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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.07.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-07-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187307232
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18730723
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18730723
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-07
- Tag1873-07-23
- Monat1873-07
- Jahr1873
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.07.1873
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Erschein tSzlich früh 6'/, Uhr. -v-umiü-asi« -3. «cdaSair Fr GW«. ».»Milch» 4-» lchr. der für die nächst» «nnnner drstimnttra an «ochrutagn, bi» lW «achmittegs. au Tonn- »Festtagen früh bis'/.»Uhr. FM« Ir str Z»smitma»ah»n: > klemm. UniverfitLtSstr. 22, li» Lösche. Hamstr 21, patt. ... - TM---- ^ »-M. > ' - Tagtblaü Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. «>-»»,- II,ro». Abanaemrntrprel» victteliährlich 1 Thlr. IS Nqr., mcl. Briltgerloh» tThlr. 2SRgr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Belegexemplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbestrderung 11 Thlr. mit Postoeförderung 14 Thlr. Inserate «gespalteneBourgoiSzeiL 1'/,Ngr. Größere Schriften laut unserem Preisverzeichnis Neelame« uuttt Srdattionrpr!-') die SpaUzeile 2 Ngr. M 204. Mittwoch den 23. Juli. 1873. Bekanntmachung, de« Plei-rn-Abschlag betreffend. Der Abschlag de- PleißenmühlgrabenS wird bereit« «tt de« 2. Angnst d. I. endige» an diesem Tage das Wasser wieder eingelassen werden. Wir machen hierauf diejenigen anliegenden GrundflückSbesitzer, welche während de« Wasserab- Usrrbaue rc. aut führen oder dcrgl. noch beabsichtigen, mit dem ausdrücklichen Bemerken auf. daß eine Verlängerung de« Abschlag« über obigen Zeitpunct hinaus in keinem Falle et. Leipzig, den 22. Juli 1873. Der Rath der Gtadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Mittwoch den SS. Jnli 1873 soll die diesjährige Probe der Biertelspritzr Nr. 1, 8 «nd v, Donnerstag de« L4. Jnli die der Btertelspritze Nr. «, Montag de» S8. Jnlt die der Biertelspritzen Nr. 2, IS »nd IS stattfinden. Die den verschiedenen Spritzen zugetheiltcn Mannschaften haben sich hierzu an genannten Tage- Nachmittags r/«? Ühr in den betreffenden Spritzenlocalen pünktlich cinzufinden. Leipzig, den 19. Juli 1873. DaS <kom«ando der Feuerwehr. Dost. Grünberg. Lm großer Uebelstan-. Leipzig, 22. Juli. Wer sich einmal der e uuterrogen, die regelmäßig erscheinenden Aschen Milt Heilungen der hiesigen Polizei- ttde vielleicht bi- auf das Jahr 1870 zurück l vrrzllichcn, Den muß ob der sich fortgesetzt Vergehen gegen die öffentliche Ordnung oheiniiiche« Gefühl beschleichen; denn trotz notorischen WachSthumS der Stadt und der g Leipzig- stehen diese Zahlen durchaus m «inklange mit den Procentverhältnissen Vorjahre. Die llnglcichheil de« Verhältnisse- zwischen An- ot und Nachftagc auf dem Arbeitsmarkte, der ilichc Verdienst selbst der niedrigsten ArbeitS- i scheint einen Theil der arbeitenden Be nag geradezu in übermüthige Laune versetzt haben, die sich denn in der Regel auf Tanz- und in öffentlichen Localen, aber auch auf Straße abzukühlen bestrebt ist. Die Lust l Raushändc'n ist epidemisch geworden, und wohl m ein Tag verstreicht mehr ohne einen in der get presse anzutrefienden Bericht über eine da dort in der vorhergegangenen Nacht statt- ldene Schlägerei u. s. w., und jedeSmal be- e< der höchsten Energie der Polrzeiorgaue, die Schlichtung de- öffentlichen Scandal« her- Ihren. rade aber die Intervention der Polizei- aschasteu ist e«, welche von dem größeren le de» Publicum«, da- Zeuge solcher Wider- ättiglrüo» ist, nicht der erwünschten Unterstützung ' ^ wird, vielmehr werden die Raufbolde, nmn und Bettler, welche durch die Polizei- imten der wohlverdienten Strafe zugesührt rden, nur zu oft durch unberufene Personen Widerstand gegen die SicherheitSorgane aus ist, ja nicht selten au« deren Händen befreit zu befteien versucht. jDie beiden jüngsten Excesse im und am Gosen- le rechtfertigen unsere Behauptung auf daS Madigste, „iS jedenfalls ist e« hohe Zeit, in die Instruction unserer Polizcimannschaften Paragraph eingeschaltet wird, welcher die- i ermächtigt, gegen renitente Menschen we- glimpflich, als sie eS bisher thun mußten, «cheri. Leider besteht die einzige Waffe, die polizeiwann besitzt, in dem sprüchwörtlich «denen Stock, und wenn wirklich bet der er- leten Reorganisation de- Institut- an Stelle Blockes ein Seitengewehr treten sollte, so '! dasselbe immerhin nur ein Hinderniß in den gongen der Polizeimannschasten sein, sobald > nicht in Fällen grober Insulten und in der ingniß (selbstverständlich ja auch nur dann) > ikecht zugcsprochen würde, von dieser Waffe auch zu machen. ES erregt nachgerade Ab- , wenn man Zeuge davon sein muß, daß der s Dienste der öffentlichen Sicherheit und Wohl- stebende Beamte sich schutzlos von verkom- u oder böswilligen Menschen die Uniform Leibe reißen, sich schlagen und beißen lasten ; ihre solchen Gemeinheiten ein nachhaltige- ittel entgegenstellen zu dürfen, dir einzige Genugthuung — die indeß für den !törper und an den Kleidungsstücken bcschä- sm pvlizeibcamten als eine sehr zweifelhafte " » werden muß — besteht in der Be- der Widerspenstigen durch die Gerichts- i, und jedenfalls habe« die meisten Kra- i leine Idee davon, daß die so oft vorkom- « Aefteiung eines Arrestanten oder aber -er Versuch diese- Vergehe nS. sowie die rsetzlichkeiten gegen Sicheryertt-Bcamte nach ! Vestnumungen de« RetchSstrafgesetzbuchS einer sich harten Ahndung unterliegen. Die an eisen und Auflehnungen gegen die öffentliche nnmg leider so überaus reiche Gegenwart eS an gezeigt erscheinen, die hauvtsächlichsten ^ gehörigen Paragraphen auS dem Reichs- ' hbuche zur nachdrücklichen Warnung an- 8- 113 heißt e« wörtlich: „Wer einem Be- i. welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, ^Befehlen und Anordnungen der Verwaltung-- oder von Urtheilen und Verfügungen hte berufe« «st, in der rechtmäßigen AuS- saue« Amte« dmch Gewalt oder durch Mog «it Gewalt Wider staud leistet, oder ^eaen solchen Beamten während der recht- AuSübung seines Amte« thätlich an greift, wird mit GesängntH bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe biS zu fünfhundert Thalern bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handluna gegen Personen, welche zur Unterstützung de« Beamten zugezogen waren, ober gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- ober Bürgerwehr in Ausübung de- Dienste- be gangen wrrd." 114. „Wer e« unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Be amten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit GcsLngmß bestraft." 8- 115. Wer an einer öffentlichen Zu sammenrottung, bei welcher eine der in den ^8- 113 und 114 bezeichneteu Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit GefängniH nicht unter sechs Monaten bestraft. Die Rädels führer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den tztz. 113 und 114 bezeichneteu Hand lungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann aus Zu lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng- nißstrase nicht unter 6 Monaten ein. tz. 120 aber sagt: „Wer einen Gefangenen au« der Gcfangenenanstalt oder au« der Gewalt der bewaffneten Macht, de- Beamten oder Desjenigen, unter dessen Beaufsich tigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit, oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich be- hülflich ist, wird mit Gefä'ngniff bi« zu drei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar." Endlich aber möge noch der tz. 125 hier eine Stelle finden; in demselben heißt e«: „Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen- rottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätiakciten begeht, so wird Jeder, der an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen LandfriedenSbruchcSmit Ge fängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Die Rädelsführer, sowie Diejenigen, welche Ge- waltthätigkeiten gegen Personen begangen ober Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit ZnchthauS bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei aufsicht erkannt werden. Smd mildernde Um stände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein." Man sieht an- den hier citirten Paragraphen de« Strafgesetze«, daß dem erkennenden Richter ein ziemlich großer Spielraum bei Abmessung der Strafen für die einzelnen Vergehen offen steht. Wenn bisher, mit Ausnahme einzelner besonder- hervorragender Widersetzlichkeits-Fälle, die Gerichtsbehörden vorzugsweise eine mit den bestehenden Gesetzesbestimmungen verträgliche Milde walten ließen, so ist dennoch die Möglich keit nicht ausgeschlossen, daß unter gewissen Ver hältnissen auch auf die höchsten Strassätze ge griffen werden könne, und gerade diese Möglichkeit möasten wir um so mehr betonen, da der jetzt überhandnehmenden Rauslust und Widerspenstig keit einer gewissen BolkSclasse endlich einmal Einhalt gethan werden muß. Die jüngsten Ereignisse am Gosenthale haben beinahe zur Gewißheit ergeben, daß die an jenem Droschkenkutscher verübten Gewaltthätigkeiten planmäßig in Ausführung gebracht worden sind, und daß sich, wie hier, so auch ander wärts oft Elemente zusammenrotten, die den Frieden der bürgerlichen Gesellschaft an- Ueber- mulh oder Gemeinheit zu untergraben drohen. Ein weitere« Beispiel liefern die Vorfälle im Be triebe der Pferdebahn. DaS anständige Publicum ist nicht oder nur selten im Stande, die rohen Burschen zurückzuweisen, so daß, dafern nicht po lizeiliche Hülse vorhanden, die Frevler in der Regel der verdienten Züchtigung entgehen. Um so mehr Berechtigung hat diese Darstellung, von der wir nur wünschen, daß sie an compe- tenter Stelle einer freundlichen Erwägung und Berücksichtigung theilhaftig werden möge. End lich aber würde e« sich empfehlen, bei Berichten über polizeilich eingezogene Raufbolde und über haupt Ruhestörer gleichzeitig deren Namen zu ver öffentlichen, um vielleicht auch aus diese Weise leichtsinnige Menscbcn zur größer« Vorsicht zu vermahnen. Nachschrift. AuS Halle geht un« soeben noch Folgendes zu, wa- stck auch bei unS gewisse Personen und Elasten gesagt sein lassen mögen. In der Halle'schcn Zeitung macht der Staats anwalt bekannt: „Die Brutalitäten nichtsnutziger un reifer Burschen gegen da« Publicum, über welche von vielen Seiten geklagt wird, finden, sofern sie nur zur Anzeige gelangen, durch richterlichen Spruch immer die wohlverdiente strenge Ahndung. ES wird zur allgemeinen Befriedigung gereichen, hoffentlich aber auch aus der andern Seite zur Warnung dienen, daß in der Sitzung de- hiesigen königl. KrciSgerichts vom 15. d. MtS. drei wegen ähnlicher Excesse bereits mehr oder weniger bestrafte Burschen von 20 bi« 22 Jahren, welche sich am Bußtage in der Haide Stöcke abgeschnitten und ohne alle Veranlassung mehrere Studirendc der Landwirthschaft angesallen, gemißhandelt und körperlich verletzt haben, zu je 15, 9 und 2 Monat Gefängniß vcrurtheilt worden sinv. Außerdem wird gegen sie und etwa 14 in ihrer Begleitung befindlich gewesene Spieß gesellen wegen de- AbschueidenS der Stöcke sei ten- der Forst-Polizei-Anwaltschaft noch beson der« vorgegangen werden. Uebrigcns schwebten sämmtliche Personen in Gefahr, wegen Land- friedenSbruchS anqeklogt zu werden. In die sem Falle halten, außer der Untersuchungshaft bis zu dem November-Schwurgericht, die Rädels führer und Thäter Zuchthaus bis zu 10 Jah ren zu erwarten. Noch sei erwähnt, daß in derselben Sitzung de« hiesigen König!. KreiSgerichts 3 hiesige Ar beiter und ein Maurer, welche am 20. Hunij c. in zwei Rellaurationen mehrere Seidel Bier ge trunken und ihre Zeche durch Jnsultirung der übrigen Gäste, Mißhandlung der Wirthe und andrer Personen und Zertrümmerung von Möbeln bezahlt hatten, zu 4, 3 und 2 Wochen Hast verurtheilt worden sind. Die betroffenen Wirthe zogen wegen ihrer inzwischen erfolgten Bestie- digung im Termine die Strafanträge zurück. Lediglich dadurch entgingen die Angeschulvigten härteren, von der Staatsanwaltschaft bereit- in Aussicht genommenen Gcfängnißstrafen. Die vorerwähnte Berurtheilung zu mehrwöchiger Hast traf sie wegen des in ihrer Handlungsweise noch außerdem enthaltenen Thatbestandcs de- groben Unfug-. Man möge sich überzeugt halten, daß Trcesse der vorerwähnten Art bei den zu deren Ver folgung berufenen Behörden sictS die gebührende Berücksichtigung finden und die ermittelten Stören friede je nach dem Grade ihrer Verschuldung ohne Ausnahme der gesetzlichen Bestrafung zugesührt werden." Aus Stadl und Land. * Leipzig, 22. Juli. Tie liberale Partei hat eS von jeher bei politischen Wahlen erfahren, daß sie in den kleineren Städten und in den Ortschaften de- platten Lande- bei den Partei genoffen auf deren große Abgeneigtheit stieß, mit dem Namen offen hcrauSzugchen und einen Wahl aufruf mit zu unterschreiben oder einem Comitb beizutreten. Ganz zuverlässige Parteiar.hänger geben auf die an sie gerichtete Aufforderung häufig zur Antwort: „ Ich darf mich nicht so weit vor wagen, ich verderbe e« sonst vollständig mit unserem perrn Amtmann, Bürgermeister, Pfarrer und sonstigen einflußreichen Persönlichkeiten!" Ganz dieselbe Geschichte scheint sich jetzt in mehreren Orten de« 12 städtischen Wahlkreise« ereignen zu sollen. In der Wählervcrsammlung am vorigen Sonntag klagte ein wackerer freisinniger Mann au« Pegau, der für seinen Theil dem Kreiswahl- Eomit« bei getreten ist, sehr lebhaft über den Umstand, daß eS ihm nicht habe gelingen wollen, seine politischen Freunde dazu zu bewegen, sich dem Eomitt an- zaschließen. Gut und zuverlässig sei die große Menge der Wähler in Pegau und sie würden auch gewiß bei der Wahl selbst ihre Schuldigkeit thun. Von einem ähnlichen Zustand der Dinge wird an- Rötha belichtet, wo da« Patriarch«, lisch« Regiment der Herren von Friesen noch in voller Blüthe steht. Die liberale Partei scheint nach Allem, waS man bört, im 12. städtischen Wahlkreis namentlich durch die Ger-chtSamtmäuner bekämpft werden zu sollen, und wir glauben nw ' ru irren, wenn wir mittheilen, daß der frvheie Abgeordnete diese« Bezirke-, der zum Gehet»,nn Justizrath beförderte Advocat Anion, der co> - scrvalivcn Wahlagitation sehr nahe steht. Die i Agitation ist nicht ungeschickt eingcleitct und sic darf von der liberalen Partei nicht als ungc fährlich betrachtet werden. Oberster Bescbützi. und Förderer der Bewegung Herr Anton, Lanc tagScandidat Herr BezirkSgerlchtSdirector Stark Wahlagitatoren die Herren GcrichtSamtmänrc de-Bezirks sammt den übrigen Beamten: — de. ist der Apparat, der seine Dienste gegen die lib - rale Partei thun soll. Wir hegen aber trotzdc, die bestimmte Hoffnung, daß die Candidatur dc>' Advocaten Eysoldt im 12. städtischen Wahlkre erfolgreich sein wird, wenn die Liberalen > - allen Orten ihre Schuldigkeit thun. * Leipzig, 22. Juli. Neuerdings ist von Seite de- königl. Ober-AppcllationSgerichts zu DreSdc eine wichtige Entscheidung Über die Stelluna de Lottcrie-Eollecteure ergangen. ES pat:> nämlich ein gewisser K. gegen einen Untereskle« teur gelegentlich eine- Wortwechsels in einen öffentlichen Schanklocale geäußert: „Die Lottern collecteurc, die ich kenne, sind meist Schwmdb und Betrüger." Nachdem hierüber von dem b treffenden Untercollccteur bei der königl Lottern Direction Anzeige erstattet worden, stellte di. Letztere, als Vorgesetzte Dienstbehörde sämmtlich, r Tollecteure der Landes - Lotterie, auf Grund von tz. 196 oc- RcichSstrafgesetzbnchcS bei der zu- ständigen Gerichtsbehörde K.'S Strafantrag wegen Beleidigung nach H. 186 dcS Reichsstrasgesetzbuckc. Hieraus erging ein erstinstanzliche« Erkenntnis, welche- den K. in Gemäßheit de« gestellten Straf antrag- zu 10 Thaler Geldstrafe sowie Bezah lung der Untersuchungskosten verurthcilte. Gegen dieses Erkenntniß wendeten beide Parteien das Rechtsmittel dcS Einspruch- ein, die Lotterie Direction wegen zu niedriger Bemessung de: Strafe, der Privatangcklagte ohne weitere B< gründung seine- Rechtsmittels. In der hieraus stattfindenden Einspruch-Verhandlung vor dei» hiesigen königl. Bezirks-Gericht bcavtragt« de: Sachwalter de- Privatangeklagten, unter Bezuc. rahme darauf, daß die Lotterie-Collecteurc keirc Beamten seien und daher die Bestimmung ic 8- 196 dcS Reichsstrafgesetzbuchs aus den vor liegenden Strafantrag gar nicht Anwendung leiden könne, Abweisung de« letztere«. Ter Ber- trcter der Privatankläaerin führte dagegen au«, wie angesichts der Definition de« BegnsscS „Be- amter" in 8- 359 die Collecteurc der Landes- Lotterie allerdings auch zu den Beamten i - Sinne de« Reich-strafgesetzbuchS gehörter, und hielt daher die Anwendung dcS 8 106 auf den vorliegenden Fall für zulässig, beantragte auel gleichzeitig unter Hinweis darauf, daß die ii- Rede stehende Beleidigung gerade den CoÜecteurci der LandeS-Lotterie gegenüber wegen der dadurch involvirten Erschütterung de« denselben znaewen- deten Vertrauen- al« besonder« schwir sich da.- stelle, eine wesentliche Erhöhung der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strale. Da« königl. Bezirks-Gericht trat den Ausführungen de- Vertreter- der Privatanklägcrin bei und der- urtheilte den Privatangcklagten K. wegen der in Rede stehenden Beleidigung in eine Geldstrafe von 25 Thalern und Bezahlung der Kosten seine« Rechtsmittel«. Diese zweitinstanzliche Entsche,- düng focht K. unter nochmaliger Ausführung des von ihm bereit« in der Einspruchsvcrhrnvlurg erhobenen Einwand- mit der Nichtigkeitsbeschwerde an; allein d rS königl. Ober-Appellation« Gericht verwarf dieselbe unter Berurtheilung de- Privat angeklagten in die Kosten seine« Rechtsmittel«. AuS den EntscheidungSaründen dieses Erkenntnisses thcilen wir als charakteristisch Folgende- mrt: „Die königl. sächs Lande« - Lotterie befindet sict, in der Hand der StaatSregierung, welche mit diesem Institute nicht einmal ausschließlich den allgemeineren Zweck, einen Theil seiner Staats einkünfte daran- ru ziehen; vielmehr überdies den speciellen Zweck verbindet, daß dem Publica« Gelegenheit geboten werde, seine nun eimnal vor handene Neigung zum Lotteriesviel auf einem Wege zu befriedigen, der in Hinblick aus die regieruugSseit- geordnete Controls und lleber- wachuilg der kvmgl. sächs. Lotterie weit weniger Gefahren, al« da« heimliche Spielen in aus wärtigen Lotterien in sich birgt und dessen Br.
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