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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187612154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18761215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18761215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-12
- Tag1876-12-15
- Monat1876-12
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1876
- Autor
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Grsche1»t tikgttch früh 6'/, Uhr. Redarltea >n» -kPk»t,t«,i Joh<umrsgaffe LZ. veraotwortt. Haupt-Redakteur Kr. Hüttner in Reudniy. Kür d. polit. Theil verantwortlich vr Arnold Bodek in Leipzig. Amuchme der für die nächst- wtaendr Nummer bestimmte« Jnserott ,n Wochentagen bis 8Uhr Nachmittags, an Sonn- und Aefttagen früh dis Uhr. S» »«»FNialki fir Ins ^imch«r: Otto Klemm. UniversitätSstr. 22, Laut« «Dsthk. «atharinenstr. l t», p. bis '/^ Uhr. Miprigtr LaaMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgcschichte, Handels- md Gcschaktsvcrkcr «>isl«,e 11,8»». Rp»«mmr,l»prtt» viertelt. 4^/,MLz incl. Brioaerlohu b ML. durch die Post bezogen « Mt. Jede einzelne Nummer 30 Ps. Belegexemplar 1» Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefbrderung 36 M? mit Postbefvrdeiung 4S LL Ziseratr -taesp Bourgeois). 20 Pf. Großer« «Schriften laut unsere« Preisverzeichnis - Tabellarisch Satz nach höbe* Tarif «tttamea uoler): ...»arttooit r die Spallzcile 40 Pf. Inserate sind stets an d. Eepedv .» zu senden. — Rabatt wirb w » gegeben Zahlung pr»«llllwm»e oder durch Postvorschuß. .X" 35V. Freitag den 15). December 181«. Zur gefälligen Beachtung. Zur Vermeidung von vielfach schon vorgekounnenen Verdrießlichkeiten sehen wir ,-n- zu der Erklärung veranlaßt, daß Riickantworten auf die in unserer Expedition nieder gelegten Adressen durch uns niemals befördert werden können. Bekanntmachung, die städtische Anleihe vorn Jahre 187« betreffend. Unter Zustimmung der Stadtverordneten und mit Genehmigung de- Königlichen Ministerium- de- Innern haben wir die Eröffnung einer städtischen Anleihe von ft,««« ««« Mark beschlossen. deren Ertrag zur Herstellung von Schulgebäuden, zur Beschaffung der Mittel für an- oekauste Grundstücke, zur Verwerthung städtischen Areal- und zu neuen Straßenanlagen, zur Er- Weiterung der Wasserkunst und Gasanstalt, zur Errichtung einer zweiten Gasanstalt und zu anderen, die städtischen Interessen berührenden Verwendungen bestimmt ist. Zu dresem Behufe werden Stadtschulbscheine in Stücken zu 5000, 1000, 500 und 100 Mark verausgabt, welche auf den Inhaber lauten und von Seiten deS Gläubigers unkündbar sind. Die zu den Schuldscheinen gehörenden ZinSscbeine werden ungültig, wenn der Betrag binnen drei Jahren vom Verfalltage an nicht erhoben worden ist DaS Morlificätionsversahreil wegen der Schuldscheine, ZinSleisten und ZinSscheine findet vor dem Königlichen Gerichtsamt im Bezirksgericht Leipzig statt Die Zinsen zu 4^2 vom Hundert jährlich werden in zwei Terminen, den 30. Juni und den 3l. December bei der Stadtcassc ausgezahlt. AIS Sicherheit des HaüptstammcS wie der Zinsen dient daS gcsammte Vermögen der Stadt Leipzig, und die ganze Stadtgemeinde hastet für Erfüllung der gegen die Gläubiger übernommenen Verbindlicbleitcn. Die nach Höhe von '/»"/„ unter Hinzuschlagung der durch die allmäliae Tilgung ersparten Zinsen zu bewirkende Rückzahlung der Anleihe beginnt mit Ablauf des fünften IahreS nach Emission der Anleihe dergestalt, daß in der ersten Hälfte des Jahres 1881 die erste Auslassung, zu Ende desselben Jahres die erste Zahlung erfolgt und in derselben Weise von Jahr zu Jahr sortgefahren wird. Die jedesmalige AuSloosung und die damit zu verbindende Kündigung der auSgeloostcn Scheine wird in »er Leipziger Zeitung üud dem Leipziger Anzeiger wenigsten- zwei Mal bekannt gemacht, hierbei auch da- Verzeichniß der.früher ausgeioostcn, jedoch nicht zur Zahlung präsentirten Scheine wiederholt. Zwischen der ersten Bekanntmachung der AuSloosung und dem RückzahluugStermine muß ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Vom Rückzahlungstermine ab findet eine weitere Ver zinsung des betreffenden HauptstammeS nicht statt. Die Kündigung der Anleihe ist Vorbehalten, doch darf dieselbe nicht vor Ablauf von 10 Jahren r.acb der ersten Amortisation erfolgen. Die Vollziehung der Schuldscheine. ZinSleisten und ZinSscheine ist von folgenden Rath-mitgliedern: Stadtrath Letzter, - Hebbi«ghau», - Holtze und Franz Wag«er bewirkt worden. Je zwei derselben, sowie der Stadlcassirer haben die Schuldscheine Mittel- eigen händiger Unterschrift vollzogen ; die ZinSleisten und ZinSscheine tragen die facsimilirten drei Nameils- züge Gleiche Vollziebung-iveise erfolgt bei künftiger Ausfertigung neuer ZinSleisten und ZinSscheine. Von obiger Anleihe beabsichtigen wir im Laufe de- IahreS 1877 drei Millionen Mark, zunächst aber nur 1S00VVO Mark zu begeben, und können die betreffenden Schuldscheine »»« IS. d MtS. an zun» Eourse v»« Ivt Procent bet unserer Stadtcaffe gegen Baarzahlung in Empfang genommen werden. Leipzig, am 7. December 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Cerutti. Bekanntmachung. Die Hundesteuer beträgt 2V Mark jährlich für jeden hier gehaltenen steuerpflichtigen Hund. Indem wir die- hierdurch wiederholt bekannt machen, fügen wir folgende im Gesetze vom 18. August 1868 enthaltene, beziehentlich nach tz. 4 diese- Gesetzes von unö getroffene Bestimmungen hinzu: tz. 1. Die »olle Jahre-steuer ist für jeden Hund, welcher am lO. Januar de-betreffenden Jahres hier gehalten oder später im Laufe de- IahreS hier angeschafft wird, zu entrichten. Aus genommen find » j«»ge Hnnde bis zur nächsten Consignation, also bis zum ly. Januar de- folgenden IahreS, jedenfalls aber so lange, alS sie gesäugt werden, d. Hunde, welche an ander» Orten in« Königreiche Sachsen gehalten und ver steuert waren, im Lause de- Steuerjahre- aber hierher gekrackt worden sind, bi- zum nächst-'n Steuerlermine, also ebensallt bi- rum 10. Januar de- folgenden IahreS. H. 2 Die Steuer für die am 1V Januar irden IahreS alS dem gesetzlichen Rormal tckge mittel- der HauSlisten consignirten Hunde ist bi- zn« 31. desselben Monats, die Steuer für jeden im Laufe deS Jahre- angescbafften steuerpflichtigen Hund binnen 14 Tagen von» Tage brr Anschaffung an bei Vermeidung executidischer Einziehung gegen Quittung und Empfang der Steuermarke an die Hundcsteuereinnahme zu entrichten. 8 3 Wer die Hundesteuer hinterzieht, insbesondere eine» a« Sonsigna- tionStage gehaltenen Hund verheimlicht oder e» «uterlätzt, eine» i« Lanfe deS Jahre« «»geschafften steuerpsttchttgen Hund binnen 14 Tage« von Zeit der An. schaffnng a» bet der Hundesteuereinnahnee znr Versteuerung anzumelden, verfällt in die i« ß. 7 de« Gesetze« geordnete Strafe de« dreifache« Betrage« der Steuer, so»ach 1« eine Strafe von VO.6. 8 4. Wer ein Steuerzeichen ohne den Hund, für welchen dasselbe gelöst ist, an Dritte überläßt, ^r ein für einen jungen Hund ohne Steuerzahlung (tz. l. ».) empfangene- Zeichen einem steuer pflichtigen Hunde anlegt, sowie Derjenige, welcher von Andern ern Steuerzeichen ohne den betreffenden Hund behufs der Verwendung erwirbt, verfällt ebenfall- der Strafe der Steuerhinterziehung. § 5. - - - - * Orte zur Die fragliche Huud von einer an dem betreffenden Orte wohnhaften ehe er hierher gebracht wurde. Personen, welche au-wärt- Grundstück» besitzen, aber in Leipzig wesentlich wohnhaft sind, haben ihre Hunde hier zu versteuern, dafern sie dieselben hier regelmäßig bei sich haben H. S. Wer im Laufe eine- Steuerjahres einen nach H. t unter » und d nicht zu versteuernden Hund anfchafft, bei sich aufnimmt oder beim Umzuge mit hierher bringt, hat die- binnen 14 Tage» bei einer Ordnungsstrafe von 5 bei unserer Hundesteuereinnahme anzuzeigen und gegen Erlegung von 25 ^ ein Steuerzeichen zu lösen. Hierbei ist da- Alter junger Hunde durch thier isG vcr Verwendung erwirbt, verfallt ebenfalls der Strafe der Steuerhinterziehung I« gleiche Strafe sind ferner Diejenigen zu nehmen, welche die Steuerzeichen anderer Umgehung der hiesigen Steuer mißbrauchen. oben in A. t unt-r d. gedachte gesetzliche Befreiung greift nur dann Platz, wenn der iuud von einer an dem betreffenden Orte wohnhaften Person besessen und versteuert war ärztliche Zeugnisse, die anderwärts erfolgte Versteuerung aber durch Steuerzeichen und Quittung nachzuweisen. 8- 7. Wer sich nur zeitweilig hier aufhält und Hunde bei sich führt, hat, daseru der Aufent halt die Dauer von 14 Tagen erreicht, binnen dieser Frist bei 5 ^ Strafe für jeden Hund ein Steuerzeichen gegen Erlegung von 25 ^ zu lösen. Wird hierbei die erfolgte Versteuerung an einem andern Orte de- Königreichs Sachsen nach gewiesen, so hat cs hierbei zu bewenden. Entgegengesetzten Fall- ist ei» die Steuer deckender Betrag zu deponiren, und eS wird hiervon bei der Abreise ein der Zeit deS Aufenthaltes entsprechender Steuerbetrag innebehalten, der Rest aber gegen Rückgabe des Zeichen- zurückerstattet. Hierbei wird für 1 bi- 6 Tage 30 für jede Woche, sofern nicht ein Monat erfüllt ist, 40 für jeden Monat l 50 an antheiliger Steuer erhoben. Bei der Berechnung nach Wochen und Monaten wird die angefangene Woche beziehentlich der angesangene Monat für voll angenommen. Gasthalter und LogiSwirthe haben bei 5 Strafe die bei ihnen wohnenden Fremden vo^ vorstehenden Bestimmungen in Kenntniß zu setzen. 8 8. Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet, die- und die Race, die Zahl und daS Geschlecht der geworfenen Hunde bei 5 .ct Strafe binnen 1t Tagen bei der Hundesteuereinnahlne anzuzeigen, auch, soweit die jungen Hunde hier bleiben sollen, für jeden der selben ein Steuerzeichen für 25 zu lösen. tz 9. Die Steuerzeichen sind von den Hunden an» Halsbinde zu tragen. Hnnde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschloffene» Lokalitäten ohne gültige Marken am Hal-bande getroffen »erden, find vom Laviller wegzufangen und die Besitzer sind um 3 zu bestrafen. Binnen 3 Tagen können die eingesangenen Hunde gegen Nachweis der Bezahlung der Strafe und Steuer, sowie von 50 Fanggebühr und I ^ für jeden Tag Futtergeld ausgelvst werden nach Ablauf dieser Frist aber sind dieselben zu tödten. Diese Vorschriften leiden auch auf solche Hunde Anwendung, welche nach dem Obigen der Steuer nicht unterworfen sind oder bezüglich welcher die AnmeldungSsrist noch nicht abgelausen ist (tz. 1 u. tz. 7- 8- lO. Im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuermarke wird gegen Erlegung von 1 50 eine andere au-gchändigt, welche aber zurückzugeben ist, wenn die verlorene sich wicderfindel. lieber die Hundesteuer sind vielfach irrige Ansichten verbreitet, zu deren Berichtigung wir auf Folgendes Hinweisen. Die Steuerpflicht ist begründet, sobald überhaupt ei« Hund gehalten wird. Ob derselbe Eigentbum der Person ist, welche ihn bei sich hat, oder nicht, ist völlig gleichgültig, und etwaige besondere Umstände, welche den Besitz des Hundes herdeiaesührt haben, können nicht vor der Steuerpflicht befreien Daher sind Hunde, welche zugelaufen sind, welche man auf Probe ode: in Pflege hat, welche man nicht dauernd zu behalten beabsichtigt, sowie diejenigen, mit denen Handel getrieben wird u. s. w., kcincSmegs steuerfrei. Ebensowenig befreit die Abschaffung oder der Verlust eines consignirten oder im Laufe des Steuerjahre« angescbafften Hunde-, für welchen die Steuer noch rückständig ist, von der Pflicht zu deren Entrichtung. Die Steuer ist nach dem Obigen fällig am lO. Januar jeden IahreS, beziehentlich am 14. Tage nach der Anschaffung dcs betreffenden Hunde« Wenn kurze Zeit danach ein Hund abgeschafft wird oder sonst in Wegfall kommt, und deshalb um Grlatz der Steuer nachgesucht wird, kann nach Befinden ein solcher Erlaß bewilligt werden Aber die sogenannte Abmeldung de- Hunde- bei der Steuereinnahme ist in dieser Hinsicht wirkungslos. Säumige Steuerpflichtige haben sich sofortiger gerichtlicher Execution zu gewärtigen, und es ist keineswegs erforderlich, daß eine Erinnerung vorhergeht. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in tz. 5, 6 und 7 des Gesetzes haben die Hunde die Steuerzeichen am Hal-bande zu tragen, und eS wird daher dem Gesetze nicht entsprochen, wenn die Zeichen am Maulkorbe befestigt werden. Hiernach ist die zu Abwendung der gesetzlichen Strafe häufig gebrauchte Entschuldigung hinfällig, daß ein Steuerzeichen zugleich mit dem Maulkorbe ab handen gekommen sei. UebrigenS sprechen wir die Erwartung auS, daß die Hausbesitzer beziehentlich Avminiftratoren der Häuser bei den Eonsignationen der Hunde für die richtige Ausfüllung der HauSlisten Sorge tragen werden, insonderbeit sich genaue .Kenntniß davon verschaffen wcrden, ob und welche Hunve gerade am 10. Januar in, Hause vorhanden sind, damit Ungenauigkeiten, wie sie zeithcr nicht selten vorgekommen sind, vermieden werden. Auch sind die HauSlisten vorschriftsmäßig von den Besitzern oder Administratoren der Häuser, nicht aber von den Hausmännern zu unterzeichnen. Leipzig, am 4. December 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Tröndlin. Vr. Reichel Bekanntmachung. Mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Lande--Eonsistoriums werden vom Beginn des neuen Kirchenjahre- an, also vom 1. Advent d. I. ab, alle Mittag-Predigten zu St. Nicolai vom ArchidiakonuS dieser Kirche, Herrn vr Gräfe, gehalten «erden. Leipzig, den 1. December >876. Lstie Lirchen-Anspeclion für Leipzig. Der Superintendent. Der Rath her Stadt Leipzig. v Lechter. vr. Tröndlin. Mesterschnndt Bekanntmachung. In Gemäßheit von 8- l der Instruction für die Ausführung von Wasserrohrleituugen mw Wafferanlagen in Privatgrundstücken vom 7. Juli 1865 «achen wir bekannt, daß der Klempner Herr V^arl Heidler, UlrichSgaffe Nr. 33. zur Uebernahmc solcher Arbeiten bei uns sich angemeldet und den Besitz der erforderlichen Vor richtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den lt. December 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Dreihundert Mark sind uns alS ein von dem verstorbenen Herrn I H. Klinger für die am Weihnacht-feste jeden IahreS zur Vertheilung gelangende Casse der Scbutzmannschast bestimmte- Bermäcktniß vo» dessen Erben durch Herrn LouiS Klinger beute ausgezahlt worden. Wir sprechen unfern Dank dafür bicrinil öffentlich auS. Leipzig, am 12. December 1876 DaS Paltzet-An»t der Stadt Leipzig. ^ ^^^de^ Bekanntmachung. Nach Anzeige de- Herrn Mose« Shotlander in London ist demselben der ihm gehörige, am 9 Mai 1876 unter Nr 58026 von der Lagerhof«Verwaltung aus den Namen de- Herr: F. Stiefel in Leipzig au-gestellte Lagerschein über selbigen Tage- von Letzterem ausgelagerten „1 Balle» alte Uniforme», gezeichnet AI. U k, gewoge« Brutto 48V abhanden gekommen. Wir fordern den Inhaber de- Lagerscheine- hierdurch auf, sich mit demselben binnen 3 Mo naten und spätesten- bi- zum 18. Februar 1877 bei Verlust jeglichen Anspruchs an die Laaerdof-Verwaltung auf unserem Bureau zu melken. Er folgt keine Meldung, so wird der Lagerschein unwirksam erklärt und ein neuer Lagerschein au-ge- sertigt werden. Leipzig, den 15. November l876 Lagerhos der Stadt Leipzig. Gelber, 9nsp.
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