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Mineralogie in Sachsen von Agricola bis Werner
- Titel
- Mineralogie in Sachsen von Agricola bis Werner
- Untertitel
- die ältere Geschichte des Staatlichen Museums für Mineralogie und Geologie zu Dresden (1560 - 1820); mit 24 Tafeln und 18 Abbildungen im Text
- Autor
- Fischer, Walther
- Verleger
- Heinrich
- Erscheinungsort
- Dresden-N.
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Umfang
- VIII S., [1] Bl., 347 S., 23 Bl.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 13.8.4925
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5000508807
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500050880
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500050880
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500050880
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- III. Begründung selbständiger Mineralien- und Naturalienkabinette und deren Entwicklung
- Untertitel
- unter Johann Heinrich v. Heucher bis zu dessen Tode 1746
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieMineralogie in Sachsen von Agricola bis Werner -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt I
- KapitelWidmung II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- KapitelVorwort V
- AbbildungKurfürst August von Sachsen. Der Begründer der Dresdner ... -
- KapitelI. Der Stand der mineralogisch-geologischen Erkenntnisse um 1550 1
- KapitelII. Mineralogisches in der Kurfürstlichen Kammer zu Dresden 29
- KapitelIII. Begründung selbständiger Mineralien- und ... 50
- KapitelIV. Die Inspektoren des Mineralienkabinetts 75
- KapitelV. Das Bernstein-Kabinett 93
- KapitelVI. Die Entwicklung der Sammlungen unter den Inspektoren ... 104
- KapitelVII. Vom Mineralienkabinett zum wissenschaftlichen Museum 139
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel I. 187
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel II. 196
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel III. 208
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel IV. 226
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel V. 234
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel VI. 238
- KapitelAnmerkungen zu Kapitel VII. 272
- KapitelAnhang 321
- RegisterPersonen- und Verfasserverzeichnis 323
- RegisterSachverzeichnis 339
- RegisterVerzeichnis der Abbildungen und Tafeln 343
- AbbildungTafel 1 1
- AbbildungTafel 2 2
- AbbildungTafel 3 3
- AbbildungTafel 4 4
- AbbildungTafel 5 5
- AbbildungTafel 6 6
- AbbildungTafel 7 7
- AbbildungTafel 8 8
- AbbildungTafel 9 9
- AbbildungTafel 10 10
- AbbildungTafel 11 11
- AbbildungTafel 12 12
- AbbildungTafel 13 13
- AbbildungTafel 14 14
- AbbildungTafel 15 15
- AbbildungTafel 16 16
- AbbildungTafel 17 17
- AbbildungTafel 18 18
- AbbildungTafel 19 19
- AbbildungTafel 20 20
- AbbildungTafel 21 21
- AbbildungTafel 22 22
- AbbildungTafel 23 23
- EinbandEinband -
- Titel
- Mineralogie in Sachsen von Agricola bis Werner
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- Links
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Mineralien# und Naturalienkabinett unter Heucher bis 1746 59 meldtes Regiments#Hauß aufm Jüden#Hof haben nachgehends Se. Excell. der Herr Ober#Cammer#Herr Graf Friese erhalten. In diesem Monat sind die raren Orangerien aus dem Zwinger#Garten in der sogenannten Hertzogin Garten bracht worden" 208 . Gleichzeitig wurde auch der seit 1723 am Regimentshause angestellte Haus# mann und Aufseher Adam Heinrich Marstaller mit 100 Taler Jahres# gehalt als Aufwärter der Zwingergalerien dem Hofrat v. Heucher und Lichtwer unterstellt. Für die Mineraliengalerie wird außerdem der Aufwärter Adam Weidhase genannt. Die Funktionen dieser Aufwärter sind mit in der am 3. Dezember 1728 vom Grafen Friesen zu Moritzburg gegebenen ,,I n # str uction, Wie es mit herum führung derer Frembden und anderer, so die Königl. Galleries Sciences besehen wollen, ad interim zu halten“ 209 niedergelegt. Da es sich hierbei um eine der ältesten Besuchs# Ordnungen für Museen handelt, erscheint es angebracht, das interessante Schriftstück hier abzudrucken: ,,i) Haben sich dieselben bey dem Ho(F#Rath von Heucher oder in dessen Abwesenheit bey dem Geheimden Bergk Secretario Lichtwer zu meiden, und ihre Nahmen schrifftl. ein# zugeben, welche zusammen in ein Buch getragen, und so dem alle Halbe Jahre mir dem Ober# Cammer Herrn vorgezeiget werden sollen. 2) Sind keine Bediente dererjenigen so herum geführet werden, in die Königl. Galleries zu admittiren, oder hinein zu laßen, vielmehr ist ihrer Herrschaft vorhero anzudeuten, daß dergl. scharlf verbothen worden. 3) Soll der Hoff Rath von Heucher, oder in dessen Abwesenheit der Gehd. Bergk#Secre# tarius Lichtwer befugt seyn, denen Frembden den Tag und Stunde, wenn sie herumbgeführet werden können, zugeben, und selbige denen übrigen Cabinets Inhabern bey guter Zeit an# zudeuten. 4) Soll dem Hoff Rath von Heucher und Gehd. Bergk#Secretario Lichtwern erlaubet seyn, wen selbige verreiset, oder anderer wichtigen Geschaffte halber nicht zu gegen seyn können den Kunst#Cämmer Michaelis um die herumführung derer Fremden zu ersuchen, und ihm Selbige zu committiren. p Mit denen Douceurs welche die Fremden, so herumb geführet werden, zu praesentiren pflegen, ist es so zu halten, daß weder die Subalternen noch Bediente derer Cabinets Inhaber befugt seyn sollen, von jemand etwas zu fordern, noch wen es ungefordert offerirt würde an# zunehmen, sondern sie haben die Frembden allein an den Concierge Marstallern zu verweisen der so dann dasjenige was gegeben wird, denjenigen so die Douceurs Casse in Verwahrung hat treulich und Pflichtmäßig ausliefern soll, über welche Casse, mir den Ober, Cammer Herrn die freye Disposition Vorbehalten bleibet. 6) Wird den Concierge Marstaller hiermit angedeutet die Galleries und Salons, wöchentlich dreymal durch zugehen und ob selbige wohl Verschlüßen und verwahret, fleißig nach Zusehen, dieselbe durch die Hoffarbeits Leuthe, reinigen zulaßen auch Selbst Hand anzulegen daß denen F.ffecten von Staube und Feuchtigkeit kein Schaden geschehen, oder solche verderben mögen, die Behältniß der gehörigen Balsam in Zeiten zu embaumiren, und was er sonst zu Conservation derer Cabineter nöthig zu seyn wahrnimt, gehörigen Orts anzumelden; doch ist hiervon die Gallerie des Minerey ausgenommen, alß zu deren Bedienung der Bergkgemachs Aufwärter Weidhase angewiesen wird der sich auch dieserhalb mit der ihm bereits zu getheilten pension lediglich zubegnügen hat. 7) Wird hiermit erstl. anbefohlen niemahln mehr als Sechs Persohnen auf einmahl herum zu führen und durch die Gallerie passiren zu laßen.“
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