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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1861
- Erscheinungsdatum
- 1861-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186101055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18610105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18610105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1861
- Monat1861-01
- Tag1861-01-05
- Monat1861-01
- Jahr1861
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1861
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts ond des Raths der Stadt Leipzig. < >',I- - l ^> . . ... .... . ' " 'I I 2 .« ^1« '' < M 5« Sonnabend dm 5. Januar. 1861» Aufforderung. In Folge des, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffenden Gesetzes vom 23. April 1850 und der Ausführungs-Verordnung vom nämlichen Tage sind zum Behuf der für das laufende Jahr aufzustellenden Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster sofort von unS Einwohner-Verzeichnisse zu fertigen. Um nun die letzteren in gehöriger Voll ständigkeit liefern zu können, bedürfen wir genauer Verzeichnisse über das Einkommen aller angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, so wie aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen./ Es werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und anderen Behörden hierdurch veranlaßt, diese Verzeichnisse, in welchen 1) die neue Brandkataster - Nummer der Wohnungen, 2) die vollständigen Tauf- und Geschlechtsnamen, 3) das Einkommen, wenn eS firirt, nach dem Bettage, wie solche- am Schluffe des Jahres 18SO stattgefunden hat oder gegenwärtig stattfindet, "st.' ' kt " , . / .t / 4) die steigenden und fallenden Emolumente dagegen nach dem Bettage, welchen sie im vorigen Jahr zusammen il»ü- < 7 - - Eicht haben, genau aufzuführen, auch ^ 5) die darunter befindlichen Ortszulagen und den etwa bewilligten Dienstaufwand bemerklich zu machen in der Stadt-Steuer -Ginnahme allhier spätestens LiS zum KO. des jetzigen Monats IN i ,'1! abgeben zu lassen. Spätere Giugaden können bei der diesjährigen Katastration nicht berücksichtigt werden und die betreffenden Behörde« haben daher die durch die verspätigtejMinreichung derselben herbeigefnhrten Unrichtigkeiten i» Kataster zn vertreten. Der Atath.der>Stadt Leipzig. Berger. Leipzig, am 2. Januar 1861. — — Bekanntmachung. . Montag den V. Januar sollen auf dem diesjährigen Gehau de- Bnrgauer NevierS unweit der Körfterwohnunq von srüh S Uhr ab an Nutzstücken: 44 eichene, 2 Ahorn-, 3V buchene, 7 rüsterne, 26 erlene, 6 lindene, — auch 4^/2 Nntzklaftern; — ingleichen von L Uhr Nachmittags an S ch eitklafter n: 351/2 buchene, 148^ eichene, Iv rüsterne, IÜ1/2 erlene, 10 aSpene und 5 lindene — gegen entsprechende Anzahlung und unter den übrigens im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 4 Januar 1861. DeS NkathS Forstdeputation. '" .. ^^ - ' ' ' ' Zur richtigen Seurtheiiung der k. Ostern de- vorstehenden Erweiterung der städtischen ' Realschule. Durch die unterm 2. JE d. I. in der Form eine- „Regu lativs* ergangene gesetzliche Bestimmung des königl. Ministeriums des EultuS und öffentlichen Unterrichts ist für die Realschulen im Königreich Sachsen und somit auch für die unfrige eine neue, hoffnungsreiche Periode angebrochen; dmn durch dieselbe ist dm besagten Schulen endlich, nachdem man.seit Jahren ihre Wirk samkeit beobachtet und ihr Fortbestehen als ein Bedürfniß, ja als eine Forderung der Zeit erkännt hatte, ihre Stellung im Organis mus der öffentlichen Schulen im Königreich Sachsen in höchst zweckmäßiger, den' Verhältnissen durchaus entsprechender Weise gesetzlich angewiesen und gewährleistet worden. ES haben dem nach, laut H l deS Regulativs, die Realschulen die Aufgabe, gleich dm Gelehttmfchulm eine höhere allgemeine Ausbildung der männlichen Jugend zu vermitteln. Sie unterscheiden sich aber von jenen dadurch, daß sie für den näheren Dienst des Le bens, also für mehr praktische Zwecks der verschiedenen Berustartm ded höheren BükgerstandeS vorbildm, und diese ihie Aufgabe, nicht wie dii Gymnasien vorwiegend durch aitclasslsche Studien und Sprachen, sondern vorzugsweise durch einen gründ lichen Unterricht in den neaeren Sprachen, in Matbe- marik und Naturwissenschaften zu erreichen suchen. Die aber die Gymnasien deS Landes — diese altehrwürdigm, nie ver- altmden Pflanzstätten aller wahren Gelehrtmdildung — als selbst ständige, in sich abgeschlossene Unterrichtsanstalten ein notwendiges Mittelglied zwischen dm Elementar- resp. Bürgerschulen und der Universität, so bilden hinfort die Realschulen ein notwendiges und selbstständiges Mittelglied zwischen den Elementarschulen resp. den unteren blassen unserer Bürgerschulen und den höheren Fachschulen oder Akademien, zugleich aber — und dieses wird in dem Regu lativ mit vollem Rechte noch besonders hervorgehoben und bei der Durchführung des Lehrplanes berücksichtigt-— sollen sie für gewisse technische Zweige des Staatsdienstes, wie z. B. für Post- und Gteuerfach, so wie für dm unmittelbaren Ein tritt in die höhere gewerbliche Thäti'gkeit als Kauf leute, Fabrikanten, Oekonomm u. dergl. in ausreichendem Maße vorbereiten. Durch diese letztere Bestimmung schließt sich die Real schule mg an die Bedürfnisse deS wirklichen bürgerlichen Lebens an und bleibt vor jener Ueberschwänglichkeit bewahrt, durch welche schon so manche Anstalt ihrer Art verkümmert ist, indem sie sich ihr Ziel zu hoch stellte, und daher ihre oberen Classen nicht füllen konnte, außer mit einigen wenigen durch eminentes Talent und zugleich durch glückliche äußere Verhältnisse Begünstigten. Mögen andere Staaten andere Ansichten verfolgen, unser« Sachsen und namentlich auch unserer Stadt können nur solche Realschulen wahren Nutzen bringen, wie sie eben nn Allgemeinen von Uns charakterisirt wurden, und die demnach das ihnen gesteckte Ziel mit Jünglingen von 16, höchstens 17 Jahrm zu erreichen hoffen dürfm. Tiefer herab dürfm sie nicht gehen, höher hinauf aber auch nicht, wenn sie sich nicht isolirm oder mit den Gymnasien auf die Uni versität hinarbeiten wollrn, was doch gewiß nur wmigm ihrer Schüler einfallm wird. Daß in unser« Gesetz der richtige Mittel-
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