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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187608312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18760831
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18760831
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-08
- Tag1876-08-31
- Monat1876-08
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1876
- Autor
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WWDWW Erscheint täglich früh ü'/, Uhr. Srtactti» »»> SrvcSuu« JohanniSgahr 33. BerantwoNlicher diedocrr-r Kr. Hüttner in Reodn., Sprechstunde d. Redanmu ^«mittag» »VN II—er Ul>r -iachauNa-« »o» 4—i Nl>.-. ««nähme der für die wichst- falüenSc Kummer bestimmte« Inserate an Wochemage« vis 8Uhr Nachmittags, an Sonn- uud Kefttagni früh bis ,S Uhr. Z, MiFlliatr« für Zif.^vnahmc: Otts Klemm. UniversiUttSstt. 22, LoutS Lösche, Ko thariuenfi r. 18, p. nur dis '/,3 Uhr. und TagMatl Anzeiger. L44. m Poiilik, LocalMichtk, H^uidcls- und Gkichtslöverkchr. Donnerstag den 3t. August Anflsge 14.4-.0. r. "n»cmen»,-rr<»vikrrelj. nrcl. Bringerlohn 5 All., 2ucch sie Post bezogen 6 M 2<v« einzelne Nununer t-i Pf. Belegexemplar ly Pi Gebühren für Extrabeila ohne Postbclörderung.<» M nstt Postbe^ördrrung 4^ Iostrate tqesp. Bouraeoisz. .'»Vf. -i-röger« Schriften saut un crem PrdiSverze.cbniß — Tabellar tetxr Satz nach bvberem Tarif. Leculiacn unter dem UebackiourSrlH die Lpaltzeile -t» Pf. Inserate sind stets an d. Sexe-ltt»«, za lenden — Nabalt wird :ucdi gegeben Zablung pruenam-r^nO« oder durch Poslvorscdng. 187«. Bekanntmachung. Am gestrigen Nachmittage in der 5. Stunde hat man den Gehülfen des hiesigen Uhrmachers Herrn AnastasiuS Benjamin Rudolph, Paul Richard Schröer, im GeschäftSlocäle deS Erstercn im Hause Nr. 17 am Ncumarkt mit erheblichen Kopfverletzungen bewußtlos aufgesunden, es feblen auch aus den Borriithen de« Herrn Rudolph eine goldene Ankeruhr mit Repetition, flachem Glase, IS Linien groß, 29 Steinen, G»ld- cuvelte mit der Firma Robert, Brand L Co. und der Nummer 2975, eine goldene Anker-Remontoiruhr, 18 Linien groß, mit 15 Steinen, GoldcuveUe, gravirt Nr. 7144 (der Bügel ist im Gewölbe zurückgeblieben, fehlt also an der Uhr), sowie fünf silberne Chlinderuhreu mit Nr. 78,246, 78,248, 36,097, 67,729 und 78,047. Offenbar ist gegen Schröer ein Raubanfall und zwar in der Zeit von 4 Uhr ab verübt wor den und hat der Räuber die fehlenden Uhren mit fortgenonnnen. Indem wir auf das Vorkommen der Uhren zu achten bitten, bemerken wir, daß Schröer heute früh an den erlittenen Verletzungen verstorben ist, ohne wieder zum Bewußtsein gekommen zu sein, daß wir also ohne jeglichen Anhalt in Betreff der Thäterschaft des Verbrechens sind. Wir ersuchen daher dringend Jeden, der uns irgend eine Notiz über den fraglichen Vorfall zu zeben im Stande sein sollte, sich unverzüglich in unserem Criminal-Commiffariat zu melden, setzen auch für Denjenigen, der uns zuerst eine Mittheilung macht, in Folge welcher die Ermittelung des Tbäters gelingt, eine Belohnung von Drei Hundert Mark aus. Erwäbnt wirb noch, daß sich der Thäter eines faustgroße», in ein roth und weiß carrirtes Lmdertaschcntuch eingebundenen Steines zum Zuschlägen bedient und hiermit dem Schröer die Kopf verletzungen beiaebracht bat, sowie daß sich der Tbäter eine Schnittwunde an der einen Hand bei gebracht haben kann Leipzig, den 30 August 1876. Das Polizeiamt her Stadt Leipzig. vr Rüder. Knescbke Bekanntmachung. Unter Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom gestrigen Tage machen wir unfern Mit bürgern die erfreuliche Mittheilung, daß Se. Majestät der deutsche Kaiser am 5. September d. I bereits NachlnittaqS 4^/, Uhr hier einzutresfen geruhen werden. Die für den Abend desselben Tages angesetzte Illumination wird mit Eintritt der Dunkcll>eit ibren Anfang nehmen Leipzig, den 30. August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Mesferschmidt Bekanntmachung. lieber die bei Anwesenheit der Kaiserlichen und Königlichen Majestäten von uns veranstaltete ßestvorfteknng i« Reue« Theater am 6. September Abends 7»/. Uhr baben wir nach siebende Bestimmungen getroffen: Die sämmtlichen Plätze de« Balcon und des ersten RanqeS nebst den betreffenden Logen, sowie die Parquetplätze sind für die von uns eingeladenen Gäste bestimmt und daher von einem Verkauf gänzlich ausgeschloffen. Die übrigen Plätze werden dem hiesige» Publicum käuflich anaeboten. Sämmtlicbe für gewöhnlich nicht numerirte Plätze de« Parterre und deS dritten Ranges sind mit Nummern versehen, daS sogenannte numerirte Parterre aber ist zum Parquet geschlagen worben und eS haben demzufolge die für diesen Tag mit Nummern versehenen Sitzplätze des Parterre als umnerirteS Parterre zu gelten. Die Preise sind folgende: Parterre, numerirter Sitzplatz 1,50. Parterre, Stehplatz - 1,40 Parterre-Logen - 2.44 Proscenium-Logen im Parterre - 1,40 Zweiter Rang, Mittelplatz. Sperrsitz ... - 1,50 Zweiter Rang, Seitenplatz, Sperrsitz ... - 1,50 Dritter Rang, numerirter Sitzplatz ... - 0,75. Dritter Rang, Stehplatz - 0.50 Anmeldungen sinv schriftlich und zwar nur am L. September von früh 8 biS 12 »«d Nachmittag- 8 biS Ei Uhr in dcr'.erstcn Etage deS Rathhauses abzugcben: nach Vieser Zeit können Anmeldungen nicht «ehr angenommen^ auch kann den schon vor dem 1. Sep tember eingeganqenen Anmeldungen ein Vorzugsrecht nicht eingeräumi werden. Die ÄuSgaste der in Folge dieser Anmeldung berücksichtigten Billets findet im Saale der Alten Laage, Katbarinenstraße 29. 2 Treppen, von Montag den 4. September«»», früh Iv biS Mittags 1 und Nachmittag- 4 bis <» Uhr statt, nachdem vorder denjenigen Bestellern, deren Anmeldung hat berücksichtigt werden können, eine Notiz durch die Stadtpost zügegangen sein wird. Wer eine solche Benachrichtigung bis zum 4. September nicht erhielt. bat anzunebnien, das; er nicht hat berücksichtigt werden können, lieber die bis zum Nachmittag des 4. September 6 Uhr nickt abgeholten BillctS wird anderweitig verfügt Der Zutritt zum Fover ist für diesen Abend nur den Jnbabern von Einladungskarten gestattet. Leipzig, den 30 August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Mesferschmidt. Bekanntmachung. Zur Feier des Nationalsesttages für Deutschland, den 2. September, wird auch in diesem Jahre am Abend des 1. September die stiftungSgemäßc Vorfeier am Napoleonsrein mit Freudenfeuer, Ge sang und Ansprache festlich begangen werden, es wird ferner das herkömmliche Läuten von den Thurmen der Stadt stattsinden, ebenso wie die FestgotteSdienste der einzelnen Religionsgemeinschaften am Vormittag 9 Uhr, sowie die Kinderfeste der Volksschulen am Nachmittag werden abgebalten »erden. Nicht minder wird zu Ehren Sr. Majestät unseres Königs in den Näcbmittagsstunden ein Kmdersestzug vor das Königliche Palais und am Abend ebendaselbst ein Fackelständchen veranstaltet »erden Dagegen sehen wir uns mit Rücksicht darauf, daß bereits an diesem Tage die Stadt sich au den Empfang deS am 5. September hier eintreffenden Allerhöchsten GasteS, Sr. Majestät des Kaisers in einer möglichst würdigen Weise vorzubereiten hat, veranlaßt, für dieses Jahr davon abzuseben unsere Mitbürger aufzusordern, diesen Tag alS allgemeinen Festtag zu begehen. Leipzig, den 25 August 1876 Der Rath der Stadt Leipzig. Men er vr. Georgi. serschinibt Bekanntmachung. Wegen der am Sonnabend den 2. September d. I. zu begebenden Sedanseier, sowie wegen der «m DienStaa den 5 und Donnerstag den 7. September d. I. statlnnvenben Festlichkeiten zu Ehren Sr. Majestät deS Kaisers haben wir beschlossen, an diesen Tagen die Wocbenmärkte vom Marktplatz und den anliegenden Straßen weg und ausschließlich nach den, Fleischerplatz zu verlegen Leipzig, den 21 August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Georgi. Mesferschmidt Bekanntmachung Am 2. September S. I, dem Nationalsesttag für Deutschland, bleiben die sämmtlichen städtischen Caffen- und Berwaltungsdureaux geschloffen knpzig. «m 25 August 1876 Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Mefferscbmidt. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Merk betreffend, V»m 22. Juli L87«. WIR» Albert, von GOTTOL Gnaden König von Sachsen rc. :c. :c. verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: tz. 1. Gegenstand des JagdrechtS sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle leineren Feld-, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner. Wachteln, Becassinen. Schnepfe» und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nickt zu rechnen sind. Das Fangen und Schießen der nach Vorstehendem vom Jagdrecbt ausgcnommenen Vögel un cde, aus den Fang derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und das Ausnehmer: >cr Eier und Jungen ist gänzlich verboten; auch dürfen dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder 'onst in irgend einer Weise feilqeboten und verkauft werden Die entgegenstehenden Bestimmungen in Htz. 1 und 2 de- Gesetzes, die Ausübung der Jagd »stressend, vom 1. December 1864 (Seite 403 sg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 864), die Verordnung, das Verbot des FangenS und SchießenS der kleineren Vögel betreffend, vom 16. August 1870 (Seite 287 fq. de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) und die Verordnung, das Fangen und Schießen von Ziemern und Drosseln betreffend, vom 1. August 1872 <Seite 393 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), werden hiermit aufgehoben tz. 2. An die Stelle von Htz. 28, 29 und 30 deS Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom I. December 1864, treten folgende Bestimmungen: 8- 3. Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegereil der jagdbaren Tbiere (tz I des Jagdgesetzes vom l. December 1864) statt, und zwar hinsichtiicb 1) des männlichen Ekel- und Damwilds! vom 1. März bis mit dem 30. Juni; 2) des weiblichen Edel- und Damwildes, sowie der Kälber beider Wildarten vom 1 Mär; biS mit 31. August; 3) der Rehböcke von, 1. Februar bis mit dem 30. Juni; 4) der Ricken (weibliches Rehwild) vom 16. December des einen bis mit dem 15. October deS anderen Jahres: 5) der Hasen vom 1. Februar bis mit dem 30 September: 6) der Rebbühner vom 1. December des einen bis mit dem 31. August ves andere« Jahre-: 7) der Fasanen vom l. Februar biS mit dem 30. September: 8- der wilden Enten vom 15. März bis mit dein 30. Juni: 9) aller übrigen, im Vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere. in gleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand deS JagdrechtS sind «vergl. tz. 1), vom 1. Februar bis mit dem 3l. August. Das Einfangen und Tödtcn von Rchkälbern biS zum Schluffe des Kalenderjahr-, m dem sie gesetzt sind, ist verboten. tz. 4. Innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit ist daS Jagen, Tödten und Einsangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei jagdbaren Vögeln das Zerstören der Nester und daS AuS nehmen der Eier und Jungen aus denselben verboten. Die AmtSkauptmannschasten sind ermächtigt, auf Ansuchen der Jagdberechtigten, aus Rücksichten auf die Land- und Forstwirthschaft, daS Schießen der wilden Kaninchen innerhalb der Schon und Hegezeit für einzelne Districtc zu gestatten. Für Raubtbicre. als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen, Raubvögel, ein schließlich aller Würgerarten, ingleichen für Schwarzwild, sowie für diejenigen Vögel, welche rm In lande nicht nisten, besteht keinerlei Schon- und Hegezeit. Ebenso sind die in Wildgärtcn (tz. 1l des Jagdgesetze- vom 1 December 1864) gehegten oder sonst in geschloffenen Räumen gehaltenen jagdbaren Thiere, ingleichen in Fasanerien die Fasanen von den vorstehenden Bestimmungen über Schon- und Hegezeit ausgenommen. Auch ist das Abschießen der Hähne von Auer-, Birk- und Haselwild, ingleichen der Schnepfen ln der Zeit vom 1. März bis mit 15. Mai und daS Einsammeln von Kiebitz- und Möven-Eiern zu jeder Zeit gestattet. Die Amtshanptmannscbasten sind übrigens ermächtigt, auf begründete Beschwerden der be- tbeiligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großen Wildstand an schwarz-, Edel«, Dam - uns Rehwild Anordnungen zu angemesiener Verminderung, zunächst durch die Jagdberechtigten, inncrballl der Jagdzeit zu treffen. tz. 5. Inländisches Wildprct, aus welches die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit An wendung leiden, darf vom l,'.. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise seilgeboten oder verkauft werden. Rebbühner dürfen während der geordneten Schonzeit in keiner Weise feilgcboten oder verkauft werden. Dein Verbote des Feilbietens unterliegt auch das aus Wildgärten und das aus dem Auslände bezogene Wildpret. tz. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht straf rechtlich zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 150 oder mit Hast bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Auch tritt in den in H. 1, Absatz 2 und tz. 5 erwähnten Fällen die Consiscation der erng'- fangcnen oder getödteten Vögel, sowie des serlgebotenen Wildpret« ein, und sind erstere, soweit sie lebend, sofort in Freiheit zu setzen. Nickt weniger unterliegen der Consiscation alle, auf den Fang von Vögeln, die nach tz I fernerhin nicht mehr Gegenstand des Jagdrechts sind, berechneten Gerätbe, ingleichen die dazu ver wendeten Lockvögel. tz. 7. Darüber, daß den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuwider gebandelt werde, haben alle polizeilichen Beamten Aussicht Zufuhren und es haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll-uno Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntnis; gelangenden, von Amtswegen zu untersuchenden Contra Pensionen bei der kompetenten Behörde zur Anzeige zu bringen 8. 8. Dieses Gesetz tritt mit dem I. September 1876 in Krait Dresden, den 22. Juli 1876 Aib?i t. (I- 8) Herrman« von Noftitz-Wallwitz Indem wir die veränderten Bestimmungen vorstehenden Gesetzes hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen wir namentlich daraus aufmerksam, daß demnach künftig 1) der Kandel mit LeriPen und KrammetSvögeln überhaupt verboten ist, sowie 2) Hasen nickt jwic seither vom 1 September, sondern erst vom I. October a:r verkauft werden dürfen Leipzig, den 28 August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Georgi. Ilr Reichel Bekanntmachung. Bei dem Kaiserlichen Postanite Nr. 1 Hierselbst finden vom 1. September ab die SöhluK- zeite« für die von dieser Stelle nach den einzelnen Zügen abzusertigendcn Vriespostseudungen biS zu 15 Minuten früher als bisher statt. Die neuen Scblußzeiten sind aus dem im Posthausstur aushängenden Posibericbt zu ersehen Der Kaiserliche Ober Post-Director. Bekanntmachung. Wir baben beschlossen, dem Tracte der Connewitzer Chanffee vom Zeitzer Thorbaus an biS zur Connewitzer Grenze zu Ehren des verstorbenen Herrn Bürgermeister l)r. Koch den Namen. Kochstrahe beizulegen, ma- wir andurcb zur öffentlichen Kenntniß bringen Leipzig, den 23. August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Mesierschmrot, - ! G st: NI
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