443 1846, dem Deputationsberichte der zweiten Kammer vom 22. Mai 1846, der Ständischen Schrift vom 13. Juni 1846: sie seien competent zur Berathung einer auf die Reformen der evangelisch lutherischen Kirchenverfassung sich beziehenden Gesetzvorlage, uns in keiner Weise aneignen können, sobald damit gemeint sein soll, diese Competenz auch auf das Materielle der Kirchenverfassung zu er strecken; wogegen wir entschieden wünschen müssen, es möge der Grundsatz allgemeine Anerkennung finden, daß eine solche Compe tenz den Ständen abgehe. ES concentrirt sich deshalb weiter unsere Bitte zunächst darin: 2. Die hohe Staatsregierung möge der nächsten ordentlichen Stände versammlung ein Wahlgesetz für eine constituirende Landessynode vorlegen; 3. die hohe StaatSregierung wolle aber den Entwurf des Wahlgesetzes für die zu berufende constituirende Landessynode zuerst der Kirche in den bisher bestehenden Organen ihrer Vertretung zur Prüfung und Zustimmung mittheilen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der constituirenden Landessynode ging weiter der allgemeine Wunsch dahin: 4. Es möge die constituirende Versammlung aus mindestens Geist lichen und D Laien gebildet werden, von denen in jeder Ephorie die Geistlichen einen Geistlichen und die Laien zwei Mitglieder geistlichen oder weltlichen Standes aus der ganzen Sächsischen luthe rischen Kirche wählen. Ist diese Landessynode zusammengetreten, so möge: 5. der Entwurf der neuen Kirchenverfassung durch eine aus der consti tuirenden Landessynode hervorgegangene Commission gefertigt, der selbe gedruckt und sowohl der gesammten Geistlichkeit des Landes zur Begutachtung und Berathung in ihren Prediger-Conferenzen vorgelegt, als auch überhaupt dem Publicum zu geeigneter Beleucht ung mitgetheilt werden Endlich möge auch: 6. der Landessynode ausgegeben werden, die oberste Kirchenregierung einzusetzen. Was aber das Kircheugut anbelangt, so legen wir einem hohen Cultusmimsterium nur im Allgemeinen die dringendste Bitte an das Herz, es möge dieses Kirchengul in keiner Weise in Staats- oder Ge-