54 Solche Personen, welche nur als Hospitanten oder Zuhörer für einzeluc Fächer eine der unter II. vorgenannten Lehranstalten besuchen, gelten nicht als Schüler derselben in vorstehender Beziehung. Bei allen in diesem Paragraph genannten Personen genügt die Bei bringung der bezüglichen, von den betreffenden Lehr- und Schulanstalten erthcilten Zeugnisse." Die erste Kammer bat jedoch folgenden vom Herrn Abgeordneten LandcS- bestallten Hempel in der sechsten öffentlichen Sitzung gestellten Antrag: „Im Wege der Verordnung sind diejenigen Lehr- und Schulanstalten, beziehendlich deren Classen zu bezeichnen, deren Ziele den Voraussetzungen im 8 40, unter welchen die wissenschaftliche Qualifikation eines Militär pflichtigen anerkannt werden soll, entsprechen. Militärpflichtige, welche die hierin bezeichneten Lehr- und Schul anstalten oder die bezeichneten Classen derselben besucht haben, sind be hufs der Zulassung zum Dienst als einjährige Freiwillige einer besonderen Prüfung nicht unterworfen, vielmehr genügt bei denselben die Beibring ung der bezüglichen, von den betreffenden Lehr- und Schulanstalten ihnen ertheilten Zeugnisfe." gegen 1 2 Stimmen angenommen und damit den obigen Deputationsantrag ab gelehnt. Der Hempel'sche Antrag enthält in seinem ersten Theile eine allgemeine Er mächtigung der Regierung, die an sich von dem constitutionellen Principe aus nur mit einer gewissen Reservation ertheilt werden könnte, die aber anch der Staatsregierung sicherlich nicht ganz willkommen sein würde, wenn ihrem Er messen lediglich anheim gegeben werden sollte, welche Anstalten und welche Classen derselben eS künftig sein werden, deren Ziele die entsprechende Qualisication garantiren. Wenn es sich, wie hier, um die Emaualion eines Gesetzes handelt, so wird eS richtiger sein, die speciellen Kategorien von Anstalten, wie sie sich zeither ent wickelt und ausgebildet haben, mithin gegenwärtig als abgeschlossene und fertige fcst- stehen, aufzuführen und nur, wie es die umgeänderte Fassung des Paragraphen am Schlnsse thnt, eine allgemeine Bestimmung für etwaige öffentliche Anstalten anfzunehmen, die möglicherweise aus dem Bedürfnisse und den gesteigerten Ver kehrsverhältnissen sich noch gestalten können. Die Deputation ist der Ansicht, den dermalen bestehenden, hier zutreffenden Anstalten ein gesetzliches Recht auf Befreiung von der für den Eintritt in den einjährigen Freiwilligendienst erforder lichen Prüfung zu verleihen, beabsichtigt aber auch nicht, unberechtigten Privat-