66 Der Inhalt der § 2 der Verordnung vom 24. Januar 1853, deren Ab- Änderung beantragt wird, ist folgender: § 2. Die Grund- und Hypothekenbehörde hat auf diese Mittheilung — nämlich auf die von der Straßenbaubehörde erhaltene Nachricht von der bevorstehenden Landabtretung — zu ermessen, ob eine Gefährdung der etwa vorhandenen hypothekarischen Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen auS der Ueberlassung der Geldentschädigung an den Grundstücksbesitzer nach Verhältniß der Forderungen und der Größe oder Geringfügigkeit des ab zutrennenden Theils des Grundstücks und der zu erwartenden Geldeut schädigung entstehen könne oder nicht. Im letzteren Falle ist den Vor schriften in 8 57 des Gesetzes vom 6. November 1843 und § 23 der Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1844 nachzugehen und kann unter Beobachtung dieser Vorschriften von einer Befragung der hypotheka rischen Gläubiger abgesehen werden, wogegen im ersteren Falle die Grund- und Hypothekenbehörde ebenso wie bei Ablösungen nach § 170 flg. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1832 S. 210 flg.) die hypothekarischen Gläubiger insgesammt oder beziehend lich diejenigen, deren Befragung nach obigem Ermessen uothwendig er scheint, von der in Frage stehenden Landabtretung und der dafür zu er wartenden Geldentschädigung in Kenntniß zu setzen und, ob sie auf die selbe Anspruch machen, zu befragen hat. Bei der mündlichen Begründung des Antrags hob der Antragsteller, welchen nach seiner Versicherung theils die bei Führung seiner Geschäfte gemachten Erfahr ungen, theils die von Behörden vernommenen Klagen zu Stellung dieses Antrags veranlaßt haben, hervor: daß die betreffende gesetzliche Bestimmung, welche lediglich im Interesse der hypothekarischen Gläubiger gegeben, wohl im Principe, aber nicht in der Ausführung richtig sei; man müsse einen Unterschied machen bezüglich des Betrags, um welchen es sich handle. Erkenne der Gesetzgeber an, daß die Genehmigung der Gläubiger durch die Behörde supplirt werden könne, sobald der Betrag geringfügig sei, so sei das Princip bereits ver lassen, und es handle sich nur um die Behörde, welche die Genehmigung der Gläubiger zu ergänzen habe. Das Untergericht könne nur nach 8 2 der ergangenen Verordnung in keinem Falle, auch wenn der Entschädig ungsbetrag für ein zn einem Wege abgetrenntes Stück Land noch so gering