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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187609061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18760906
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18760906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-09
- Tag1876-09-06
- Monat1876-09
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1876
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Erschein tiOltch früh «'/, Uhr. SU»«r«1-> >«» Johannisgafie 3» Perantwortl. Haupt «ed»cte« Fr. Hüttner n, Reudmy Für d. polit. Tdrit verantwortlich 0r. Arnold Vodrk in prqqig. der für dir «üchst- l»e Nummer deftimmten serate an Wochnitagr» du) Nachmittags. an Lonn- «ad Festtagen früh bis '/.V Utzr Z, »r« Füllte« für Zus. A»»ch«e: Otto klemm. Umvrrsltätsstr. rr. Louis Lösche. Kathannrnstr tit.p. nur vis >/,3 Uhr. W 25«. und Tagtblall Anzeiger. OrM mr Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Mittwoch den 6. September A»fl«ze 14,504. -^,,e»k»wpek<» viertelt. incl. vnugerlohn L E. durch die Post bezöge« S Mt. Hebe einzelne Nummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gedührcil sür Extrabeilage« ohne Postbeiürderung :ra Mt Mit Postdcfvrdrruug 4L 2L Latz nach höherem Tarif LcUame» onlrr dem ltedacitonoltrSch die Spattzrile 4,» Pf. Inserate sind ftetS an d. LrprdUt« zu senden — Rabatt wird «ich» gegeben. Zahlung pnreonm»r»LÜ» oder durch PostvorfchnH. 1876. Bekanntmachung. Zu den Tribünen aus dem Paradeplatze bei Böhlen darf aui 6. dieses Monats nur von Zesch- Witz und Pulgar auS gefahren werden. Wagen mit Insassen dürfen nur auf der südlichen Seite des Paradeplatze- neben den Tribünen und zwar hinter den Fußgängern in. von der GenSdarmerie anzuweisender Entfernung und Ordnung, halten. Die Wagen müssen so ausgestellt werden, daß die Pferde vom Paradeplatz abgewendet sind. Leere Wagen sind hinter den Tribünen anfzustellen. Fußgänger dürfen biS an den Drathzaun de- ParadeplatzeS bez. bi- wohin e« die ausgestellten, mit blonderer Weisung versehenen Posten und Gensdarmen gestatten, berantreten. Den Weisungen der letzteren ist unbedingt und sofort Folge zu leisten. Ich richte an das Publicum da- Ersuchen. die GenSdarmerie im Interesse der Ordnung und würdigen Haltung stetS zu unterstützen. Die GenSdarmerie wird sichS angelegen sein lasten, nur Nothwendiges uni) in höflichster Form anzuordnen aber auch das Angeordnete mit Nachdruck durch setzen wissen. Leipzig, den 2 September >876. Königliche A»«tSha«pt»»a»»schaft. vr Platzmann. Bekanntmachung. Ich bringe mit Rücksicht auf den in den nächsten Tagen zu erwartenden gesteigerten Fährver kehr. welcher Ordnung aus den Straßen und Wegen gebieterisch fordert, die bestehende Vorschrift in Erinnerung, daß m dem Bezirke der AmtShauptmännschast Leipzig alle Fuhrwerke stets auf der rechten Seite der Wege sich zu halten haben, und ersuche das Publicum, bei Durchführung dieser nothwendigen Maßregel selbst mit behülflich sein zu wollen. Die Polizeiorgane werden hierdurch noch besonders zur Vigilanz angewiesen. Leipzig, den 2 September l876. Königliche ArntShauptvnannschaft. vr. Platz mann. Bekanntmachung, den Verlust der Tttnrmberechtigung wegen Abgabenrückfiäaden betr. Noch Vorschrift der revidirten Städte-Ordnung tz. 44 unter x sind von der Stimmberecht'gung bei den Wahlen alle diejenigen Bürger, welche die Äbentrichtung von Staats- und Gcmeindeabgaben, einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armen-Cassen, länger als zwei Iabre ganz oder theilweise im Rückstände gelasten haben, ausgenommen. Unter Hinweis aus diese gesetzliche Bestimmung fordern wir daher auS Veranlassung der bevor stehenden Ergänzung-Wahl des Stadtverordneten - Collegiums alle Abgaben Restanten, welche davon betroffen werben, zur ungesäumten Abführung ihrer Rückstände auf. Leipzig, den 4 September 1876. Der Skat« der Stadt Leipzig. I)r Georgs Mesterschmidt. Nermietlmng. DaS zeither an den in Concu.s verfallenen Herrn Kaufmann Friedrich Ludwig Gröber ver- miethete Etkgewölbe Nr. 2 der Verkaufshalle an der Sckillerstraße soll vom 1. Oktober o. I. an auf drei Jahre anderweit an den Meistbietenden vermiethet werden und beraumen wir hierzu Versteigerungstermin an RathSstelle aus Mittwoch den 13. dief. Mon. Vormittags LI Uhr an, woselbst die VcrmiethungS- und Verstcigerungsbedingungen sowie daS Fnventarium des zu ver- miethenden GewölbeS schon vorher zur Einsichtnahme ausliegen. Leipzig, den 4 September l876. Der Rath der Gtadt Leipzig. Cerr vr. Georgi. serutti Bekanntmachung. Am O. September d. I. bleibt die Börse wegen der zu Ehren Sr. Majestät deS Kaisers stattfindendcn Festlichkeiten geschlossen. Leipzig, den 1. September 1876. Der Börfenvorstand. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tbierc betreffend, vom 22. Juli L87«. WJA, Albert, von Gnaden König von Sachsen rc. rc. :c. verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: tz. 1. Gegenstand des IagdrecbtS sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld«, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Becasimen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind. Das Fangen und Schießen der nach Vorstehendem vom Iagdrecht ausgcnommenen Vögel un jede, auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und daS Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten; auch dürfen dieselben zu keiner Zeit aus Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilqeboten und verkauft werden. Die entgegenstehenden Bestimmungen in Htz. I und 2 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. December 1864 (Seite 403 sg. deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1364), die Verordnung, das Verbot de- Fangens und Schießens der kleineren Pvgel betreffend, vom 16. August 1870 (Seite 287 fg. des Gesetz und Verordnungsblattes vom Iabre 1870) und di« Verordnung, das Fangen und Schießen von Ziemern und Drosseln betreffend, vom 1. August 1872 (Seite 393 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Iabre 1872), werden hiermit ausgehobe» tz. 2. An die Stelle von tztz. 28, 29 und 30 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffen», vom 1. December 1864, treten folgende Bestimmungen: tz. 3. Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegereit der jagdbaren Thiere (tj 1 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864) statt, und zwar hinsichtlich 1) de- männlichen Edel- und DamwildS vom 1. März biS mit dem 30. Ium; 2) des weiblichen Edel- und Damwildes, sowie der Kälber beider Wildarten vom 1 März biS mit 31. August; 3) der Rehböcke vom I. Februar biS mit dem 30. Juni; 4) der Ricken (weibliches Rehwild) vom 16. December des einen biS mit dem 15 Oktober des anderen Jahres; 5) der Hasen vom 1. Februar bis mit dem 30. September; 6) der Rebhühner vom 1. December des einen bis mit den, 31. August des andere« IahreS; 7) der Fasanen vom 1. Februar bis mit dem 30. September; 8, der wilden Enten vom 15. März bis mit dem 30. Juni; S) aller übrigen, un Vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere, l«- gleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand deS Jagdrechts sind (vergl. H. 1), vom 1. Februar bis mit dem 31. August. Das Einfangen und Tödten von Rehkälbern biS zum Schluffe des Kalenderjahrs, üi dem sie gesetzt sind, ist verboten. tz. 4. Innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit ist daS Jagen, Tödten und Einsangen der betreffenden Thiere. mgleichen bei jagdbaren Vögeln das Zerstören der Nester und da- An- nehmen der Eier und Jungen auS denselben verboten. Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, auf Ansuchen der Iagdberechtigten, aus Rücksichten auf die Land und Forstwirthschaft, das Schießen der wilden Kaninchen innerhalb der Schon- und Hegereit für einzelne Districte zu gestatten. Für Raubthiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen, Raubvögel, ein schließlich aller Würgerarten, ingleichen für Schwarzwild, sowie sür diejenigen Vögel, welche im In lande nicht nisten, besteht keinerlei Schon- und Hegezeit. Ebenso sind die in Wildgärten (r^. 11 des Jagdgesetzes vom I December 1864) gehegten oder sonst in geschloffenen Räumen gehaltenen jagdbaren Thiere, ingleichen in Fasanerien die Fasanen von den vorstehenden Bestimmungen über Schon- und Hegezeit ausgenommen. Auch ist das Abschießen der Hähne von Auer-, Birk- und Haselwild, mgleichen der Schnepfe« in der Zeit vom 1. März bis mit 15. Mai und das Einsam,nein von Kiebitz- und Möven-Eiern zu jeder Zeit aestattet. Die Amt-yauptmannschaften sind übrigen- ermächtigt, aus begründete Beschwerden »er be theiligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großen Wildstand an Sckwarz-, Edel«, Dam- und Rehwild Anordnungen zu angemeffener Verminderung, zunächst durch die Iagdberechtigten, innerhalb der Jagdzeit zu treffen. tz. 5. Inländisches Wildpret, auf welches die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit An wendung leiden, darf vom 15. Tage nach Beginn dieser Zeit und weitcrbin innerbalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgcboten oder verkauft werden. Rebhühner dürfen während der geordneten Schonzeit in keiner Weise feilgcboten oder verkauft werden Dem Verbote des FeilbietenS unterliegt auch daS an- Wildgärten und das auS dem Auslände bezogene Wildpret. tz. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht stras- rcchtlich zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe biS zu 150 ^ oder mit Hast dis zu sechs Wochen zu bestrafen. Auch tritt in den in tz. I, Absatz 2 und tz. 5 erwäbnten Fällen die Consiscation der einge- sangenen oder getödteten Vogel, sowie deS feilgebotenen Wildprets ein, und sind erstere, soweit sie lebend, sofort in Freiheit zu setzen. Nicht weniger unterliegen der ConsiScation alle, auf den Fang von Vögeln, die nach tz I fernerhin nicht mehr Gegenstand des Iagdrechts sind, berechneten Geräthe, ingleiclnni die dazu ver wendeten Lockvögel. tz. 7. Darüber, daß den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeilichen Beamten Aufsicht zu führen und es haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kcnntniß gelangenden, von Amtswegen zu untersuchenden Contra ventionen bei der kompetenten Behörde zur Anzeige zu bringen H. 8. Dieses Gesetz tritt mit dem 1 September 1876 in Kraft Dresden, den 22. Juli 1876. Albert. (b, 8) Herr«««« von Rostitz-Wnk»itz Indem wir die veränderten Bestimmungen vorstehenden Gesetzes hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntnis; bringen, machen wir namentlich daraus aufmerksam, daß demnach künftig 1) der Handel mit Lerchen und KrammetSvögeln überhaupt verboten ist, sowie 2) Hasen nickt jwie seither vom t. September, sondern erst von» L. Oktober an verkauft werden dürfen Leipzig, den 28. August 1876. Der Rath der Gtadt Leipzig. vr. Georgi. l>r Reiche! Zur Seachlung. Ltiplig, 6. September. Allen Besuchern der heutigen Festvorstcllung im Stadttheater möchten sich nachfolgende Be merkungen einer freundlichen Beobachtung em pfohlen halten. ES wird dringend gewünscht, daß die zu Wagen sich nach dem Schauspiel hause Begebenden sich recht zeitig einstellen möchten, damit die Reihe der vor dem Theater haltenden Equipagen nickt gar zu lang werde. Die Inhaber solcher Billets, welche rum Eintritt ins Fover berechtigen, werden ersucht, während der Aufführung sowie während deS Zwischenacts da* Foyer nicht zu betreten. Die Inhaber von SaufbilletS, welche zum Eintritt ins Foyer nicht 'berechtigen, würden im allgemeinen Interesse sehr wöbl thun, wenn sie nach beendigter Biihnen- vorstellung so schleunig wie möglicb da- Theater verlassen wollten. Das Programm zu dem der Theatervorstellung folgenden Zapfenstreich ist folgendermaßen entworfen: Ouvertüre zu Tannbäuser Armee-Marsch Nr. 7. Ouvertüre zu Fra Diavolo. Harmonische Retraite der Eavallerie Retraite der Infanterie Gebet. Der Empfang -es Kaisers. * Lripng, 5. Sept. Mittags. AIS wir den vor läufigen, der letzten Nummer unseres Blattes ein- verlcibten Bericht über den Kaisersestschmuck un serer Stadt niedcrschrieben, gaben wir der Hoff nung Ausdruck, die Mächte des Himmels würden zu all dem Glanze, in dem Leipzig zu Ehren seines Kaisers strahlt, das Rothwendige und Beste, ein wirkliches Kaisersestwetter, hinzusügen. Der Gedanke, daß die großartigen Festvorbereitungen, die prächtigen Decorationen durch Regen und sonstiges übles Wetter beeinträchtigt werden könnten — dieser Gedanke war wirklich zu unangenehm, alS daß ihm Raum in der Brust gegeben werden konnte. Und in der That. heute zeigt sich daS sprüchwörtlich gewordene Wetter glück Leipzigs! Der Sommer scheint noch ein mal zur Geltung kommen zu wollen, so warm strahlt die Sonne auf die freudig durch einander wogenden Menschenkinder nieder, in reinstem Blau spaniit sich das Firmament über unsere Festsladt, kein Wölkchen trübt den Festbimmel! Kein Wunder, daß unter solchen Umständen schon von den frühesten Morgenstunden an die rechte Feststimmung sich allüberall in der Stadt be- merklich machte. In unserer sonst der Arbeit so streng sich hingehenden Bevölkerung herrscht heute e,n anderer Geist, und was nicht unbedingt er ledigt werden muß. wird einstweilen zurückge- schobcn. Der Tag gehört voll und ganz dem Kaiser, seinem Emp'ang ist überall daS Sinnen und Trachten der Bürger gewidmet. Ein so fest liches Gesammtbild ist uns, wir wiederholen cs, nur in den Tagen des dritten deutschen Turn« sesteS vor die Augen getreten. Durch alle Schichten der Einwohnerschaft geht der Wetteifer, eS an Nichts zur Verherrlichung des TageS fehlen zu lasten. Bei der hier eingebürgerten Anschauung war ein großartiger Empfang deS Kaisers vor auszusehen; indessen Dasjenige, was sich zur Stunde in unserer Stadt abspielt, übertrifft bei Weitem die kühnsten Erwartungen Jedermann ist von einer herzinnigen Freude ergriffen, daß sich AlleS zum würdigen und imposanten Empfange unseres Kaisers in so trefflicher Weise vereinigt In den Straßen herrscht fröhliches Aus- und Äb- wogcn der patriotisch bewegten Menschenmaffen. Ueoerall wird der letzte Hammerschlag gethan an den Festbauten und Decorationen, deren glanz volle Beschaffenheit keine Kritik zu scheuen hat. Wir würden in Verlegenheit gerathen, wenn wir sagen sollten, welcher der festlich geschmückten Straßen wohl die Palme gebührt. Eine jede von ihnen hat daS Menschenmögliche gethan In der Grimmaischen und in der Petersstraße hängen die Fahnen und Flaggen so dicht, daß die Fronten der Häuser kaum mehr erkenntlich sind. Die dentschen Farben sind natürlich vorwiegend, doch auch die Farben de- engeren HeimathlandeS find zur gebührenden Geltung gekommen Einer An erkennung bedarf der Umstand, daß alle die alten verwaschenen, altersgrauen Fahnen verschwunden sind Einen wunderbar schönen Eindruck bringt daS Mauricianum in der Grimmaischen Straße mit seiner Drapirung und seinem Fahnenschmuck hervor. Es liegt darin ein eben so reeller wie kunstsinniger Geschmack In gleichem Maße zeichnen sich die Häuser an der Westfront des Marktplatzes aus. Einiger in besonderem Maße hervortrctenden Gebäude der PeterSstraße (Steck- ner'S Haus. Restaurant Bierbaum) gedachten wir bereits in der letzten Nummer. Zu den selben sind heute noch daö Hotel de Russie, rvelches sich mit seinem Wald kleiner Fähnchen ganz prächtig ausnimmt, und das Grundstück zum Großen Reiter, ferner an, Ausgang der Straße das Hau« deS Herrn Pölich getreten. Recht hübsch erscheine« auch in den verschiedenen VerkausSläden die aus gestellten Kaiser- und KönigS-Tablcaux. ES sind ibrer so viele, daß wir sie unmöglich namentlich auszählen können. Ein reicheS Fcstqewand tragen ferner am Roßplatz das Hotel de Pruste und daS Hotel Hausse. Der Balcon des erstercn ist mit Blumen und Fahnen geschmückt. Dazwischen tauchen die Büsten deS Kaisers, des Königs Albert und des deutschen Kronprinzen auf und eine patriotische Inschrift ergä«zt daS Ganze. DaS Hotel Hausse aber ist ringSum mit Blumen, Gewächsen, Büsten, Fahnen, Wappenschildern rc. umgeben.
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