude bazubringeuden . nach i der bei Bekanntmachung. . 11 der Ministerin! > Verordnung vom 17. Mai 1873 behus- er Landes. Immobiliar - Brand - BerficherungS. Anstalt versicherten izubringeuden Zeugnisse haben wir Herrn Brand - Versicherung-»Ober - Inspector Ramitz, . vaurath Iah««« Wilhelm» Grast Zacher, » Baumeister Otto Heinrich Klemm, . Baugewerkmeister Gustav Adolph Handwerk, - Baugewerkmeister Friedrich Loai- Wan-ewaa«, - Maurermeister Bernhard August Lenthter «mächtigt, und bringen wir die-, nachdem vorgenannte Herren sich vorkommendcnfaüS zur Leber» rahme dieses Auftrag» bereit erklärt haben, hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am 23. Juni 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. H. OuaaS. vr. Koch. e diejenige« Militairpflichtrgen, denen die OrdreS zur bevorstehenden DepartementS-Ersatz ng, zufolge stattgefundenen Wohnungswechsels oder ungenauer Angabe der Wohnung nicht . -- .. . A .. Bekanntmachung. Alle " ' ' - Gestellung, . ^ , Hab« eingehändlgt werden können, werden hiermit aufgcfordert, dieselben sofort auf ünserm ivnartier-Amte Lathariaenstraste Rr. 2» (alte RathSrvaage), 2. Etage, städtischer Saal, letzte Lhüre. abzuholen. Der Nichtbesitz der Ordre entschuldigt nicht, vielmehr kommen beim Ausbleiben in dem Rusterung«tern,ine die in den 176 und 177 der Militair-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 angedrohten Strafen und Nachtheile i» Anwendung. Leipzig, am 24. Juni 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. Bekanntmachung, t werden dem bc- fahreözeit wie im vorigen Jahre, so _ -- --- H Da können, so ist in Kolae der fortwährend erheblich wachsenden Zahl deutend größere» Verbrauch während der heißneu, trockenen Jahre auch gegenwärtig wieder der Fall -«getreten, daß durch dir noch auf die Leistungsfähigkeit ihrer ersten Anlage beschränkte Wasserkunst »hue Verminderung de» dermaligen Wasserverbrauches und, sparsame Benutzung der Wasserleitung nicht nur die höher gelegenen Häuser unserer Stadt, sondern' auch die obneu Etagen in de» niedrigeren Stadttheilen nicht mehr mit Wasser versorgt werden können Um dieser Gefahr vorzubrugrn, wende« wir un» an den Gcmeivsinn unsner Mitbürger, mir der festen Uebnzeuguug, haß Vir, wie im vorige» Jahre, willige» Gehör für unsere nachstehenden Aufforderungen finden werden. " Die Wasserversorgung für den Hau»verbrauch wird nur dann möglich, wenn 1) dte Waffer«rh«er ihre» Wasserverbrauch auf da« «othweudigste Maas) vermindern, und der so oft bewährte Gemeinsiu» «serer Mitbürger wird auch jetzt, wie früher, unserer Aus. fordern««, soweit irgend thunlich, mit dem Wasser au« der Stadtwasierkunst sparsam umzugchcr.. bereitwilliae Beachtung nicht versagen. Die schärfere Eontroltrung de» Wasserverbrauch- nach den Bestimmungen de» Tarif» und Regulativs hat von un» selbstredend ««geordnet werden müssen. Die unerläßliche Rücksicht auf den Wasserverbrauch zum HauSbedarse bedingt auch die Be schränkung de» Bewässern- unserer Promcnaden-Anlazen auf daS äußerste Bedürsniß. Wir haben die deshalb erforderlichen Weisungen ertheilt. Hierüber find wir noch zu folgenden Anordnungen genöthigt: alle Sprlughr«»»«», stffrvtttche svwvhl als private, stad safvrt auHer Betrieb zu setze« «ud dürfe« «tcht eher wieder i» Gang gesetzt werde», al- bis diese» Verdat d«rch amtliche B«ka»«tmach»ng wieder aufgehoben ist; da» StraHenbesvreuge« a«» der Stadtwafferkuust, sowohl 1« Ssteut- ltche« Die»st al» »o« Private« au» de« Lett««ge» ihrer Grund stücke, hat bi» auf Weitere» gänzlich zu «»terbleibe«; Zuwiderhandlung« gegen diese Anordnungen unter 2) und 3) werden mit Gclo bi« zu 50 Thaler oder entsprechender Haft bestraft. Indem wir u»S der strengen Beobachtung dieser Borschrist« gewärtigen, bemerken wir noch, daß Vorkehrung« getrost« werden, um zum Besprengen der Straß« im öffentlich« Dienste da» Wasser an» den Flüssen zuznsühr«. Auch «ach« wir »öch daraus aufmerksam, daß al» eine unabweisbare Folge der jetzigen hoch, gchpmwte» Lnstuuge» w» Wasserkunst hlwstg DÄerr Trüb»»- de» Wasser« eintretm wird. Leipzig, am 28. Juni 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G. Mechlcr. Bekanntmachung. Die Herstellung neuer Schleuß« III. Classe in der Elster., Mendelssohn», West', Plagwitzcr- und Schreberstraße soll an die Mindestsordernden vergeben werden. Diejenigen, Welt Zeichnungen, und Abschriften der «evtnaungen geg« tLopialgevlihren rn Empfang zu n und ebendaselbst ihre PreiSsorveruugcn bi« zum 28. d. M. Abend- 6 Uhr versiegelt uno mit der Aufschrift „Schleußenbau in der Westvorstadt" versehen, einzurcichen. Leipzig, am 16. Juni 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. G- M< 2) 3) 4) Rechter. Bekanntmachung. Die LoosuugS- und Gestell»«gS-Atteste der im Jahre 1873 in Leipzig (Stadt) augemeldct« «Ilitatrpfiiöhligen Mauuschafte» liegen aus unserem Q«artter-A«tte, Kathartueustraste Rr. 2« (alte RathSwaage), II. Etage, städtischer Saal, letzte Thüre. zum Abholen bereit, wa« hiermit zur Aenntnißnahme der Betheiligten gebracht wird. Leipzig, am 24. Juni 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ Bekanntmachung. DounerStag de« 26. d. M. Dorwtttag« S Uhr soll an der Tentralhalle da- alte Material der alten Holzbrücke unter den an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen au den Meistbietend« gegen Baarzahlung verkauft werden. Leipzig, den 23. Jum 1873. DeS Rath« Ba»dep«tatto«. Meißner Lircheucovfrreuz. i. * Meißen, 24. Juni. Heute und morgen ist hier die sogenaimtc Meißner Eons er« z versam melt. Früher nur au« Geistlichen der sächsisch« LandeSklrche bestehend, hat sie seit dem vorigen Jahre und so auch dieses Mal Rtchtgeistliche zur Theilnohme an d« Verhandlungen emgeladen. Die Zahl der Theilnehmer glauben wir in diese« Jahre auf etwa 15V angebcn zu könne». Der Tonfereuz ging früh 1» Uhr ein Gotte«, dienst voraus, bei welchem der Hofprediger vr. RUling die Fcstpredigt hielt. Der Grund, zedavke derselben war der Bedrängniß «widmet, m welcher sich gegenwärtig die evangelische Kirche befinden soll. Da- Thema lautete: „Was thut »»< Christen und Christenlehrern uolh in dieser Sturm- und Drangperiode de» Himmelreiche«? Erst«» ein prüfende» Auge, zweiten- ein kriege n de» Herz und dritten» eine hoffende Seeles" Der Festprediger beschäftigte sich de» Längeren «it der wahren und der falschen Wissenschaft, mit de» Zwiespalt zwischen den leitenden Gedanken, die jetzt die Welt beherrsch«, und den Gnaden- «d FrietenSgedanken Gotte» und sprach am Schluß den tröstlich« Satz au«: die streitende Arche wird eine triumphirende Kirche werden! Zu Vorsitzenden der Eouferenz wurden die Herr« Professor vr. Fricke-Leipzig und Bürger meister Hirschberg.Meißen gewählt. >uf d,e heutige Tage»ordnuna waren Vorträge «er die preußischen Kirchengesetze gesetzt. Ter Mchische Referent Reich»1ap»abaeordueterBürger- ^strr Hirschberg-Meißen bemerkte im Wesentlichen Folgende«: Die Kirchengesetze ver- M-en d« Zweck, den Bestrebungen entgegen- Mntru, die auf Zerstörung de» confcsstonellen lmedtn» gerichtet sinv. Die Gesetze werden ohne Zweifel von Einfluß auf die andern Lande», kircheu in Deutschland sein. Der alte tausend jährige Kampf zwischen dem deutschen Kaiser, thum und dem Papstthum, zwischen KatholiciSmu» nnd Protestantismus sei wieder entbrannt. Je mehr der Staat der Kirche die Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten überlasse, desto schärfer habe er über dre Wahrung seiner Hoheitsrechte zu wachen. Die Kirche dürfe sich solche HoheitS- rechte nimmer anmaßcn. Der Satz von der freien Kirche im freien Staate sei bei un» in Europa und Deutschland schlechterdings unrichtig. Wo da» Staat-wesen viele Jahrhunderte hin» durch mit der Kirche verbunden gewesen, da gehe v» absolut nicht, daß sich ein» um da» andere nicht kümmere. LuS allen den Gründen empfahl der Redner, die Eonfereuz möge folgende Thesen annchm«: >) Dem Gtaate stebt kraft seine» Oberhoheit-rechtes über die Kirche 0«- circ» »»«>-») die formelle Be- fuamß zum Erlaß solcher Gesetz« zu. 2) Die durch da- Gesetz über Anstelluug und Borbil- duug der Geistlichen entstehende Gefahr einseitiger Be vormundung der Kirche hin stet tlich ihrer Lehr« wird durch eine der Kirche ihr« innere Selbstständigkeit aewährlristeude Verfassung derselben und durch dir Birlbeit der von einer Levtralstelle nicht beeinfluß- trn deutschen Uviverfitäten beseitigt. 2) Die Verfassung der proteflanttschm Kirche in Be treff der DiSciplinargewalt über dte Geistlich« wird durch daS Gesetz über die DiSciplinargewalt der Kirche in ihrem Wesen nicht geändert. 4) DaS Gesetz über die Grenzen der recht-kirchlichen Straf- und Zuchtmittel bnührt da« Wesen der protestantischen Kirche nicht. b) DaS Gesetz über den Austritt au« der Kirche er- füllt eine berechtigte Forderung der Zeit. Ter theologische Referent Pastor Vr. Richter au» Reichstädt führte in der Hauptsache Fol gende» auS: Die preußischen Kirchengesetze bedeuten ein System der Unterstellung der Kirche unter d« " — ätz fetz gehen der römischen Kirche gegen dte Staat« aewalt zu suchen, die Verkündigung de» Unfehl. darkeitSvogma gab den ersten Anstoß dazu. Die preußische Regierung zog nur die Consequenz de» römischen System», al» sie zu d« Gesetzen ver- fchritt. An dem Willen de« Papste» habe e» mcht geleg«, daß der letzte deutsch-französische Krieg nicht in einen ReltgionSkrieg auSartete. Angesichts der Haltung der deutschen Bischöfe, die weiter Nicht» al» die Knechte de» unfehlbaren Regiment» in Rom seien, augesicht» der Hetzereien de» römischen Kleru» im Elsaß und ander« Theilen de» Reiche- sei die preußische Regierung «icht nur berechtigt, sondern entschieden verpflichtet gewesen, die Gesetze zu erlassen. Manche haben behauptet, die Maßregeln hätten auf die römische Kirche be schränkt und nicht auch auf die evangelische Kirche ausgedehnt werben müssen. Indessen, e» sei un. geheuer schwierig gewesen, die Trennung zu voll- ziehen, man möge sich nur unbefangen in die Lage der Gesetzgeber versetzen. Uebrigen» möge man Vertrauen zu dem Staat haben, der ja ein Rechtsstaat sei und der Kirche gewiß ihr Recht geben werde. Der Redner schlägt der Conferenz folgende Thesen zur Annahme vor: 1. 1) Die Borgänge in der römisch« Kirche an« d« letzt« Iah,« Hab« für den Staat die gesetzlich« Regelung der Grenz« zwisch« Staatsgewalt und Kirchengewalt zu einer unaoweiSltcheu Nothwendig- keit werd« laß«. Die vier brchenpolitiswcn Ge setz« Preußen« vom l l., 12 , 13., 14. Mai d. I. nebst der dadurch veranlaßt« Aenderuvg der Ar tikel >5 und 18 der preußisck« Brrfaßung haben dies« Regelung zu ihrem berechtigten Ziel. 2) In dies« Gesetze« will der Staat zunächst der römisch« Kirche ein Uebergreif« tu da» ihr nicht zustedende politische Gebiet unmöglich mach« und sich Garaotieu dafür sicher», daß die Kirche sein« Existenz achtet und die Erfüllung seiner Ausgabe nicht sowohl hindert als fördert 2> Bor dem Erlaß dieser Gesetze sich «it der römi sch« Kirche iu» vernehmen zu setz«, wäre für den Staat, wen» nicht unmöglich, so »och vergeb lich gewesen. 4) Sofern die römisch« Kirche in Folge dieser Gesetze in die dem Leb« und Wirk« der christlich« Kircde gezogen« Schranke» zvrückgewtef« würde und z» hoffe» stünde, daß. sie uiuerbaid dieser Schranken ihren gottgewollten Beruf treu anSrichl« wird, könnten und müßte» die preußischen Lirchengesrtz« Segen stiften und »illbounmn geheißen werd«. U. ü) Man kann r» beklag«, daß rin «esevtlich evange lischer Staat dte evangellsche» Kirchen, die sein ge- setzgrberssche» Borgeh« in der durch diese Gesetze bezeichnet« Richtung nicht provocirt Hab«, m gleicher Weise wie d,r römische Kirche hat behau, orla wolle» Indessen mag «S gut fern, daß der Staat tu sein« Gesetze» grundsätzlich verfahr« ist. 6) Die Vertretung der evangelisch« Kirchen vor de» Erlaß der Gesetz« zu hör«, wäre snr den Staat wohl thunlich und billig z» erwarten gewes«. Der Staat hatte aber dazu eine Verpflichtung nicht, wenn die zu erlassend« und »un erlassenen Gesetz« da» r es« der evangelisch« Kirche und ihre Arbeit zur Entfaltung und Durchsetzung desselben nicht berühr«. 7) Grund -» der Vesorguiß, daß da« Wesen der evan gelisch« Kirche werd« altrrirt und di« Ausgestal tung desselben gebindert werden, qiebt ü» UÜge» meine» nur da» Gesetz über dir Vorbildung nnd Anstellung der Geistlich«. Das von diesem Gesetz vorgeschrieben« Staatsexamen ist unbillig and sein« Anordnung überschreitet dir Eompetenz ve. Staate» der christlich« Küche gegenüber. Nur außerordent lich« Hingebung an ihr« Beraf und große Treue geg« denselben seiten» der durch dieses Gesetz 88
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