28 daran zu erinnern, daß die jetzt geltenden Wahlbestimmungen mit dem Landtage von 18 AH vereinbart, und am letzten ordentlichen Landtage 18 AH ein Antrag auf Wiederherstellung des Wahlgesetzes von 1848 abgelehnt, dagegen mehrfach der Wunsch nach weiteren Reformen geäußert wurde. Bei Vorberathung des jetzt vorliegenden Antrages, zu welchen die Deputation sich erlaubt hatte, die Herren Antragsteller zuzuziehen, war die Deputation damit einverstanden, daß Veränderungen in der jetzigen Wahlgesetzgebnng durch die veränderten politischen Verhältnisse Sachsens und namentlich durch dessen Eintritt in den Norddeutschen Bund nothwendig erscheinen. Hiernach mit der durch die Thronrede ausgesprochenen Ansicht der Staats regierung vollkommen in Uebereinstimmung, hielt die Deputation die in dem An träge gebrauchten Worte: „die Kammer möge die Erwartung aussprechen, daß diese Gesetzentwürfe u. s. w." für nicht ganz der Sachlage entsprechend, weil aus dieser: Worten ein Zweifel an die Aufrichtigkeit der von der Regierung ge äußerten Bereitwilligkeit gefolgert werden könne. Die Herren Antragsteller erklärten, daß ihnen ein solcher Zweifel fern ge legen, daß sie vielmehr nur der Kammer die Gelegenheit bieten wollten, auch ihrerseits die Nothwendigkeit einer Wahlreform und das in dieser Beziehung vor handene Einverständniß mit der Regierung auszusprechen. Für diesen Zweck schien es aber der Deputation angemessener, die angeführten Worte dahin abzuändern, daß es heißen soll: „die Kammer wolle auch ihrer seits der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit Ausdruck geben, daß diese Gesetzentwürfe u. s. w." Ferner glaubt die Deputation nicht die Aufnahme des in: Anträge enthaltenen Wunsches befürworten zu könuen, daß das neue Sächsische Wahlgesetz den: „aus den Berathungen des Norddeutschen Parlaments hervorgehenden Bundeswahl gesetze" entsprechen solle. Erscheint es ohnehin bedenklich, sich schon im Voraus für ein Wahlgesetz zu erklären, das eine noch gar nicht vorhandene Versammlung künftig erst berathen soll, so müssen diese Bedenken noch durch die Erwägung gesteigert werden, daß das künftige Norddeutsche Parlament ein sehr wesentlich anderes Feld der Thätig- keit haben wird als der sächsische Landtag, und daß für die Berathung allgemein deutscher, politischer und wirtschaftlicher Fragen möglicherweise eine andere Zu sammensetzung der Landesvertretung nothwendig sein wird, als für die Verhand lungen über innere sächsische Angelegenheiten. Jedenfalls aber hält es die De putation für gerathen, daß sich die Kammer nicht für ihre künftigen Verhandlungen im Voraus die Hände binde.