78 Zu 8 1. Abschnitt der Pensionsgesctze handelt von der Pensionsberechtigung der Offiziere, der im Range der Offiziere stehenden Militärärzte und der Hinterlassenen der Vorgenannten. Die Pensionen, für welche die im § 1 ausgeworfenen Zuschläge bestimmt sind, normiren sich progressiv nach der Dienstzeit und werden mit wenigen im Gesetz vom 24. März 1852 bezeichneten Ausnahmen nach dem durchschnittlichen Betrage des in den der Pensionirung vorhergegangenen fünf Jahren wirklich be zogenen Diensteinkommens nach Huuderttheilen des letzteren von bA erfüllter zehnjähriger, und ^i erfüllter vierundvierzigjähriger Dienstzeit bestimmt. Die Gesetzvorlage beschränkt die geforderte Pensionszulage auf die im Krieg eingetretene Invalidität. Die in den Motiven gegebenen Beispiele bieten sprechende Belege für die Mißverhältnisse, welche aus der Anwendung jener Normen hervorgehen und es kann daher auch hier wiederum auf die Motiven Bezug genommen werden. Mit Hinblick auf die allgemeine Tendenz des Gesetzentwurfs sieht sich die Deputation in der Lage, der Kammer die Genehmigung des § 1 zu empfehlen. Zu 8 2. Nach § 3 des Gesetzes vom 1 7. December 1837 haben diejenigen Offiziere und Militärärzte, welche unmittelbar im Dienste, oder in unmittelbarer Folge desselben, gänzlich erblinden, einen Arm, eine Hand, oder einen Fuß verlieren, oder des Gebrauchs der Sprache gänzlich beraubt wordcu sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Dienstzeit, ihr volles Dieusteinkommen als Pension zu erhalten. Die Bestimmung des § 2 des Entwurfs gilt der im Dieust eiugetreteuen Invalidität, ergiebt sich als Conscquenz des § 1 und wird durch die Motiven, denen man im Allgemeinen auch hier beizutreten gehabt, ausläuglich begründet. Bei dem Hinblick auf die iu der Gesetzvorlage angegebene Grenze, bis zu welcher eiue Zulage von 200 Thlr. Platz greifen soll, traten die Abweichungen vor die Augen, welche zwischen dem Gehalte eines Hauptmanns der Infanterie und dem eines Hauptmanns der Artillerie und eines Rittmeisters bestehen. Während je nach der Rangclasse der erstere nur 1100 Thlr., 900 Thlr. und 700 Thlr. beträgt, steigt letzterer auf 800 Thlr., 1000 Thlr. und 1200 Thlr. bezüglich auf 800 Thlr., 1100 Thlr. uud 1300 Thlr. au. Da dieser aus Rücksichten auf dienstliche Repräsentation hervorgegangene